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Ruhen der Verjährung
In Steuerstrafsachen ruht die Verjährung, wenn die Strafsache bis zum Abschluss einer Steuerveranlagung ausgesetzt wird. Sie wird also unterbrochen und dann fortgesetzt, beginnt jedoch nicht neu.
Quelle:
www.spormann.de
(jw)
Weiterlesen:
[Steuerhinterziehung länger haltbar!]
[Unterbrechung der Verjährung]
[Ruhen der Verjährung]
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