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02.07.2009
GELD & RECHT
RECHT
AGB-Klau ist verboten
Hände am Computer
Wer Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für den eigenen Betrieb kopiert, sollte dabei vorsichtig sein: Sind die AGB individuell formuliert, dürfen sie ohne Zustimmung des Verfassers nicht verwendet werden.

Gut durchdachte AGB sind wertvoll, regeln sie doch von vornherein die eigenen grundlegenden Rechte und Ansprüche gegenüber Kunden. Da ist die Versuchung groß, sich gelungene AGB anderer Betriebe einfach zu eigen zu machen. Doch dem hat jetzt das Oberlandesgericht Köln einen Riegel vorgeschoben, wie die Rechtsanwältin Elisabeth Keller-Stoltenhoff von der IT-Recht Kanzlei in München berichtet. Das Urheberrecht schütze demnach zwar nicht knappe juristische Standardformulierungen in den AGB.

Anders sehe die Lage jedoch aus, wenn sich die AGB konzeptionell oder auch sprachlich von diesen üblichen juristischen Standardformulierungen abheben. Solche AGB sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nur mit Zustimmung des Verfassers genutzt werden.

Oberlandesgericht Köln: Urteil vom 27. Februar 2009, Az. 6 U 193/08

(jw)




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02.07.2009
GELD & RECHT
STEUERN
Erfolgreich mit dem Fiskus verhandeln
Handschlag
Das Finanzamt will Geld von Ihnen, doch Sie sind knapp bei Kasse? Da hilft nur eins: Klartext!

Finanzbeamte haben bei ihren Entscheidungen Spielraum: Sie können Steuerzahlungen anpassen, stunden, aufschieben und im Einzelfall sogar erlassen. Doch ob sie diesen Spielraum nutzen, hängt auch davon ab, wie Unternehmer ihnen gegenüber auftreten, berichtet das Unternehmermagazin impulse.de und gibt Tipps, um Steuererleichterungen zu erreichen:

1. Schnell informieren
Informieren Sie das Finanzamt so früh wie möglich, wenn die Geschäfte schlecht gehen: Dann ist ein späterer Antrag auf Steuererleichterungen glaubwürdiger.

2. Konkrete Vorschläge machen
Steuern stunden wird der Fiskus umso eher, je genauer und realistischer Ihre Rückzahlungsvorschläge und je weniger Raten Sie dafür benötigen.

3. Transparent bleiben
Halten Sie den Fiskus mit einer monatlichen Auswertung der wichtigsten Geschäftszahlen auf dem Laufenden, das erleichtert den Beamten ihre Arbeit.

4. Freundlich bleiben
Auch die Sachbearbeiter stehen unter Druck - gerade in der Krise. Wer sich da im Ton vergreift, darf nicht auf viel Verständnis hoffen.

5. Beraten lassen
Erstellen Sie Steuererklärungen mit Hilfe eines Steuerberaters so früh wie möglich, damit sich nicht erst ein Berg an Steuernachzahlungen auftürmt.

(jw)




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30.06.2009
GELD & RECHT
VERSICHERUNGEN
Rolle rückwärts beim Krankengeld
krankenhaus
Vom 1. August an haben Selbstständige, die freiwillig gesetzlich krankenversichert sind, wieder Anspruch auf Krankengeld zum normalen Kassenbeitrag- auch ohne Zusatzpolicen.

Erst Anfang 2009 hatte der Gesetzgeber freiwillig versicherten Unternehmern die Möglichkeit genommen, sich mit einem Krankengeld abzusichern. Stattdessen bekamen sie die Möglichkeit, sich per Wahltarif ihrer Krankenkasse den Schutz dazuzukaufen. Das hat die große Koalition nun wieder rückgängig gemacht: Ab August können freiwillig versicherte Selbstständige wieder einen Krankengeldanspruch ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit gegen Zahlung des allgemeinen Kassenbeitrags erwerben. Daneben soll nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums auch weiterhin die Möglichkeit bestehen, sich per Wahltarif abzusichern. Per Wahltarif könnten auch über die Grundabsicherung hinaus gehende Wünsche wie zum Beispiel ein früheres oder höheres Krankengeld abgesichert werden.

Wer allerdings das "gesetzliche" Krankengeld nutzen will, bindet sich damit für drei Jahre an seine Krankenversicherung – ebenso wie bei Abschluss eines Wahltarifs.

(jw)




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30.06.2009
GELD & RECHT
STEUERN
So senken Sie die Steuerberater-Kosten
Unterschrift Steuerberater
Stress mit dem Steuerberater? Wer Nerven und Geld sparen will, kann die Zusammenarbeit optimieren. Und ein paar Dinge wieder selbst in die Hand nehmen.

von Jörg Wiebking

Steuerberatung ist Vertrauenssache. Doch das Vertrauensverhältnis leidet, wenn die Zusammenarbeit nicht rund läuft:

Zuverlässigkeit, Erreichbarkeit und Kosten sind Aspekte, die manchen Unternehmer an seinem Steuerberater zweifeln lassen. Dabei könnten beide Seiten einiges dafür tun, um die Zusammenarbeit zu verbessern, glaubt Horst Schade, Vizepräsident der Steuerberaterkammer Niedersachsen:
  • Zettelwirtschaft: Buchhaltung aus dem Schuhkarton ist teurer als ein sortierter Pendelordner. "Das ist eine Sache, die sich auch im Preis niederschlägt, denn der Aufwand ist dann für den Steuerberater deutlich geringer", sagt Schade.


  • Termine: Wenn sich der Steuerberater mit Rückfragen meldet oder um Unterlagen bittet, sollte eine umgehende Antwort selbstverständlich sein. "Wer eine Frist versäumt, weil Unterlagen fehlen, muss mit Verspätungszuschlägen rechnen", warnt Schade.


  • Fragen: Nicht selten kommt es nach Schades Erfahrung vor, dass Mandanten mit dringenden Fragen relativ ungeduldig sind und häufiger nachfragen. Doch jeder Anruf beim Steuerberater zum Stand der Dinge kostet Zeit, in der sich der Experte eigentlich mit der Lösung des Problems beschäftigen könnte. Klare Zeitvorgaben seien daher hilfreich.
Allerdings sollte diese Zusammenarbeit keine Einbahnstraße sein. "Auch auf den Steuerberater muss sich der Mandant verlassen können", sagt Schade. Bei dringenden Fragen sollten beide Seiten vereinbaren, wann man sich spätestens wieder austauscht. Für alle anderen Fragen empfiehlt er einen festen regelmäßigen Termin, an dem solche Themen besprochen werden. "Dann kann sich der Steuerberater auch entsprechend vorbereiten."

Lohnen könnte es sich auch, die Aufgabenverteilung mit dem Steuerberater völlig neu zu überdenken, sagt Jens Hanspach von der Steuerkanzlei Hanspach-Bieber in Willich. Sein Ansatz: Der Steuerberater berät, der Mandant bucht. "Wir raten Mandanten, die Buchhaltung wieder selbst zu übernehmen", berichtet der Fachanwalt für Steuerrecht. Der Vorteil: "Die Mandanten sparen die Buchhaltungskosten und haben ihre Zahlen viel besser im Blick." Die Kanzlei unterstütze und schule ihre Mandaten dabei, konzentriere sich aber sonst auf steuerliche Beratung. Anfangs sei das etwas aufwendiger, doch nach einigen Wochen müsse ein Steuerberater die Buchhaltung dann nur noch auf mögliche Fehler kontrollieren, statt alles selbst zu buchen.

Selbstbucher sparen viel Geld
"Das kann einige Tausend Euro im Jahr sparen", betont Hanspach. Denn ein geübter Unternehmer könne seine Belege viel schneller zuordnen als eine Buchhaltungskraft in einer Kanzlei. Zudem entfielen zweitaufwendige Nachfragen und das Hin- und Hersenden von Unterlagen. Wem das zu weit geht, dem bietet Hanspach die Möglichkeit, Belege per Pendelordner, digital oder Fax zu senden und unter Anleitung in seiner Kanzlei selbst zu buchen. Oder eben buchen zu lassen. "Diese Leistungen sind alle frei kombinierbar und der Mandant enscheidet damit selbt über Aufwand und Kosten."

Gute Erfahrungen als Selbstbucherin hat Ursula Krischer gesammelt. Vor dreizehn Jahren hat sie die Buchhaltung für den Betrieb ihres Mannes übernommen. Inzwischen führt der Sohn die Geschäfte der Optik Akustik Krischer KG in Krefeld, doch um die Buchhaltung kümmert sie sich auch weiterhin. Sie spare dem Betrieb durch ihre Arbeit einen fünfstelligen Betrag im Jahr ein. "Den eingesparten Betrag setzen wir für Werbeaktionen ein", berichtet Krischer. Auch für betriebswirtschaftliche Beratung bleibe so Geld übrig: Bei der Übergabe des Betriebs an den Sohn betreute ihre Steuerberaterin den Generationswechsel.


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25.06.2009
GELD & RECHT
RECHT
Abmahnung muss konkret sein
Paragrafen
Erst die Abmahnung, dann die Kündigung? Das funktioniert nur, wenn die Abmahnung eindeutig ist: Mitarbeiter müssen wissen, was sie ändern sollen - und was ihnen andernfalls droht.

