Dass Finanzämter Betriebe elektronisch durchleuchten, ist mittlerweile gang und gäbe. Vergangenes Jahr haben die Beamten bei fast 70 Prozent aller Prüfungen in Niedersachsen zur Maus gegriffen. Tendenz steigend. Das sollte Ihnen klar sein:
Sie sind nicht verpflichtet, steuerrelevante Daten zu digitaliseren. Wenn Sie das aber tun, hat der Fiskus Zugriffsrecht. Alle Daten des Rechnungswesens, die etwa auf CD oder Festplatte gespeichert waren, müssen Sie auch in dieser Form bereithalten.
Auch für Daten, die aus elektronischen Registrierkassen stammen oder die Ihnen von Kunden oder Geschäftspartnern übermittelt werden, gilt das Zugriffsrecht. Das trifft zudem auf Ihre freiwillig erstellten Aufzeichungen zu.
Prinzipiell gilt: Der Prüfer darf nur steuerlich relevante Daten einsehen. Ihre Aufgabe ist es, diese von anderen abzugrenzen. Wichtig: Kostenstellen, die die Bewertung von Wirtschaftsgütern oder Passiva ermöglichen, müssen Sie offenlegen.
Die Finanzbeamten filzen mit einer Prüfsoftware namens IDEA. Ihre Daten müssen in einem kompatiblen Format gespeichert sein. Dazu gehören: ASCII, EBCDIC, Excel, Access, dBase, Lotus und SAP.