Die Verträge von Vermittlern für Bedarfsnachfragen sind von Gerichten unterschiedlich bewertet worden. Dass überhaupt Betriebe auf die Tricks von Vermittlern hereinfallen, sei nur mit der anhaltenden Konjunkturdelle im Bauhandwerk zu erklären, sagt Götz-Rüdiger Kliesch, Justiziar der Handwerkskammer Braunschweig. „Viele Betriebsinhaber lesen die Verträge nicht richtig durch und vertrauen auf das, was ihnen mündlich so alles erzählt wird.“
In früheren Fällen, die vor Gericht verhandelt wurden, war die Rechtsprechung nach Klieschs Darstellung uneinheitlich. Die „gute Rechtsprechung“ habe im Sinne der Betriebe entschieden und die Sittenwidrigkeit – das krasse Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung – der Verträge erkannt. Andere Gerichte hätten entschieden, dass die Verträge zwar nicht sittenwidrig seien, jedoch die Vorleistungsklausel – das sofortige Bezahlen der Vertragsgebühr – nicht wirksam sei. Es gab in der Vergangenheit aber ein drittes Urteil, sagt Kliesch. Danach sei auch die Vorleistungspflicht im Rahmen der Vertragsfreiheit nicht zu beanstanden, da Handwerksmeister als kaufmännisch geschulte Unternehmer wissen müssten, worauf sie sich einlassen.
Kliesch rät allen Handwerkern, die einen Vertrag bereits unterschrieben, aber noch nicht bezahlt haben, das Geld vorerst nicht zu überweisen: „Die Betriebe haben gute Chancen, dass die Vorleistungsklausel für unwirksam erklärt wird.“
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