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08.05.2008
GELD & RECHT
STEUERN
Unterbrechung der Verjährung
Unter bestimmten Umständen kann die Verjährungsfrist unterbrochen werden und beginnt dann neu. So könne sie bis maximal zehn Jahre verlängert werden. Das gelte zum Beispiel:
  • wenn dem Betroffenen mitgeteilt wird, dass gegen ihn ein steuerliches Bußgeldverfahren oder ein Steuerstrafverfahren eingeleitet wurde,
  • bei richterlicher Beschlagnahme oder Durchsuchungsanordnungen,
  • bei jeder richterlichen Vernehmung eines Beschuldigten.


Weiterlesen:
  [Steuerhinterziehung länger haltbar!]
  [Unterbrechung der Verjährung]
  [Ruhen der Verjährung]

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