Abmahnungen müssen nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts zwei Bedingungen erfüllen: Arbeitgeber müssen deutlich machen, wie sich ein Mitarbeiter künftig verhalten soll. Und sie müssen den Mitarbeiter darauf hinweisen, dass bei einem erneuten Verstoß eine Kündigung droht.

Geklagt hatte ein Mitarbeiter, den sein Arbeitgeber wegen seines Verhaltens erst abgemahnt und dann entlassen hatte. Der Arbeitnehmer hatte mit seiner Kündigungsschutzklage Erfolg, da der Arbeitgeber "keine hinreichend klaren und eindeutigen Verhaltensmaßregeln vorgegeben" vorgegeben hatte.

Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 23. Juni 2009, Az. 2 AZR 283/08

(jw)




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25.06.2009
GELD & RECHT
RECHT
Chef nach Sturz vom Gerüst verurteilt
Gerüst
Der Sturz eines Mitarbeiters von einem wackeligen Gerüst kommt einen Maurermeister jetzt teuer zu stehen: 1250 Euro Strafe wegen fahrlässiger Körperverletzung.

Vor dem Amtsgericht Müsingen musste sich einem Bericht der Südwest-Presse zufolge der Arbeitgeber für den folgenschweren Sturz eines Mitarbeiters verantworten. Eigentlich sollte der Mitarbeiter seinem Chef nur einen Schraubenzieher reichen, doch als er dazu von einem Gerüst aufs andere wechseln wollte, verschoben sich die beiden Gestelle und der Geselle stürzte in die Tiefe. Die Folgen: Mit mehreren Brüchen und einer gerissenen Achillesferse verbrachte der Mitarbeiter -ein Vierteljahr im Krankenhaus und in der Reha. Sein Arbeitgeber kündigte ihm in dieser Zeit.

Ein Gutachter bemängelte, dass die Gerüste nicht miteinander verbunden gewesen seien und zudem eine Absturzsicherung fehlte.

Das Gericht verurteilte den Maurermeister wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe.

(jw)




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23.06.2009
GELD & RECHT
STEUERN
So retten Sie die Vorsteuer
Papierkorb
Sie haben Vorsteuer geltend gemacht, danach die Rechnung verlegt, und jetzt will der Betriebsprüfer sie sehen? Kein Problem, wenn Sie beweisen können, dass Sie die Rechnung damals wirklich hatten.

Ohne Originalrechnung kein Vorsteuerabzug. Doch eine Ausnahme gibt es von dieser Regel, wie das Wirtschaftsmagazin capital.de berichtet: Kann der Unternehmer nachweisen, dass er zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs im Besitz der Rechnung war, dann schadet der spätere Verlust der Rechnung nicht. Wie das Finanzgericht München entschieden hat, genügt es in solchen Fällen nicht, wenn der Unternehmer einfach auf seine sonst tadellose Buchhaltung verweist. Er muss vielmehr nachweisen, dass die Rechnung vorhanden war und alle formalen Anforderungen erfüllt hatte.

In der Praxis lasse sich der Vorsteuerabzug einfach retten, berichtet Capital: Erst den Prüfer über die Gründe für den Verlust informieren und dann vom damaligen Lieferanten eine Kopie der Rechnung anfordern. Schon sei der Vorsteuerabzug gerettet.

Finanzgericht München: Urteil vom 21. Januar 2009, Az. 14 K 2093/08

(jw)




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18.06.2009
GELD & RECHT
RECHT
Bei Nachbesserungen tragen Kunden die Beweislast
werkstatt
Tritt ein Mangel nach zweimaliger Nachbesserung erneut auf, dann trägt der Kunde die Beweislast. Im Zweifelsfall muss der Käufer selbst für den Schaden aufkommen.

Wenn ein Mangel immer wieder auftritt, stellt sich irgendwann die Frage, ob der Kunde die Ware unsachgemäß behandelt oder ob der Verkäufer nicht in der Lage ist, ordentlich nachzubessern. Lässt sich diese Frage nicht eindeutig beantworten, so geht das nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zulasten des Käufers.

Geklagt hatte ein Autokäufer, der von seinem Kaufvertrag zurücktreten wollte. Der Käufer hatte im August und im Oktober 2005 einen Defekt am elektrischen Fensterheber seines neuen Maserati bemängelt. Als der Defekt im Dezember erneut auftrat, stellte er den Wagen wieder beim Händler ab und verlangte sein Geld zurück.

Ein Sachverständiger bestätigte zwar den Defekt, entdeckte jedoch auch Spuren eines Einbruchsversuchs an der Scheibe der Fahrertür. Unklar blieb jedoch der Zeitpunkt des versuchten Einbruchs.

Nach Ansicht des BGH konnte der Käufer nicht beweisen, dass die Nachbesserung tatsächlich fehlgeschlagen war. Grundsätzlich sei ein Fehlschlagen der Nachbesserung nicht bewiesen, wenn der wiederholt aufgetretene Fehler auch durch ein nicht vom Verkäufer zu verantwortendes Fehlverhalten dritter Personen verursacht worden sein könnte.

Bundesgerichtshof: Urteil vom 11. Februar 2009, Az. VIII ZR 274/07

(jw)




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18.06.2009
GELD & RECHT
STEUERN
Kulanz sieht anders aus
Finanzamt
Stundung von Steuerschulden wegen der Wirtschaftskrise? Ein Messebauer hat es ausprobiert – und wurde vom Finanzamt abgewiesen. Dabei sollte sich der Fiskus doch kulant zeigen, hatte der Bundesfinanzminister gefordert.

Da hat also Ende Mai der Bundesfinanzmininister an die Länderfinanzminister geschrieben - mit der Bitte, sich gegenüber kleinen und mittleren Unternehmen in der Krise kulant zu zeigen. Ob die Länderminister ihre Finanzbeamten darüber vielleicht nicht informiert haben? Einen handwerk.com-User ließen sie Anfang Juni jedenfalls abblitzen, als der Stundung beantragen wollte. Sein Fazit: "Das Wort ‚kulant' kennt der Fiskus doch gar nicht.

Den Leserbrief des Messerbauers lesen Sie hier.

Ihre Meinung?
Und wie sind Ihre Erfahrungen? Zeigt sich der Fiskus in der Krise großzügig? Schreiben Sie uns Ihre Meinung.

Weitere Infos:
  • Steinbrück fordert vom Fiskus Kulanz

    (jw)




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    16.06.2009
    GELD & RECHT
    STEUERN
    Vorsteuerabzug ohne korrekte Steuernummer möglich
    Rechnungslupe
    Wer Vorsteuern geltend machen will, muss sich zwar davon überzeugen, dass die Rechnung eine Steuernummer enthält. Doch die Richtigkeit der Nummer müssen Unternehmer nicht kontrollieren.

    Klare Worte vom Niedersächsischen Finanzgericht: Unternehmer seien nicht dazu verpflichtet, beim Finanzamt Auskünfte über Steuernummern ihrer Lieferanten und Dienstleister einzuholen. Das Finanzamt dürfe daher den Vorsteuerabzug nicht verweigern, wenn für den Unternehmer nicht zu erkennen war, dass eine Steuernummer nicht stimmt.

    Geklagt hatte ein Unternehmen, dem der Fiskus den Vorsteuerabzug auf Rechnungen eines Subunternehmers verweigern wollte, weil diese nicht die korrekte Steuernummer enthielten. Der Subunternehmer hatte als Steuernummer "75/180 WV" angegeben - jene Nummer, die sein Finanzamt in Schriftsätzen als "SteuerNr./Aktenzeichen" verwendet hatte. Dass das Finanzamt noch keine Steuernummer vergeben hatte und es sich lediglich um eine Kennnummer handelte, war dem Subunternehmer nicht klar - und wurde vom Auftraggeber auch nicht überprüft. Der Auftraggeber hatte sich lediglich die Gewerbeanmeldung des Auftragnehmers vorlegen lassen.

    Nach Auffassung des Gerichts hatte der Auftraggeber damit seine Pflicht erfüllt. Bereits 2004 habe das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben (IV B 7 - S 7280 - 19/04, BStBl I 2004, 258) klargestellt, dass es Rechnungsempfängern "regelmäßig nicht möglich sei", Steuernummern zu überprüfen und folglich der Vorsteuerabzug erhalten bleibe, wenn die Unrichtigkeit nicht erkennbar gewesen sei.

    Für Unternehmer ist es nach Ansicht des Gerichts nicht zumutbar, sich in Finanzämtern danach zu erkundigen, in welcher Form sie ihre Steuernummern vergeben - zumal die Gestaltung der Steuernummern in den Bundesländern sehr unterschiedlich geregelt sei. Es könne nicht Aufgabe eines Unternehmers sein, "die Tiefen deutscher Steuernummerndifferenzierung aufzuarbeiten".

    Finanzgericht Niedersachsen: Urteil vom 20. Februar 2009, Az. 16 K 311/08

    Gegen das Urteil wurde beim Bundesfinanzhof Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt (Az. V B 29/09).

