Lebensversicherungen, die nach Ablauf als Kapitalleistung in einem Betrag ausgezahlt werden, sind pfändbar. Das hat der Bundesfinanzhof (Az. VII R 60/06) jetzt in einem Fall entschieden, in dem der Fiskus drei Policen eines geschäftsführenden GmbH-Gesellschafters zum Ausgleich für die Steuerrückstände seines Unternehmens gepfändet hatte. Vor Gericht hielt der Unternehmer dagegen, dass es sich um seine Altersversorgung handle und damit unter das Pfändungsverbot falle. Zumal er gegenüber der Versicherung die Rentenauszahlung statt der Kapitalauszahlung gewählt habe. Die Wahl hatte die Versicherung jedoch nicht anerkannt, da der Fiskus zu diesem Zeitpunkt bereits gepfändet hatte. "Nur eine tatsächlich vereinbarte Altersversorgung ist unpfändbar", erklärten die Richter, nicht jedoch " eine Kapitallebensversicherung, bei der nur die Möglichkeit einer Verrentung besteht". Nach der Pfändung könne ein Versicherter nicht länger sein Rentenwahlrecht ausüben.
Tipp: Wer eine Pfändung nicht ausschließen kann, sollte prüfen, ob die Rentenform bereits verbindlich vereinbart ist, denn nur dann kann ein Betroffener auf den Pfändungsschutz pochen.
(jw)










