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Hände eines lachenden Mannes halten Geldfächer aus Euroscheinen

Recht

Soka-Bau: „Es gibt keine Ausnahmen“

Klare Ansage der Soka-Bau: 40.000 Solounternehmer im Baugewerbe sollen die Ausbildungsabgabe von 900 Euro jährlich zahlen. Ausnahmslos.

Sie kennen die Pläne des Baugewerbes, dass sich Solounternehmer ab 2015 am Berufsbildungsverfahren der Soka-Bau beteiligen sollen? 900 Euro jährlich sind vorgesehen. Arbeitgeberverbände und IG Bau sind sich darüber einig, fehlt nur noch die Allgemeinverbindlichkeitserklärung des Bundesarbeitsministeriums.

Wir haben dazu ein paar Fragen an die Soka-Bau geschickt. Hier die Antworten:

1. Welche Gewerke fallen unter diese Regelung?

Alle Betriebe, die bauliche Leistungen im Sinne des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) ausführen und für die nicht eine der Ausnahmeregelungen gilt, fallen unter diese Regelung, unabhängig davon, ob sie gewerbliche Arbeitnehmer beschäftigen oder nicht. Auf den Mindestbeitrag von 900 € jährlich (in 2015 450 €) werden die Beitragsanteile für das Berufsbildungsverfahren, die im Sozialkassenbeitrag für gewerbliche Arbeitnehmer enthalten sind, angerechnet.

2. Verstehe ich es richtig, dass die Soka-Bau tatsächlich alle unter den VTV fallenden Baubetriebe zur Finanzierung des Berufsbildungsverfahrens heranziehen will – also auch Solounternehmer, die nicht ausbilden und keine gewerblichen Arbeitnehmer haben?

Ja.

3. Wie viele Solo-Unternehmer werden davon betroffen sein?

Auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Zahlen zu den Solo-Selbstständigen rechnen wir mit ca. 40.000 Solo-Selbständigen, die in die Finanzierung des Berufsbildungsverfahrens einbezogen werden.

4. Wie viele Betriebe zahlen (also: ohne Solo-Unternehmer) derzeit insgesamt Beiträge zum Berufsbildungsverfahren?

Ca. 71.000 Betriebe zahlen derzeit Beiträge für das Berufsbildungsverfahren.

5. Wie hoch waren die Beiträge 2012, 2013 und/oder 2014 zum Berufsbildungsverfahren insgesamt?

2012= 300 Mio. EUR

2013= 309 Mio. EUR

Wer hat was davon?

6. Wie hoch ist der Anteil der Soka-pflichtigen Solo-Unternehmer, die nach einigen Jahren gewerbliche Arbeitnehmer eingestellt haben? (zum Vergleich: das DIW ging in einer branchenübergreifenden Studie 2011 von rd. 10 % nach 5 Jahren aus, während 20% zurück in die abhängige Beschäftigung wechselten, 9% in Ruhestand, 3% in die Arbeitslosigkeit und 55% weiter solo blieben)

Nach Berechnungen des DIW schwankt der Anteil der Solo-Selbstständigen in der Gesamtwirtschaft (Berechnungen für einzelne Wirtschaftsbereiche können aufgrund der kleinen Stichprobengröße wohl nicht gemacht werden), die fünf Jahre später Beschäftigte haben, zwischen 7 und 11%. Dabei handelt es sich immer um Zeitpunktbetrachtungen. Nach unseren Informationen beschäftigen ca. 2/3 der Solo-Selbstständigen in der Baubranche im Laufe der Zeit gewerbliche Arbeitnehmer. Außerdem möchten wir darauf hinweisen, dass Solo-Selbstständige, auch wenn sie keine gewerblichen Arbeitnehmer beschäftigen, Leistungen aus der branchenweiten Ausbildungsfinanzierung in Anspruch nehmen können, sobald sie Auszubildende beschäftigen.

7. Gibt es Ausnahmeregelungen von der Beitragspflicht, zum Beispiel für Solo-Unternehmer, die unter die Kleinunternehmerregelung fallen (17.500-Euro-Umsatz-Grenze) oder für Solo-Unternehmer, die nur im Nebengewerbe selbstständig sind?

Nein.

8. Einige Handwerkskammern erheben Beiträge für die ÜLU bzw. finanzieren bestimmte Ausbildungsleistungen durch Kammerbeiträge. Wie grenzt sich das Berufsbildungsverfahren von diesen aus Kammerbeiträgen erbrachten Leistungen ab?

Die öffentlich geförderte überbetriebliche Lehrlingsausbildung (ÜLU) und die tarifvertraglich finanzierte, überbetriebliche Ausbildung ergänzen sich, soweit dies in der jeweiligen Ausbildungsplanung verankert ist.

9. Welche Rechtsgrundlage hat dieser Beschluss?

Der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe.

 

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