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12.08.2003
HANDWERK
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“BGB-Regelung ein Grundübel“
Wer etwas einbaut, verliert das Eigentum an den eingebauten Gegenständen – ob er dafür bezahlt wird oder nicht. Für Kolodzy ist diese Regelung aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) „ein Grundübel“. Eine Gesetzesänderung steht indes nicht zur Debatte. „Letztlich wäre das auch nicht praktikabel. In der Regel fallen die Löhne mehr ins Gewicht, ihr Anteil ist wesentlich höher als die Materialleistungen“, sagt ZDB-Rechtsexperte Elmar Esser.

Ein Problem aus Essers Sicht: „Das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen ist – wie erwartet – ein Papiertiger geblieben.“ An sich sei die Sicherheitsleistung nach BGB-Paragraf 648a ein „gutes Instrument“, das allerdings nicht genutzt werde, weil Bauhandwerker mit ihrer Forderung nach einer Bürgschaft permanent bei den den Auftraggebern anecken würden.

Wie aber können sich Unternehmern wie Kolodzy helfen? Bei der Beantwortung dieser Frage schickt der ZDB einen neuen Entwurf ins Rennen: das Gesetz zum Schutz von Bauforderungen. „Wer heutzutage baut, der investiert in den seltensten Fällen sein eigenes Geld. Da sehen wir einen Hebel: Die Kredite sollten gar nicht erst ausgezahlt, sondern gleich an die Vertragspartner der Bauherren überwiesen werden“, verdeutlicht Esser. Ein wenig erinnert dieses System an die Zahlungsabläufe beim Autokauf. „Und es ist bereits erfolgreich erprobt worden“, fügt Esser hinzu. In Frankreich werde das Modell, das der ZDB favorisiert, seit Jahren gepflegt.

Weiterlesen:
  [Mahnverfahren per Kettensäge]
  [“BGB-Regelung ein Grundübel“]
  [“Schwer überhörbarer Aufschrei“]

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