    (jw)




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    16.06.2009
    GELD & RECHT
    STEUERN
    Bei Preisgeldern kassiert der Fiskus mit
    Steuererklärung
    Das Finanzamt will von allem seinen Anteil - auch von Preisgeldern: Wer für im Beruf erbrachte Leistungen ausgezeichnet wird, muss dafür Steuern zahlen. Davon gibt es nur eine Ausnahme.

    Wie der Bundesfinanzhof entschieden hat, sind Preisgelder für im Beruf erbrachte Leistungen steuerpflichtig. Das gilt nicht nur für Preisgelder vom eigenen Arbeitgeber. Auch bei einem von einem Dritten verliehenen Preis könne es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn handeln, wenn sich das Preisgeld "als Frucht der Arbeit darstelle und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehe". Ausgenommen von der Steuerpflicht seien nur Preise, die für das Lebenswerk oder das Gesamtschaffen verliehen werden.

    Allerdings sei im Einzelfall zu klären, ob der Preisverleihung ein wirtschaftlicher Leistungsaustausch zugrunde liegt. Im Zweifelsfall müsse das zuständige Finanzgericht diese Frage beantworten.

    Bundesfinanzhof: Urteil vom 23. April 2009, Az. VI R 39/08

    (jw)




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    16.06.2009
    GELD & RECHT
    VERSICHERUNGEN
    Pfusch am Bau ist nicht versichert
    Rote Karte
    Eine undichte Fuge, ein nasser Keller, eine teure Sanierung: 24.000 Euro musste ein Handwerker selbst für die Beseitigung eines Schadens zahlen. Die Betriebshaftpflichtversicherung verweigerte die Zahlung - zu Recht.

    Wie das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschieden hat, muss eine Haftpflichtversicherung vom Handwerker durch unsachgemäße Arbeiten verursachte Schäden nicht übernehmen.

    Geklagt hatte ein Bauunternehmer, der die Schäden nach einem Wassereinbruch in einem von ihm errichteten Keller beseitigen musste. Rund 24.000 Euro kostete es ihn, den Keller zu sanieren und trockenzulegen. Diesen Betrag wollte er sich nun von seiner Versicherung erstatten lassen. Seine Argumentation: Der einzige Mangel seiner Arbeit eine undichte Fuge gewesen. Daher handele es sich um Schadenersatzansprüche wegen Mangelfolgeschäden, für die Versicherungsschutz bestehe.

    Die Versicherung hielt gleich doppelt dagegen: Nach ihrer Auffassung handelte es sich bei der Sanierung um Nachbesserungsarbeiten, die zur Vertragserfüllung gehörten. Daher bestehe kein Versicherungsschutz. Zudem seien die Ausgaben nur entstanden, um Mängel zu beseitigen. Insbesondere sei der Estrich mangelhaft errichtet und nicht erst durch den Wassereinbruch beschädigt worden.

    Das OLG entschied zugunsten der Versicherung: Gewährleistungsansprüche aus einer mangelhaften Leistung seien nicht durch eine Haftpflichtversicherung gedeckt. In diesem Fall hätte das Bauunternehmen einen mangelfreien Keller erstellen müssen. Doch schon durch die undichte Fuge sei ihr Werk "in gravierender Weise mangelhaft" gewesen. Da der Mangel bei Eintritt des Wasserschadens nicht behoben war, konnte "Mangelfreiheit" danach nur noch durch eine komplette Sanierung hergestellt werden - und nicht etwa nur durch Abdichtung der Fuge.

    OLG Karlsruhe: Urteil vom 15. Januar 2009, Az. 12 U 197/08

    (jw)




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    11.06.2009
    GELD & RECHT
    STEUERN
    Jetzt noch Vorteile bei der Kfz-Steuer sichern
    Autokauf
    Wer bis zum Monatsende einen Neuwagen zulässt, spart bis zu 18 Monate die Kfz-Steuer.

    Nur noch bis zum 30 Juni haben Selbstständige und Privatpersonen die Gelegenheit, eine befristete Steuerbefreiung beim Kauf eines Neuwagens in Anspruch zu nehmen. Entscheidend für den Fiskus ist das Datum der Erstzulassung und nicht der Tag der Bestellung.

    Wer es mit der Erstzulassung bis zu diesem Termin schafft, habe Anspruch auf ein Jahr Steuerbefreiung. Erfülle der vor Juli zugelassene Wagen zudem die Abgasnorm Euro-5 oder Euro-6, so verlängere sich die Steuerbefreiung bis maximal Ende 2010.

    Wer einen Neuwagen hingegen später zulässt, bekommt es mit Kfz-Steuerrecht zu tun. Das orientiert sich Emissionsausstoß. "Das bringt bei einer Reihe von Modellen nicht nur höhere Abgaben, sondern vor allem keine Steuerbefreiung mehr", betont Steuerberater Volker Schmidt von Ebner Stolz Mönning Bachem in Stuttgart.

    Und noch ein weiterer Vorteil winke, wenn die Zulassung bis Ende Juni gelingt: Dann gelte "für diesen Altbestand weiterhin das bisherige Recht", weiß der Experte. Die Besteuerung werde dann erst ab 2013 in die neue CO2-Berechnung überführt. Das müsse nicht zwingend eine Mehrbelastung bedeuten. Denn sobald die Steuerbefreiung ausläuft, vergleiche das Finanzamt zwischen altem Recht nach Hubraum und der neuen Bemessungsgrundlage nach Emission. Festgesetzt werde die Steuer dann nach dem günstigeren Tarif, sagt Schmidt.

    Weitere Infos:
  • Die neuen Emissionswerte:

    (jw)




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    11.06.2009
    GELD & RECHT
    RECHT
    Kein Urlaubsgeld bei dauerhafter Krankheit
    krankenhaus
    Auch wenn dauerhaft kranke Mitarbeiter Anspruch auf Urlaub haben: Während der Krankheit muss der Arbeitgeber kein Urlaubsgeld auszahlen.

    Grundsätzlich verfällt nach neuester Rechtsprechung ein Urlaubsanspruch bei dauerhafter Krankheit zwar nicht. Doch wie jetzt das Bundesarbeitsgericht entschieden hat, kann ein dauerhaft krankgeschriebener Mitarbeiter ein tariflich vereinbartes Urlaubsgeld erst dann verlangen, wenn er seinen Urlaub nimmt oder sich ersatzweise auszahlen lässt.

    Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, dem gemäß Tarifvertrag zusätzlich zum Urlaubsentgelt ein Urlaubsgeld von 60 Prozent des Urlaubsentgeltes zustand. Der Arbeitnehmer war mehr als ein Jahr krank und hatte von seinem Arbeitgeber die Auszahlung des Urlaubsgeldes für diese Zeit verlangt. Das Bundesarbeitsgericht sah jedoch keinen Anlass für diese Forderung: Dem Kläger sei bisher kein Urlaub gewährt worden, zudem bestehe das Arbeitsverhältnis noch. Daher gebe es derzeit noch keinen Urlaubsabgeltungsanspruch.

    Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 19. Mai 2009, Az. 9 AZR 477/07

    Weitere Infos:
  • Urteil: Urlaubsanspruch trotz Krankheit

    (bw / jw)




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    11.06.2009
    GELD & RECHT
    STEUERN
    Kritik am Säumniszuschlag
    Kalenderblätter
    Kunden ziehen alle Register, um nicht zahlen zu müssen, doch das Finanzamt kassiert weiter ab. "Warum kann der Staat von einem Handwerker Geld verlangen, wenn kein Geld da ist?", fragt handwerk.com-User Mario Milicevic.

    Milicevic kennt die Tricks der Kunden: Die vorgeschobenen Mängel, die endlosen Streitereien vor Gericht ... Und er ärgert sich über die Verzugszinsen, die der Fiskus bei der kleinsten Fristversäumnis verlangt. "Ist das Gesetz? Ist das Gerechtigkeit?", fragt er in seinem Leserbrief.

    Und was meinen Sie? Ist das Steuersystem gerecht? Was müsste sich ändern? Schreiben Sie uns Ihre Meinung.

    Weitere Infos:
  • Säumniszuschlag vom ersten Tag an

    (jw)




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    09.06.2009
    GELD & RECHT
    RECHT
    Kein Weihnachtsgeld nach der Kündigung
    weihnachten_kerze
    Sie haben die Zahlung von Weihnachtsgeld vereinbart? Ob ein Mitarbeiter trotz Kündigung tatsächlich einen Anspruch darauf hat, hängt jetzt von der genauen Formulierung im Arbeitsvertrag ab.

    Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Im konkreten Fall hatte der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter wegen Arbeitsmangel mit Wirkung zum 30. September 2006 gekündigt. Den verbliebenen Mitarbeitern überwies der Chef im November ein Weihnachtsgeld in Höhe eines halben Bruttogehalts. Das stehe ihm anteilig ebenfalls zu, meinte der Ausgeschiedene und klagte.

