Auch Handwerker, die sich illegal ein paar Euro dazuverdienen, müssen saubere Arbeit abliefern. Wenn nicht, müssen sie künftig zahlen. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof entschieden. In zwei Fällen haben die Karlsruher Richter den Bauherren Recht gegeben.
Fall 1: Ein Hauseigentümer hatte einen Handwerker mit der Abdichtung seiner Terrasse beauftragt – ohne Rechnung, versteht sich. Als der Auftraggeber später den Wassereinbruch meldete, sah sich der Handwerker nicht in der Pflicht und berief sich auf die Nichtigkeit des Vertrages.
Fall 2: Ein Vermessungsingenieur hatte die Lage eines Hauses falsch bestimmt. Die nachträglichen Umbaukosten beliefen sich auf 30.000 Euro. Hier lehnte der Handwerker die Gewährleistungsansprüche ab, weil keine Rechnung vorlag.
Das Urteil: Wer als zugelassener Handwerker einen Auftrag ohne Rechnung erfülle, verhalte sich widersprüchlich, wenn er sich später auf die Gesamtnichtigkeit des Vertrages berufe und Gewährleistungspflichten ablehne.
Aktenzeichen: BGH VII ZR 42/07 und VII ZR 140/07
(ja)