In zwei Fällen haben die Karlsruher Richter den Bauherren Recht gegeben.
Fall 1: Ein Hauseigentümer hatte einen Handwerker mit der Abdichtung seiner Terrasse beauftragt – ohne Rechnung, versteht sich. Als der Auftraggeber später den Wassereinbruch meldete, sah sich der Handwerker nicht in der Pflicht und berief sich auf die Nichtigkeit des Vertrages.
Fall 2: Ein Vermessungsingenieur hatte die Lage eines Hauses falsch bestimmt. Die nachträglichen Umbaukosten beliefen sich auf 30.000 Euro. Hier lehnte der Handwerker die Gewährleistungsansprüche ab, weil keine Rechnung vorlag.
Das Urteil: Wer als zugelassener Handwerker einen Auftrag ohne Rechnung erfülle, verhalte sich widersprüchlich, wenn er sich später auf die Gesamtnichtigkeit des Vertrages berufe und Gewährleistungspflichten ablehne.
Aktenzeichen: BGH VII ZR 42/07 und VII ZR 140/07
(ja)