    Seine Klage begründete der Mitarbeiter mit einem Passus aus seinem Arbeitsvertrag: „Als freiwillige Leistung wird in Abhängigkeit von der Geschäftslage und der persönlichen Leistung im November festgelegt, ob und in welcher Höhe ein Weihnachtsgeld gezahlt wird.“ Nach Auffassung des Klägers müsse das Arbeitsverhältnis am Tag der Auszahlung nicht ungekündigt bestehen. Es komme auf die Geschäftslage und die die persönliche gute Leistung des Arbeitnehmers an. Im Übrigen verstoße es gegen den arbeitsvertraglichen Gleichheitsgrundsatz, dass die verbliebenen Kollegen ein Weihnachtsgeld für das Kündigungsjahr bekämen, er aber nicht, meinte er.

    Doch die Richter gaben dem Arbeitgeber recht. Nach der oben zitierten Formulierung im Arbeitsvertrag entstehe der Anspruch auf die Gratifikation erst im November. Der Kläger sei bereits am 30. September ausgeschieden, deshalb spiele für ihn die die Geschäftslage im November keine Rolle mehr. Seine persönliche Leistung sei darüber hinaus zu diesem Zeitpunkt nicht feststellbar gewesen.

    Ein weiteres Argument der Richter: Der Begriff „Weihnachtsgeld“ impliziere, dass das Arbeitsverhältnis zum Weihnachtsfest, zumindest aber bis zum Entstehen des Anspruchs auf die Sonderzahlung noch bestehen müsse. Denn das Weihnachtsgeld sei für die Kosten bestimmt, die dieses Fest mit sich bringe.

    Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 10. Dezember 2008, Az. 10 AZR 15/08

    (bw)




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    09.06.2009
    GELD & RECHT
    STEUERN
    Fiskus darf großzügig schätzen
    Prozent
    Weil ein Ehepaar seine Steuerunterlagen nicht rechtzeitig einreichen wollte, hat der Fiskus die Einkünfte geschätzt - auf das Doppelte der tatsächlichen Einkünfte. Doch wer legt eigentlich fest, wie weit der Fiskus gehen darf?

    Wer trotz mehrfacher Aufforderung durch das Finanzamt keine Steuererklärungen einreicht, muss mit einer Schätzung der Einkünfte rechnen. Dabei muss sich die Finanzverwaltung an einen so genannten Schätzungsrahmen halten. Sie darf innerhalb dieses Rahmens jedoch bis an die Obergrenze gehen, "weil der Steuerpflichtige möglicherweise Einkünfte verheimlichen möchte", berichtet der Internetdienst value.net. Das habe das Finanzgericht München im Fall eines Ehepaares entschieden, das seine Steuerunterlagen mit der Begründung nicht vorgelegt hatte, dass diese "in einem Prozess über Erbstreitigkeiten benötigt" würden.

    Bei einer Schätzung habe das Finanzamt "alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind", erläutert die Steuerberatersozietät Kramps/Middendorf. Ziel der Schätzung sei es, anhand von Anhaltspunkten und Schätzmethode der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage "möglichst nahe zu kommen". Die Schätzung müsse "in sich schlüssig, ihre Ergebnisse wirtschaftlich vernünftig und möglich sein". Rechtswidrig sei eine solche Schätzung nur dann, wenn die Finanzverwaltung dabei den "durch die Umstände des Einzelfalles gezogenen Schätzungsrahmen verlässt".

    Finanzgericht München: Urteil vom 19. Februar 2009, Az. 7 V 3719/08

    (jw)




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    04.06.2009
    GELD & RECHT
    RECHT
    Rassistische Schmierereien sind Kündigungsgrund
    Paragrafen2
    Menschverachtende Sprüche an der Toilettenwand? Das müssen Arbeitgeber nicht hinnehmen.

    Es waren die Wände der Toilette in einem Pkw-Produktionsbetrieb, die mit rassistischen Parolen verunstaltet waren. Der Arbeitgeber fand mithilfe von grafologischen Gutachten den Schuldigen heraus - und kündigte ihm ohne vorherige Abmahnung fristlos.

    Dagegen klagte der Mitarbeiter des Betriebes. Doch das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat die außerordentliche Kündigung bestätigt. Für eine außerordentliche Kündigung stellten die vom Kläger geschriebenen Zeilen einen wichtigen Grund dar. Die mit Ausrufezeichen versehenen Sprüche seien an Menschenverachtung kaum zu überbieten und erfüllten den Straftatbestand der Volksverhetzung. Sie seien geeignet, den Frieden im Betrieb, in dem zehn Prozent der Mitarbeiter türkischer Herkunft seien, zu stören.

    Dem Angestellten nutzte weder seine lange Betriebszugehörigkeit noch seine soziale Situation als verheirateter Vater dreier minderjähriger Kinder noch sein Engagement als Fußball-Jugendtrainer in einem multikulturell geprägten Sportverein.

    Das Gericht bewertete die Interessen des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses als höher. Der Unternehmer sei verpflichtet, derart schwerwiegende rassistische Äußerungen wie im vorliegenden Fall zu verhindern und zu ahnden. Die außerordentliche Kündigung sei dazu eine geeignete Maßnahme.

    Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg: Urteil vom 25. März 2009, Az. 2 Sa 94/08

    (bw)




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    04.06.2009
    GELD & RECHT
    STEUERN
    Ungerechte Besteuerung?
    Rechnen
    Dass demnächst viele Handwerker die Umsatzsteuer später an das Finanzamt überweisen dürfen, weckt nicht nur Begeisterung. Die neuen Regelungen seien immer noch unfair, klagt Malermeister Martin Bauermeister. Er fordert Steuergerechtigkeit.

    Für viele Unternehmen bedeuten die Pläne der Bundesregierung einen Aufschub bei der Umsatzsteuer: Wer nicht mehr als 500.000 Euro Umsatz im Jahr macht, braucht ab Juli die Umsatzsteuer erst dann abzuführen, wenn der Kunde auch bezahlt hat. Bisher lag die Grenze bei 250.000 Jahresumsatz. Rund zwei Drittel aller Handwerker dürften unter diese neue Regelung fallen.

    Doch Malermeister Martin Bauermeister aus Bahrdorf hätte sich einen konsequenteren Schritt gewünscht - nicht nur, weil er selbst über der Umsatzgrenze liegt. Er sieht ein grundsätzliches Problem im Steuersystem: "Dass manche Unternehmen unter die Soll-Besteuerung fallen und andere nicht, hat mit Steuergerechtigkeit nichts mehr zu tun." Warum seien zum Beispiel Freiberufler komplett von der Soll-Besteuerung ausgenommen, fragt Bauermeister. Er wünscht sich vom Gesetzgeber eine andere Lösung. "Keine Obergrenze ist wirklich gerecht. Gerecht wäre die einheitliche Ist-Besteuerung für jeden Betrieb."

    Frank Ahlborn von der Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade verteidigt das Ergebnis als einen ersten Kompromiss. Die Kammer hatte sich gemeinsam mit anderen Handwerksorganisationen für eine Anhebung der Umsatzgrenze stark gemacht. "Uns ging es mit der Anhebung der Umsatzgrenze erst einmal um eine pragmatische Lösung, die politisch schnell umsetzbar war." Die Handwerkskammer werde sich jedoch weiter dafür einsetzen, dass jeder Betrieb ohne irgendwelche Einschränkungen die Ist-Besteuerung wählen kann, "wie es bei Freiberuflern heute schon der Fall ist". Es sei nicht akzeptabel, dass Unternehmer zum kostenlosen Kreditgeber des Staates werden, während sie selbst immer wieder mit Liquiditätsproblemen zu kämpfen haben.

    Ihre Meinung?
    Sind Sie mit der neuen Lösung zufrieden? Oder ist das ganze Steuersystem ungerecht? Schreiben Sie uns Ihre Meinung.

    Weitere Infos:
  • Ist-Besteuerung: Fiskus verzichtet ab Juli auf Vorkasse

    (jw)



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    02.06.2009
    GELD & RECHT
    STEUERN
    Wie kulant ist der Fiskus?
    Finanzamt Schild
    In Krisenzeiten wie diesen sollen sich die Finanzämter gegenüber kleinen Betrieben kulant zeigen, fordert ihr oberster Dienstherr, Finanzminister Steinbrück. Klappt das wirklich?

    Bundesfinanzminister Peer Steinbrück hat die Finanzminister der Länder darum gebeten, dass die Finanzämter in Krisenzeiten kulanter gegenüber Unternehmern und Selbstständigen sein sollen. In seinem Brief schreibe der Bundesfinanzminister: „Mir ist es wichtig, dass auch die kleineren und mittleren Unternehmen in dieser Wirtschaftskrise nicht alleine gelassen werden. Wir sollten gerade diese Unternehmen bei der Bewältigung der Krise mit allen uns zur Verfügung stehenden Instrumenten unterstützen.“

    Konkret sollen die Finanzämter insbesondere bei Anträgen auf Stundung, Erlass, Vollstreckungsaufschub oder Anpassung der Vorauszahlungen ihren Ermessenspielraum möglichst weitgehend ausschöpfen – zugunsten der von der Krise betroffenen Unternehmen. Anlass für den aktuellen Brief seien Beschwerden von Kleinunternehmern und Selbstständigen, die unter Umsatzeinbrüchen leiden, aber dennoch an die Finanzbehörden Vorauszahlungen leisten müssen, die sich am wesentlich besseren Jahr 2008 orientieren.

