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15.05.2008
GELD & RECHT
RECHT
Schadenersatz für Auszubildende
Paragrafen
Einem Auszubildenden zu kündigen, kann teuer werden: Hat der Chef keine guten Gründe, dann droht ihm Schadenersatz. Ein entsprechendes Urteil nutzte einer entlassenen Auszubildenden allerdings wenig.

Hat sich ein Azubi nichts zu Schulden kommen lassen, dann ist es riskant, ihn nach der Probezeit zu entlassen: Der Lehrling hat nämlich Anspruch auf Schadenersatz. Das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hervor. Die Höhe des Schadensersatzes richte sich nach dem entgangenen Lohn, oder – in den in den Worten des BAG - „nach der Differenz zwischen der Vermögenslage, die eingetreten wäre, wenn der Schuldner ordnungsgemäß erfüllt hätte und der durch die Nichterfüllung tatsächlich entstandenen Vermögenslage“:

In dem behandelten Fall blieb dieses Schadensmaß jedoch pur Theorie: Eine ehemalige Auszubildende ging vor Gericht ging jedenfalls leer aus, weil sie nach der Kündigung sofort einen Job als Aushilfe in einem Supermarkt fand und dort schnell zur Marktleiterin aufstieg. In dieser Zeit habe sie dort mehr verdient, als es während ihrer Ausbildung möglich gewesen wäre. Also sei ihr auch kein Schaden entstanden.

Bundesarbeitsgericht: Az. 9 AZR 527/06

(jw)


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