Auf einen Blick:
- Die Höchstüberlassungsdauer bei der Leiharbeit beträgt künftig 18 Monate.
- Mit Hilfe von Tarifverträgen können Betriebe Leiharbeitnehmer aber auch über die Höchstüberlassungsdauer hinaus beschäftigen.
- Nach neun Monaten müssen Betriebe Leiharbeitnehmer künftig das gleiche Arbeitsentgelt zahlen wie vergleichbaren Stammbeschäftigten.
- Leiharbeit muss künftig offengelegt werden.
Mit der Reform der Arbeitnehmerüberlassung zum 1. April 2017 wird erstmals eine Höchstüberlassungsdauer eingeführt. Sie beträgt 18 Monate. Nach Ablauf dieser Zeit haben Handwerksbetriebe zwei Möglichkeiten:
- Sie können den betroffenen Leiharbeitnehmer nicht länger vom Verleiher ausleihen.
- Oder Sie können den Leiharbeitnehmer als Mitarbeiter in ihren Betrieb übernehmen.
Abweichungen von der Höchstüberlassungsdauer sind nur per Tarifvertrag möglich: Darin können Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften eine längere Überlassung von Leiharbeitnehmern vereinbaren. Und das können auch nicht tarifgebundene Handwerksbetriebe nutzen.
Gleiche Arbeit, gleiches Geld – aber nicht sofort
Eine weitere Neuerung bei der Arbeitnehmerüberlassung ist die Einführung des Equal Pay. Das bedeutet, dass Leiharbeitnehmer künftig für die gleiche Arbeit auch das gleiche Geld wie vergleichbare Beschäftigte des Handwerksbetriebs verdienen müssen – und zwar nach spätestens neun Monaten.
Auch beim Equal Pay ist eine Abweichung durch Tarifverträge möglich. Doch auch die gewähren nur einen Aufschub: Denn die Gehälter von Leiharbeitnehmern und Stammbeschäftigten mit vergleichbarer Tätigkeit müssen bei einem Branchenzusatztarifvertrag stufenweise angeglichen werden, sodass sie nach 15 Monaten das gleiche Gehalt bekommen.
Das gilt für Leiharbeitnehmer im Streikfall
Verboten ist es vom 1. April an Leiharbeitnehmer als Streikbrecher zu nutzen. Das bedeutet im Streikfall: Leiharbeitnehmer dürfen nicht die Tätigkeiten von streikenden Beschäftigten ausführen.
Betriebe müssen Leiharbeit offenlegen
Die Überlassung von Arbeitnehmern muss in Verträgen außerdem ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Daher begehen Handwerksbetrieb und Zeitarbeitsfirma eine Ordnungswidrigkeit, wenn sie die Arbeitnehmerüberlassung nicht offenlegen. Durch diese Regelung will der Gesetzgeber Scheinwerkverträgen und verdeckter Arbeitnehmerüberlassung einen Riegel vorschieben.