    WIe sind Ihre Erfahrungen: Zeigen sich die Finanzämter kulanter als sonst? Schreiben Sie uns Ihre Erfahrungen.

    (jw)



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    02.06.2009
    GELD & RECHT
    STEUERN
    Finger weg vom Kassenbuch!
    Radiergummi
    Finger weg vom Kassenbuch! Der Fiskus hat sich für eine Betriebsprüfung angekündigt? So mancher Unternehmer greift dann noch schnell zum Stift, um ein mangelhaftes Kassenbuch komplett neu zu schreiben. Doch auch die Fahnder kennen diesen Trick - und sie wissen sich zu wehren. Ganz besonders leicht haben sie es bei einem Kassenbuch der Marke Avery

    Wie die Website redmark.de berichtet, ist es für Betriebsprüfer sehr einfach, nachgeschriebenen Kassenbüchern auf die Spur zu kommen: Häufig würden Unternehmer bei solchen Aktionen neue Kassenbücher verwenden. Daher prüfe die Finanzverwaltung meist, ob das Kassenbuch im Buchungszeitraum überhaupt schon auf dem Markt war. Besonders einfach sei das beim "Kassenbuch 427" von der Firma Avery Zweckform: Das Produktionsdatum oder die Produktionsauftragsnummer befinde sich unter einem Klebestreifen auf dem Buchrücken.

    Bemerke der Betriebsprüfer die Nachschrift, werde das gesamte Kassenbuch nicht anerkannt. Die Folge: Zuschätzungen bei Umsatz und Gewinn. Zudem drohe ein Strafverfahren.

    Steuertipps von handwerk.com
    Fanden Sie diesen Artikel nützlich? Aktuelle und nutzwerte Steuertipps für kleine und mittlere Unternehmen bietet einmal in der Woche der Newsletter von handwerk.com. [... mehr]

    Weitere Artikel zum Thema:
  • Steuerprüfung: Lebensgefährtin haftet nicht für Steuern
  • Ist-Besteuerung: Fiskus verzichtet auf Vorkasse
  • Steuernachzahlungen: Böse Überraschung vom Fiskus

    (jw)




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    02.06.2009
    GELD & RECHT
    RECHT
    Kurzarbeitergeld trotz Kündigung
    Mindestlohn
    Bauunternehmer müssen das Saison-Kurzarbeitergeld auch gekündigten Mitarbeitern zahlen.

    „Wegen Arbeitsmangels“ hatte ein Baubetrieb einen Maurer zum 31. März 2007 entlassen. Im Februar und März erhielten alle Mitarbeiter der Firma Saison-Kurzarbeitergeld. Nur der Maurer nicht. Der Arbeitgeber sah die Kündigung als Grund dafür an. Daraufhin erhob der Maurer Klage.

    Mit Erfolg: Die Richter am Bundesarbeitsgericht entschieden, dass dem Mann eine Vergütung in Höhe des Saison-Kurzarbeitergeldes zusteht. Der Arbeitgeber muss zahlen, egal ob die Arbeitsagentur die Zahlungen übernimmt. Im Regelfall entlasten die Leistung oder Erstattung der Arbeitsagentur jedoch den Arbeitgeber.

    Grundsätzlich sind Bauunternehmer verpflichtet, ihren Mitarbeitern bei Lohnausfall in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit Saison-Kurzarbeitergeld zu zahlen. Es sei denn, der Lohnausfall kann durch Arbeitszeitguthaben ausgeglichen werden. Zum Lohnausfall kommt es im Baugewerbe nach Bundesrahmentarifvertrag, wenn die Witterung oder wirtschaftliche Gründe der Arbeit im Wege stehen.

    Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 22. April 2009, Az. 5 AZR 310/08

    (bw)




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    28.05.2009
    GELD & RECHT
    RECHT
    Zu viel "Service" im Arbeitszeugnis
    Telefon_Steckdose
    Wer im Arbeitszeugnis anbietet, die Leistung eines ehemaligen Mitarbeiters telefonisch zu bewerten, meint das vielleicht gut - zulässig ist das jedoch nicht.

    Dass eine entsprechende Formulierung rechtswidrig ist, hat das Arbeitsgericht Herford entschieden. Ein solcher Satz wecke Zweifel an den Bewertungen im Arbeitszeugnis.

    Im konkreten Fall hatte eine Arbeitnehmerin die Streichung einer Passage in ihrer Beurteilung verlangt. Der Chef hatte geschrieben: „Gerne stehen wir jedem zukünftigen Arbeitgeber von Frau x hinsichtlich Nachfragen über die Qualität der von ihr für uns geleisteten Arbeiten zur Verfügung“. Vor Gericht gab der Arbeitgeber an, das Angebot sei ein „positives Signal“ an zukünftige Arbeitgeber seiner ehemaligen Mitarbeiterin. Seine Bereitschaft, die gute Einschätzung der Angestellten telefonisch wiederzugeben, könne nicht anders verstanden werden.

    Die Richter jedoch entschieden im Sinne der Klägerin. Ein objektiver Leser müsse den Hinweis so verstehen, dass die schriftliche Beurteilung nicht den tatsächlichen Leistungen entspreche. Weil derartige Verschlüsselungen im Arbeitszeugnis grundsätzlich verboten seien, müsse der Arbeitgeber den Passus ersatzlos tilgen.

    Arbeitsgericht Herford: Urteil vom 1. April 2009, Az. 2 Ca 1502/08

    (bw)




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    28.05.2009
    GELD & RECHT
    STEUERN
    Fiskus verzichtet auf Vorkasse
    Registrierkasse
    Vom 1. Juli an dürfen viele Unternehmen die Umsatzsteuer später an das Finanzamt überweisen. Rund 750.000 Handwerksbetriebe profitieren von dieser Neuregelung.

    Für viele Betriebe ist es ein Problem: Kaum haben sie eine Rechnung geschrieben, schon will der Fiskus die darin enthaltene Umsatzsteuer kassieren - ganz egal, ob der Kunde bereits gezahlt hat. Die Folge: Die Handwerker müssen Steuerzahlungen vorfinanzieren. Davon befreien lassen konnten sich bisher nur die Firmen, deren Umsatz maximal 250.000 Euro im Jahr beträgt (500.000 Euro in den neuen Bundesländern). Diese Grenze will die Bundesregierung nun zum 1. Juli 2009 einheitlich auf 500.000 Euro festlegen. Die neue Regelung soll bis Ende 2011 gelten.

    "Davon profitieren rund zwei Drittel unserer Betriebe", betont Matthias Lefarth vom Zentralverband des Deutschen Handwerks. Gewinner sieht der Steuerexperte auch in den neuen Bundesländern, denn deren Sonderregelung sollte eigentlich Ende 2009 auslaufen.

    Leicht sei es allerdings nicht gewesen, die Regierung zu dieser Maßnahme zu bewegen. "Wir mussten in den vergangenen Wochen viel Überzeugungsarbeit leisten", berichtet Lefarth. Nun rechnet er jedoch mit einem nachhaltigen Erfolg: "Ich bezweifele stark, dass die Regierung das ab 2012 wieder zurücknehmen wird."

    Zufrieden zeigt sich auch Frank Ahlborn von der Handwerkskammer Braunschweig-Lüneburg-Stade. "Die neue Regelung kommt unseren Forderungen sehr entgegen." Die Kammer hatte schon Ende 2008 den Vorschlag gemacht, die Grenze auf eine Million Euro anzuheben. "Davon hätten dann sogar 90 Prozent der Betriebe profitiert."

    (jw)




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    26.05.2009
    GELD & RECHT
    RECHT
    Staat muss bei späterem Baubeginn zahlen
    vergabe
    Verzögert sich ein öffentliches Bauprojekt, dann muss der Bauträger für die Mehrkosten aufkommen.

    Mit einem Grundsatzurteil hat der Bundesgerichtshof die Rechte von Bauunternehmen bei der Auftragsvergabe durch Bund, Länder und Kommunen gestärkt: Mehrkosten durch Verzögerungen bei der Vergabe gehen zulasten der öffentlichen Hand. Führen zum Wettbewerbskontrollen oder Rechtstreitigkeiten zu einer Verzögerung, und erhöhen sich in dieser Zeit die Einkaufspreise für Materialen, so kann die Baufirma diese Kosten zusätzlich geltend machen.

    Geklagt hatten mehrere Bauunternehmen: Sie verlangten aufgrund von Verzögerungen bei Straßenbauarbeiten an der Autobahn 113 in Berlin eine Erhöhung des Werklohns um rund 466 000 Euro.

    Bundesgerichtshof: Urteil vom 11. Mai 2009, Az. VII ZR 11/08

    (jw)




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    26.05.2009
    GELD & RECHT
    RECHT
    Notizen sind kein Nachweis für Mehrarbeit
    Uhren
    Wer von Überstunden seiner Mitarbeiter nichts weiß, muss sie auch nicht bezahlen.

