Unterbrechung der Verjährung
Unter bestimmten Umständen kann die Verjährungsfrist unterbrochen werden und beginnt dann neu. So könne sie bis maximal zehn Jahre verlängert werden. Das gelte zum Beispiel:
- wenn dem Betroffenen mitgeteilt wird, dass gegen ihn ein steuerliches Bußgeldverfahren oder ein Steuerstrafverfahren eingeleitet wurde,
- bei richterlicher Beschlagnahme oder Durchsuchungsanordnungen,
- bei jeder richterlichen Vernehmung eines Beschuldigten.