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Recht

Corona: So sinkt der Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit

Wenn im Betrieb Kurzarbeit angeordnet ist, kann sich dies auf die Zahl der Urlaubstage auswirken. Ausnahmen gelten in der Bauwirtschaft.

Auf einen Blick:

  • In der Corona-Krise haben viele Betriebe Kurzarbeit angemeldet.
  • Die Kurzarbeit hat Auswirkungen auf den Urlaubsanspruch der Mitarbeiter. Er passt sich den tatsächlich geleisteten Arbeitstagen pro Woche an, urteilte der Europäische Gerichtshof.
  • Bei Kurzarbeit Null bedeutet dies, dass der Mitarbeiter für diese Zeit keine Urlaubsansprüche erwirbt.

Kurzarbeit in der Corona-Krise fällt in den Betrieben unterschiedlich aus: Teilweise arbeiten Mitarbeiter weniger Stunden, andere haben „Kurzarbeit Null“ und arbeiten gar nicht. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) weist nun Arbeitgeber darauf hin, dass sich dies auf die Zahl der Urlaubstage auswirken kann. Chefs sollten dies im Blick haben und ihr Team darüber informieren.

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Zwar gebe es keine gesetzliche Regelung zu diesem Thema in Deutschland, so der ZDH. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) habe aber bereits in einem Urteil vom 8. November 2012 (Az.:C-229/11) festgestellt, dass Urlaubsansprüche nur dann entstehen, wenn der Arbeitnehmer auch tatsächlich eine Arbeitsleistung erbracht hat. Ein neueres Urteil des Landesgerichts Hamm von 2017 (Az.: 5 Sa 626/17) geht davon aus, dass Urlaub in Kurzarbeit ebenso zu berechnen ist wie bei Teilzeitbeschäftigten.

Das bedeutet: Der Urlaubsanspruch während der Kurzarbeit richtet sich nach der Anzahl der Wochentage, die ein Mitarbeiter auch tatsächlich gearbeitet hat.

So berechnet sich der Urlaubsanspruch in Kurzarbeit

Der Urlaubsanspruch eines Mitarbeiters kann grundsätzlich mit folgender Formel berechnet werden: Anzahl der vereinbarten Urlaubstage bei einer Vollzeitstelle geteilt durch 5 (bei einer 5-Tage-Woche) mal tatsächliche Arbeitstage pro Woche. Das Ergebnis ergibt die Anzahl der konkreten Urlaubstage.

Die jeweiligen Zeitabschnitte (mit und ohne Kurzarbeit) müssen einzeln berechnet werde.

Im folgenden Beispiel gehen wir davon aus, dass eine Vollzeitstelle in einem Betrieb mit fünf Arbeitstagen pro Woche und 30 Urlaubstagen verbunden ist.

Beispiel 1 – Kurzarbeit Null: Ein Betrieb macht zwei Monate Kurzarbeit Null, danach wird wieder voll gearbeitet. Hier muss der Urlaubsanspruch zunächst pro Monat berechnet werden.

30 : 12 = 2,5 Urlaubstage im Monat

2 x 0 + 10 x 2,5 = 25 Urlaubstage.

Der Mitarbeiter erwirbt für die zwei Monate Kurzarbeit keinen Urlaubsanspruch, im Übrigen den Urlaubsanspruch für die verbleibenden 10 Monate, insgesamt 25 Urlaubstage.

Beispiel 2 – Kurzarbeit Teilzeit: Ein Betrieb macht zwei Monate Kurzarbeit 50 Prozent, danach wird wieder voll gearbeitet. In der Zeit der Kurzarbeit arbeitet der Mitarbeiter an drei Tagen pro Woche.

2,5 x 3 : 5= 1,5 Tage Urlaubsanspruch pro Monat mit Kurzarbeit 50 Prozent2 x 1,5 + 10 x 2,5 = 28 Urlaubstage

Der Mitarbeiter erwirbt für die zwei Monate Kurzarbeit einen Urlaubsanspruch von drei Urlaubstagen, im Übrigen für die verbleibenden 10 Monate einen Anspruch von 25 Urlaubstagen, insgesamt 28 Urlaubstage.

ZDH: Mitarbeiter über geringere Urlaubsansprüche informieren

Der ZDH geht angesichts der Rechtsprechung des EuGH davon aus, dass sich Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer bei Kurzarbeit automatisch verringern: Wenn der Mitarbeiter während der Kurzarbeit nur noch tage- oder wochenweise tätig ist, sei der Urlaubsanspruch während der Kurzarbeit an die Zahl der verbleibenden Arbeitstage anzupassen.

Je länger also die Corona-Pandemie und damit verbundene Kurzarbeit andauert, desto mehr verringert sich der Urlaubsanspruch. „Hinsichtlich der konkreten Berechnung der Urlaubstage sollten sich die Betriebe an die zuständigen Handwerksorganisationen vor Ort wenden und die betroffenen Arbeitnehmer über die Kürzung der Urlaubsansprüche in Kenntnis setzen“, empfiehlt der ZDH.

Achtung: Ausnahme für die Bauwirtschaft

Es gibt allerdings eine Branche, die von den Kürzungsmöglichkeiten ausdrücklich ausgeschlossen ist: die Bauwirschaft. Wie der Zentralverband des deutschen Baugewerbes (ZDB) mitteilt, schließen die Bundesrahmentarifverträge (BRTV) dies aus. Da sie für allgemeinverbindlich erklärt wurden, gelten sie für alle gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe. Der EuGH habe dies in einem Urteil vom 13. Dezember 2018 (Az: C-385/17) bestätigt.

Gleichzeitig weist der ZDB daraufhin, dass Arbeitgeber, die über Urlaubskürzungen nachdenken, der Pflicht zur Information über den bestehenden Jahresurlaub nachgekommen sein müssen. „Bevor man also die Kürzung von Urlaubsansprüchen umsetzt, müssen die tariflichen Regelungen einer Urlaubskasse, so vorhanden, geprüft werden. Vor allem aber ist beim Thema Urlaub und seiner Berechnung neben der rechtlichen Betrachtung immer eine gute Kommunikation und Abwägung geboten“, sagt Cornelia Höltkemeier, Geschäftsführerin der Landesvereinigung Bauwirtschaft Niedersachsen.

Dieser Artikel wurde am 27. Mai aktualisiert.

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