    Wie das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden hat, genügen private Aufzeichnungen eines Mitarbeiters nicht als Beleg für Mehrarbeit. Der Mitarbeiter muss beweisen, dass der Arbeitgeber die zusätzliche Arbeit gebilligt hat. Dazu müssen die Listen beispielsweise vom Arbeitgeber gegengezeichnet sein.

    Das Gericht wies mit dem Urteil die Klage des Zeugwarts ab. Der Mann hatte fast 16.000 Euro als Nachzahlung für angeblich geleistete Überstunden bei einem Amateur-Sportverein verlangt. Von 2004 bis 2007 seien fast 1600 zusätzliche Arbeitsstunden angefallen. Als Nachweis legte er private Aufzeichnungen vor. Der Arbeitgeber bestritt deren Richtigkeit.

    Die hohe Anzahl von Überstunden hielten die Richter nicht für glaubwürdig. Bei so viel Mehrarbeit hätte der Arbeitnehmer den Verein schon eher darauf hingewiesen, dass die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit nicht ausreiche. Die Aufzeichnungen seien außerdem inhaltlich unzureichend. Zum Beispiel enthielten sie keinen Aufschluss über die täglichen Pausen und damit auch nicht über die tatsächlich geleistete Arbeitszeit.

    Landesarbeitsgericht Rheinland Pfalz: Urteil vom 6. Februar 2009, Az. 6 Sa 337/08

    (bw)




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    19.05.2009
    GELD & RECHT
    RECHT
    Mekka-Fahrt mit Kündigungsschutz
    Kirchenfenster
    Ohne Genehmigung im Urlaub? Normalerweise dürfen Arbeitgeber solche Mitarbeiter fristlos entlassen. Es sei denn, der Arbeitnehmer ist gläubig und auf Pilgerfahrt.

    In dem konkreten Fall wollte eine beim Schulamt beschäftigte Muslima außerhalb der Schulferien eine Wallfahrt nach Mekka antreten. Der Arbeitgeber lehnte ihren Urlaubsantrag ab. Daraufhin teilte die Arbeitnehmerin mit, dass sie ihren Dienst nicht antreten könne, und blieb der Arbeit während der Pilgerfahrt fern. Dieses Verhalten quittierte der Arbeitgeber mit einer fristlosen Kündigung.

    Dagegen klagte die Frau beim Arbeitsgericht Köln. Sie begründete ihren eigenmächtigen Urlaub damit, dass die Pilgerfahrt zu den fünf Geboten für Moslems zählt. In die Schulferien falle die Fahrt erst in 13 Jahren, dann sei sie 64 Jahre alt. Zu dem Zeitpunkt könne ihre Mutter voraussichtlich nicht mehr ihr schwerstbehindertes Kind betreuen.

    Das Gericht gab der Frau recht. Grundsätzlich sei ein eigenmächtig angetretener Urlaub zwar ein Grund für eine fristlose Kündigung. Die Klägerin habe sich jedoch in einem Glaubens- und Gewissenskonflikt befunden. In diesem Fall sei eine Interessensabwägung erforderlich gewesen. Da der Arbeitgeber den Urlaubsantrag einfach abgelehnt habe, sei der Gläubigen nichts anderes übriggeblieben, als die Pilgerreise trotzdem anzutreten.

    Arbeitsgericht Köln: Urteil vom 12. August 2008, Az. 17 Ca 51/08

    (bw)




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    14.05.2009
    GELD & RECHT
    STEUERN
    Schadenersatz vom Steuerberater
    Rote Karte
    Mandaten haben jetzt bessere Chancen auf Schadenersatz, wenn ihr Steuerberater sie falsch berät: Der Bundesgerichtshof hat die Verjährungsfrist neu ausgelegt.

    Wer seinen Steuerberater wegen eines Beratungsfehlers verklagen will, bekommt häufig Probleme mit der dreijährigen Verjährungsfrist. Denn angesichts der häufig langen Bearbeitungszeit bei strittigen Steuerbescheiden kann diese Frist leicht verstreichen.

    Doch in einem aktuellen Urteil stellte der Bundesgerichtshof jetzt klar, dass die Drei-Jahres-Frist erst dann beginnt, wenn der Schaden feststeht. Das sei der Fall, wenn das Finanzamt tatsächlich erhöhte Forderungen geltend macht.

    Geklagt hatte ein Ehepaar, das auf Rat seines Steuerberaters Steuernachzahlungen nicht bezahlte, sondern durch Einsprüche zu verhindern versuchte. Das Finanzamt bestand auf der Nachzahlung - und verlangte erst nach mehr als drei Jahren Säumniszuschläge von 18.500 Euro. Diese Säumniszuschläge forderten die Steuerzahler von ihrem Berater zurück. Der wehrte sich mit Verweis auf die Verjährungsfrist. Der BGH entschied zugunsten der Mandaten: Mit der Mahnung, spätestens mit der Vollstreckung, gebe die Finanzbehörde bekannt, dass Säumniszuschläge zu entrichten sind. "Mit dieser Bekanntgabe wird die Verjährungsfrist für den Schadensersatzanspruch in Lauf gesetzt."

    Bundesgerichtshof: Urteil vom 5. März 2009, Az. IX ZR 172/05

    (jw)




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    14.05.2009
    GELD & RECHT
    RECHT
    Neue Aufgaben konkret benennen
    Zeigefinger
    Wer Änderungen im Arbeitsvertrag durchsetzen will, dem bleibt manchmal nur der Weg über eine Änderungskündigung. Doch Vorsicht: Die Kündigung muss die künftigen Arbeitsbedingungen konkret benennen.

    Wie das Bundesarbeitsgericht entschieden hat, sind Änderungskündigungen nur dann wirksam, wenn sie die Arbeitnehmer konkret über die künftigen Arbeitsbedingungen wie Tätigkeit und Entlohnung informieren. Allgemeine Verweise auf nicht weiter benannte Regelungen sind demnach unzulässig.

    Das machte das BAG im Fall einer Zeitarbeitsfirma deutlich: Das Unternehmen wollte den Vertrag mit einem Mitarbeiter durch einen neuen ersetzen und sprach dazu eine Änderungskündigung aus. Im alten Arbeitsvertrag bestand keine Tarifbindung, der neue Vertrag sollte sich auf einen Tarifvertrag beziehen. Für den Fall, dass dieser Tarifvertrag "unwirksam wird", sollte ein anderer Tarifvertrag greifen. Der Arbeitnehmer akzeptierte das zunächst unter Vorbehalt, erhob später jedoch Änderungsschutzklage. Das BAG entschied zugunsten des Arbeitnehmers: Es sei für ihn nicht ersichtlich, welche konkreten Arbeitsbedingungen für ihn zukünftig gelten sollten.

    Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 15.1.2009, Az. 2 AZR 641/07

    (bw/jw)




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    12.05.2009
    GELD & RECHT
    RECHT
    "Geschenke" sind ein Kündigungsgrund
    Geschenke
    Wenn ein Mitarbeiter wertvolle Geschenke annimmt, ist er möglicherweise käuflich. Bei begründetem Verdacht müssen Arbeitgeber Angestellte nicht erst abmahnen, sie können gleich kündigen.

    Der konkrete Fall: Ein Personalleiter hatte ein Bundesligaticket von einer Arbeitskräfte-Vermittlung, mit der sein Unternehmen zusammenarbeitete, angenommen. Der Wert des VIP-Lounge-Platzes: 250 Euro. Der Arbeitgeber sprach seinem Mitarbeiter deshalb die Kündigung aus.Daraufhin reichte der Personalleiter eine Kündigungsschutzklage ein. Ohne Erfolg: Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz gab dem Unternehmer recht.

    Wenn ein Geschenk den Wert eines üblichen Gelegenheitsgeschenkes wie zum Beispiel einer Flasche Wein erheblich übersteige, bestehe der Verdacht der Käuflichkeit, argumentierten die Richter. Der bloße Anschein, dass ein Mitarbeiter in einer besonderen Vertrauensstellung bei seinen Entscheidungen nicht allein die Interessen seines Arbeitgebers vertrete, reiche für die Kündigung aus. Das sogenannte Schmiergeldverbot verlange nicht, dass der Mitarbeiter sich tatsächlich habe beeinflussen lassen.

    Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 16.1.2009,  Az. 9 Sa 572/08

    (bw)




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    12.05.2009
    GELD & RECHT
    STEUERN
    Verwandte unter Generalverdacht
    Paragraf unter Lupe
    Verträge zwischen Angehörigen prüft das Finanzamt besonders streng - aus Sorge, es könne sich um reine Steuersparmodelle handeln. Bei einer Bäckerei musste der Fiskus jedoch trotz unregelmäßiger Zahlungen klein beigeben.

    Egal ob es um den Minijob für die Tochter geht oder die Vermietung des Betriebs an den Nachwuchs: Ein paar Voraussetzungen müssen Verträge zwischen Angehörigen aus Sicht des Fiskus immer erfüllen. Es muss sich um einen echten zivilrechtlichen Vertrag mit klaren Leistungen und Gegenleistungen zu üblichen Konditionen handeln. Und dann müssen sich die Parteien genau daran halten. Andernfalls muss der Fiskus den Vertrag und daraus folgende Zahlungen steuerlich nicht anerkennen.

