Wissen Sie, was Ihre Mitarbeiter so nebenbei verdienen? Immer mehr Arbeitnehmer suchen sich noch einen zweiten Job, und nicht immer ist das im Sinne des Chefs. Doch Sie können sich wehren. Rund 2,1 Millionen Beschäftigte haben mittlerweile einen Nebenjob, in dem sie bis zu 400 Euro monatlich dazuverdienen, zitieren Medien einen Bericht der Bundesagentur für Arbeit. Damit sei die Zahl der Zweitjobber binnen vier Jahren um 60 Prozent gestiegen. Vor allem im Handel, in der Gastronomie, auf dem Bau und in der Gebäudereinigung sind die Nebenjobber beschäftigt. Als zweites Standbein dient immer mehr Angestellten auch eine Selbstständigkeit. So stieg die Zahl der Gründungen als Nebenerwerb alleine von Januar bis September 2007 um 118.000 Betriebe, teilte das Statistische Bundesamt mit. Das bedeute einen Zuwachs von 9,5 Prozent.
Doch bevor Arbeitnehmer noch eine andere Tätigkeit aufnehmen, müssen sie einige Fragen mit ihrem Arbeitgeber klären:
Erlaubnis einholenDie meisten Arbeitsverträge sehen vor, dass Nebentätigkeiten erst vom Arbeitgeber genehmigt werden müssen. Nur pauschale vertragliche Verbote wären unwirksam. Informieren sollte der Mitarbeiter über Art der Tätigkeit, Arbeitgeber und Zeitaufwand. Die Einkommenshöhe spielt hingegen keine Rolle. Zulässig ist allerdings alles, was die Haupttätigkeit nicht stört, zum Beispiel die Arbeit als gelegentliche Aushilfe am Abend in der Kneipe. Verweigert der Arbeitgeber dennoch die Zustimmung, könnte der Mitarbeiter sie einklagen.
Gute Gründe gegen den JobVerbieten darf der Arbeitgeber einen Nebenjob nur aus gutem Grund, in der Regel also
- wenn die Arbeit in die Hauptarbeitszeit fällt,
- wenn die Leistungsfähigkeit des Mitarbeiters beeinträchtigt wird – zum Beispiel durch dauernde Nachtschichten,
- wenn der Nebenjob in den Urlaub fällt,
- wenn der Arbeitnehmer krankgeschrieben ist.
Konsequenzen ziehenAbmahnen und sogar kündigen können Arbeitgeber, wenn ein Mitarbeiter trotz vertraglicher Verpflichtung seine Nebentätigkeit nicht meldet. Grund für eine fristlose Kündigung könnte zum Beispiel ein Nebenjob bei der Konkurrenz sein. In der Regel dürfe es jedoch bei einer Abmahnung bleiben, eine Kündigung wäre erst möglich, wenn ein Arbeitnehmer sein Fehlverhalten nicht ändert.
(jw)