    Etwas lockerer hat jedoch das Finanzgericht Niedersachsen in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden: Demnach sollen verspätete Zahlungen zwischen Angehörigen nicht automatisch den Steuerabzug verhindern, wenn die Parteien wirtschaftliche Gründe nachweisen können.

    Dieses Urteil sprachen die Richter in Hannover zugunsten einer Bäckerei aus. Der Sohn hatte den Betrieb vom Vater übernommen und dafür eine feste monatliche Pacht vertraglich zugesagt. Als das Unternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet, kürzte er die Pacht einvernehmlich mit dem Vater und setze die Zahlungen zwischenzeitlich sogar ganz aus. Als es dem Betrieb nach einigen Jahren wieder besser ging, zahlte der Sohn wieder die volle Pacht. Das Finanzamt wollte die Pacht jedoch nicht als Betriebsausgaben anerkennen. Der Sohn konnte vor Gericht jedoch seine wirtschaftlichen Probleme beweisen: Er hatte sein eigenes Gehalt gekürzt, Sonderzahlungen an Mitarbeiter gestrichen und mit seiner Bank die Stundung von Kreditraten vereinbart.

    Das Finanzgericht erkannte diese Begründung an. Grundsätzlich müssten auch Angehörige Leistungen vereinbart erbringen und nicht nach Belieben davon Gebrauch machen. Kleinere, wirtschaftlich nachvollziehbare Abweichungen seien jedoch zulässig.

    Finanzgericht Hannover: Urteil vom 28. August 2008, Az. 3 K 219/06

    (jw)




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    12.05.2009
    GELD & RECHT
    STEUERN
    Kein Pardon für die Lebensversicherung
    Finanzamt Schild
    Wer in der Krise seine Lebensversicherung vorzeitig zu Geld macht, kommt am Fiskus kaum vorbei.

    Versicherte müssen auf Erträge aus vor dem Jahr 2005 abgeschlossene Lebensversicherungen keine Einkommensteuer zahlen - es sei denn, sie halten sich nicht an die Spielregeln. Die Steuerfreiheit gibt es zum Beispiel nur, wenn der Vertrag mindestens zwölf Jahre läuft.

    Daran ändert auch die Finanzkrise nichts, wie ein Urteil des Finanzgericht Niedersachen zeigt: Dort hatte ein Anleger geklagt, der aus Sorge vor einer Insolvenz des Versicherungsunternehmens seine Lebensversicherung gekündigt hatte. Der Fiskus wollte darauf hin die aufgelaufenen Zinserträge besteuern. Das Finanzgericht bestätigte die Finanzbeamten: Es spiele keine Rolle, aus welchem Grund jemand einen Versicherungsvertrag kündigt. Maßgeblich sei alleine, dass der Versicherte dadurch nach weniger als zwölf Jahren Zinszahlungen vereinnahmt habe.

    Finanzgericht Hannover: Urteil vom 18. November 2008, Az. 12 K 10521/05

    (jw)




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    07.05.2009
    GELD & RECHT
    STEUERN
    Säumniszuschlag vom ersten Tag an
    Kalenderblätter
    Ein paar Tage oder ein ganzer Monat - das spielt keine Rolle: Wer seine Steuern zu spät bezahlt, muss für jeden angefangenen Monat den vollen Säumniszuschlag zahlen.

    Ein Prozent des rückständigen Steuerbetrags für jeden angefangenen Monat. So viel müssen säumige Steuerschuldner als Säumniszuschlag bezahlen. Der Zuschlag werde auch dann fällig, wenn der Steuerbetrag nur einen Tag zu spät bezahlt wird, hat Bundesfinanzhof bestätigt. Die Abgabenordnung sieht vor, dass Säumniszuschläge für jeden angefangenen Monat der verspäteten Zahlung anfallen und nicht tagesgenau berechnet werden, wie es der Steuerzahler vor Gericht forderte. Er hatte einen Betrag in Höhe von 968 Euro einen Tag zu spät bezahlt, darauf hin hatte das Finanzamt einen Säumniszuschlag 9,50 Euro erhoben.

    Bundesfinanzhof : Beschluss vom 26. August 2008, Az. VII B 219/07

    (jw)




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    07.05.2009
    GELD & RECHT
    RECHT
    Nicht jedes Bild ist ein Beweis
    Agent Spion Fotograf im Auto
    Wer nachweisen will, dass ein Mitarbeiter eine Krankheit nur vortäuscht, braucht dafür handfeste Beweise wie zum Beispiel Fotos. Doch nicht jede Aufnahme hält vor Gericht auch Stand, wie der Chef eines Baubetriebs erfahren musste.

    Der Arbeitgeber hatte seinen krankgeschriebenen Maurer auf der Straße angetroffen. Für den Chef sah es nach Arbeitskleidung aus, also habe der angebliche Kranke auch gearbeitet, schlussfolgerte er. Um das beweisen zu können, machte er ein Foto des Maurers. Als der Unternehmer dem Mitarbeiter die Lohnfortzahlung für die Krankheitstage verweigerte, zog der vor Gericht. Doch die Richter des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz sahen auf dem Foto nur einen Mann in schmutziger Hose mit Rucksack. Als Beweis genüge das nicht.

    Der Maurer habe seine Arbeitsunfähigkeit zudem mit ärztlichen Attesten ausreichend nachgewiesen. Das während der Arbeitsunfähigkeit aufgenommene Foto zeige den Mitarbeiter zwar in schmutzig wirkender Kleidung. Daraus folge aber nicht, dass der Arbeitnehmer trotz Krankschreibung gearbeitet habe. Wer arbeitsunfähig sei, sei nicht zwangsläufig bettlägerig. Ein Aufenthalt im Freien sei erlaubt.

    Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 15. Januar 2009, Az. 10 Sa 552/08

    (bw)




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    05.05.2009
    GELD & RECHT
    RECHT
    Lohnwucher kann teuer werden
    Eurowerker
    Wer seinen Mitarbeitern jahrelang immer dasselbe Gehalt zahlt, kann von ihnen später richtig zur Kasse gebeten werden: Denn im Laufe der Zeit kann daraus Lohnwucher werden.

    Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) kann Lohnwucher auch dann eintreten, wenn der Lohn bei Abschluss des Arbeitsvertrags noch nicht zu beanstanden war. Durch die Entwicklung des Tariflohns könne die Vergütung wucherisch werden.

    Geklagt hat die ungelernte Hilfskraft eines Gartenbaubetriebs: Von 1992 bis Januar 2002 hatte sie 6 D-Mark Stundenlohn erhalten, danach 3,25 Euro. Für die Zeit von Dezember 1999 bis Mai 2002 verlangt sie nun 37.000 Euro Nachzahlung. Wie das Bundesarbeitsgericht feststellte, lag der tarifliche Stundenlohn in dieser Zeit zwischen 14,77 DM brutto und 7,84 Euro brutto. Damit habe ihr Stundenlohn nicht einmal zwei Drittel des üblicherweise gezahlten Tariflohnes erreicht - ein Fall von Lohnwucher.

    Das BAG hat das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Allerdings nicht wegen Zweifeln am Klagegrund: "Die Gesamtumstände, insbesondere die gesetzwidrig hohen und zudem unregelmäßigen Arbeitszeiten verdeutlichen die Ausbeutung der Klägerin." Jedoch habe das Landesarbeitsgericht weder die Üblichkeit des Lohns in den Gartenbaubetrieben der Region noch die Kenntnis des Beklagten vom Missverhältnis der beiderseitigen Leistungen ausdrücklich festgestellt. Das sei in der neuen Verhandlung nachzuholen.

    Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 22. April 2009, Az. 5 AZR 436/08

    (jw)




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    05.05.2009
    GELD & RECHT
    STEUERN
    Böse Überraschung vom Fiskus
    kasse_geld
    Als würde die Wirtschaftskrise nicht schon genug Probleme bereiten: Jetzt kommen auf viele Betriebe auch noch Steuernachzahlungen zu – für vergangene gute Jahre.

    Sie hatten 2007 und 2008 eine gute Auftragslage, zumindest besser als 2006? Dann könnte das jetzt zu schmerzlichen Steuernachzahlungen führen. Es drohen:
    • eine Nachzahlung für 2007

    • rückwirkend eine erhöhte Vorauszahlung für 2008 bis zum endgültigen Steuerbescheid

    • eine Erhöhung der Vorauszahlungen für 2009.
    „Da können kurzfristig erhebliche Summen auflaufen, darauf sollten sich Unternehmer rechtzeitig einstellen“, warnt Oliver Borgmann von der Steuerberatung KBS in Oldenburg. Was für Betriebe mit notorisch kurzer Liquiditätsdecke nicht gerade einfach sein dürfte. „Das könnte gerade im Krisenjahr manchen Firmen erhebliche Probleme bereiten.“

    Erst zur Bank, dann zum Fiskus
    Borgmann rät in solchen Fällen zunächst zu einem Gespräch mit der Hausbank: Ist sie bereit, den Kontokorrentkredit vorübergehend auszuweiten, so sei das finanziell die günstigste Variante. Auch eine temporär geduldete Überziehung der Kreditlinie sei denkbar. „Wenn die Bank nicht mitspielt, sollte sich der Unternehmer das schriftlich geben lassen“, empfiehlt Borgmann. Denn dieses Schreiben braucht ein Betrieb, wenn er nun den Fiskus von einer Stundung überzeugen will. „Das ist dann in der Regel unproblematisch, die werden einen schon nicht in die Insolvenz treiben“, beruhigt Borgmann.

    Frühe Abgabe bringt neue Probleme
    Ein weiterer Liquiditätsengpass droht zudem, wenn die Finanzverwaltung die Steuererklärung 2008 pünktlich zum 30. September 2009 anfordert und eine Fristverlängerung bis zum Jahresende ausschließt. Das bedeutet in der Regel eine Steuernachzahlung ein Vierteljahr früher als erwartet.

    Dagegen wehren könnten sich Unternehmen nicht, berichtet Dr. Jochen Krieger, Fachanwalt für Steuerrecht in Stade. Allgemein gilt zwar die Praxis, dass eine vom Steuerberater verfasste Steuererklärung erst zum 31. Dezember des Folgejahres abzugeben ist. „Aber das ist kein Rechtsanspruch“, erläutert Krieger. „Vorzeitige Anforderungen gibt es, sie sind rechtlich zulässig, da kann man nur abgeben.“

    Der frühere Termin lasse sich nur in Ausnahmefällen abwenden, berichtet Krieger. „Da braucht ein Unternehmer gute Argumente, einen Krankheitsfall in der Familie oder den Wechsel des Steuerberaters zum Beispiel.“ Auch besondere betriebliche Erfordernisse könne ein Unternehmer anführen, etwa wenn er gerade die Buchführung umstellt oder eine neue Maschine installiert, berichtet Krieger. „Aber dass jemand einfach zu viel zu tun hat, ist kein Argument.“

    (jw)




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    22.01.2009
    GELD & RECHT
    STEUERN
    Musterrechnung für den Steuerbonus
    Altbaurenovierung
    Der Steuerzuschuss für Renovierungsarbeiten kommt an: Die Kunden fliegen auf den Steuerbonus. Um so ärgerlicher, wenn die Handwerkerrechnung beim Fiskus später durchfällt. Mit unserer Musterrechnung passiert das nicht.

    Mit dem doppelten Steuerbonus soll sich die Konjunktur beleben: Privatkunden können ab diesem Jahr 20 Prozent von maximal 6000 Euro Arbeitskosten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten (vorher 20 Prozent von 3000 Euro) von ihrer Steuerlast abziehen. Allerdings nur, wenn die beauftragten Handwerker bei der Rechnung alle Vorschriften beachten. Worauf es dabei ankommt und wie das in der Praxis funktioniert, zeigt Ihnen unsere Musterrechnung. Download:

    Zum Download
  • Musterrechnung Steuerbonus (pdf)

    (bw)




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    14.07.2008
    GELD & RECHT
    VERSICHERUNGEN
    (Fast) zufrieden mit der BG
    Krankenversicherungskarten
    Auch wenn viele über die Berufsgenossenschaften klagen: Bäckermeisterin Sabine Dilz bricht eine Lanze für die BG. Sie koste nicht nur Geld, sondern habe ihr nach einem Unfall tatsächlich sehr geholfen. Und wer wirklich am Schutz der eigenen Arbeitskraft sparen will, hat dazu andere Möglichkeiten.
    Schnelle Schritte auf feuchten Fliesen - Bäckermeisterin Sabine Dilz rutscht aus, knallt mit dem Bein auf die Stufe zum Verkaufsraum, bricht sich das Mittelfußknochen. Ein Gehschuh und mindestens sechs Wochen Pause - fast wäre der Unfall das Aus für die Existenzgründerin aus Wardenburg gewesen. "Da war ich das erste Mal froh, dass es die Berufsgenossenschaft gib", erinnert sich die Bäckermeisterin. "Die BG hat mir wirklich geholfen, nicht nur bei den Reha-Maßnahmen." Zusätzlich zum Ausfallgeld finanzierte die BG auch eine Haushaltshilfe. "Die kümmern sich wirklich darum, dass man wieder auf die Beine kommt", berichtet die Unternehmerin. Nur eins hätte besser laufen können: "Ich hätte mir mehr Beratung am Anfang gewünscht." Doch bis Ende 2007 war die "Mitgliedschaft für Unternehmer im Nahrungsmittelgewerbe noch Pflicht in der BG. Da kam nur ein kurzes Schreiben, und ich hatte in der Gründungsphase kaum Zeit, mir Gedanken über den Beitragssatz zu machen." Also wählte Dilz den Mindestsatz. "Aber das reicht nicht wirklich, um den Betrieb aufrecht zu erhalten." Zumal sie innerlich nicht mit so etwas gerechnet hätte. "Man denkt ja immer, dass einem selbst schon nichts passieren wird. Und gerade am Anfang will man die Kosten niedrig halten."

    Risiken nicht unterschätzen
    Doch am Schutz des Inhabers zu sparen, sei riskant, weiß Stefan Jans vom Bund versicherter Unternehmer: "Gerade in den ersten Jahren ist ein Betrieb von der Leistungsfähigkeit des Inhabers abhängig. Daher ist die Sicherung der schwersten Risiken dringend geboten", sagt der Versicherungsberater. Wie hoch der Vorsorgebedarf ist, müsse jeder individuell berechnen. "Das kommt zum Beispiel darauf an, wie viel vom Inhaber abhängt. In einem kleinen Betrieb wird das unter Umständen mehr sein als in einer Firma, in der sich die Arbeit auf mehr Schultern verteilen lässt." Bedenken sollten Gründer jedoch, dass sie Vorsorge für Behandlung, Rehabilitation und Einkommensverlust treffen müssen, ebenso für einen möglichen Investitionsbedarf nach einem Unfall, zum Beispiel in einen behindertengerechten Wagen. Und nicht zuletzt für den Fall, dass sie dauerhaft berufsunfähig sind. "Mein Rat ist, dass sich ein Unternehmer nicht schlechter absichern sollte als seine Mitarbeiter", sagt Jans.

    Um die Kosten dennoch im Griff zu behalten, gebe es andere Möglichkeiten:
    • Keine schnellen Lösungen: Zeitmangel führe oft dazu, einen Versicherungsvertreter pauschal zu beauftragen, sich um alles Notwendige zu kümmern. Das Ergebnis werde nicht unbedingt bedarfsgerecht und kostengünstig ausfallen. "Nehmen Sie sich Zeit, Angebote zu vergleichen", rät Jans.
    • Keine Paketlösungen: Es gibt keine auf den individuellen Bedarf zugeschnittenen Versicherungspakete. Vielmehr handelt es sich um ein Bündel von Policen, darunter einige, die ein Gründer in der Regel nicht benötigt. "Kosten sparen Gründer so nicht", warnt Jans.
    • Kombi-Produkte prüfen: Oft werden sinnvolle Berufunfähigkeitspolicen als Kombi-Produkt mit einer Kapitallebensversicherung angeboten. Das erhöhe den Aufwand erheblich, obwohl es für die Alters- und Hinterbliebenenvorsorge bessere Alternativen gebe, berichtet Jans. Sinnvoll könne hingegen eine Kombination aus Risiko-Lebensversicherung und Berufsunfähigkeitsversicherung sein, da die Beiträge zur Risikolebensversicherung in der Regel niedrig sind. Beachten sollten Gründer dabei jedoch ausreichend lange Laufzeiten für den Berufsunfähigkeitsschutz.


    Weiterlesen:
      [(Fast) zufrieden mit der BG]
      [Sinnvoller Schutz: Das gehört dazu]


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    05.06.2008
    GELD & RECHT
    RECHT
    Erst nachdenken, dann kündigen
    Kündigung
    Wer Mitarbeiter aus fadenscheinigen Gründen entlässt, wird sie vielleicht nicht so schnell los, wie erhofft.

    So wie im Fall einer Reinigungsfirma: Deren Chef hatte eine Mitarbeiterin zum August 2007 mit der Begründung entlassen, dass Ende Dezember 2007 ein Reinigungsauftrag ende und er dann keine Arbeit mehr für sie habe. Die Mitarbeiterin hielt das Argument für vorgeschoben, das Arbeitsgericht Hamburg angesichts der langen Zeit zwischen Kündigungstermin und Kündigungsgrund offensichtlich auch: Die Begründung des Unternehmers. "kann gedanklich gestrichen werden", da sie "offensichtlich in keinem Zusammenhang mit dem Kündigungssachverhalt steht". Und da das Unternehmen keine weiteren Gründe angegeben hatte, sei die Entlassung willkürlich und somit unwirksam.

    Gründe für eine Entlassung müssten grundsätzlich nachvollziehbar begründet sein. Andernfalls verstoße eine Entlassung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und sei somit rechtswidrig.

    Weitere Infos:
  • Urteil Arbeitsgericht Hamburg: Az. 21 Ca 377/0

    (jw)




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