Zurück zur Startseite

Die handwerk.com Hilfe
handwerk.com - Das Info-Portal für Entscheider im Handwerk
Das schreiben handwerk.com User

Kontakt zum handwerk.com Team
Newsletter bestellen
Mailinglisteneintrag



· Profi-Suche




Container




Startseite



 
GELD & RECHT
RECHT
Außer Klagen nichts gewesen?
Recht Urteil Hammer Paragraf
Nur Abzocker profitieren vom Antidiskriminierungsgesetz, für alle anderen hat es wenig gebracht, meinen viele Juristen. Doch wie sieht die Belastung für kleine Betriebe aus?

Am Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) lassen Rechtsanwälte kaum ein gutes Haar, wie sich jüngst auf dem Deutschen Anwaltstag in Berlin zeigte. Vom AGG profitierten nur "einige unverschämte Abzocker" zitiert www.beck.de den Arbeitsrechtler Jobst-Hubertus Bauer. Diese AGG-Hopper verdienten sich demnach ihren Unterhalt, indem sie sich auf fehlerhaft ausgeschriebene Stellen bewerben, um wegen Diskriminierung Schadenersatz zu verlangen. Im Übrigen seien die Befürchtungen vor Bürokratie- und Klagewellen jedoch übertrieben gewesen, sagten andere Juristen. Insgesamt sei das AGG quasi wirkungslos.

Ist das wirklich so? Wie wirkt sich das AGG in Ihrem Betrieb aus? Hatten Sie es vielleicht schon mit einem Abzocker zu tun? Schreiben Sie uns einen Leserbrief

(jw)




Zur Druckansicht des Artikels
Schreiben Sie uns Ihre Meinung zu diesem Artikel
Artikel versenden
Weiter Informationen zum Thema abbonieren

Suche nach
verwandten Artikeln
Suche nach verwandten Artikeln



 
GELD & RECHT
STEUERN
Steuerhinterziehung länger haltbar!
handschellen
Zehn Jahre soll die Verjährungsfrist bei Steuerstraftaten nach den Plänen der Bundesregierung künftig dauern. Bisher lag das Verfallsdatum für eine strafrechtliche Verfolgung bei fünf Jahren.

Die Bundesregierung will Steuerstraftaten noch effektiver verfolgen können. Um Steuerflüchtlingen länger habhaft werden zu können, soll die strafrechtliche Verjährungsfrist an die Fristen für die Steuerfestlegung angeglichen werden, teilte das Bundesfinanzministerium mit.

In der Praxis gibt es jedoch schon heute viele Besonderheit, die dazu führen, dass aus den derzeit geltenden fünf Jahren schnell mehr werden, wie Rüdiger Spormann, Fachanwalt für Strafrecht, an einigen Beispielen erläutert:

Beginn der Verjährung
Die strafrechtliche Verjährungsfrist beginne erst, wenn der erste Steuerbescheid vorliegt: Wer also die Steuererklärung für das Jahr 2006 erst im Februar 2008 abgibt und den Steuerbescheid im April 2008 erhält, kann bei der fünfjährigen Verjährungsfrist noch bis zum Mai 2013 strafrechtlich verfolgt werden.

Weiterlesen:
  [Steuerhinterziehung länger haltbar!]
  [Unterbrechung der Verjährung]
  [Ruhen der Verjährung]

Leserbrief: Leserbriefe zu diesem Artikel

Zur Druckansicht des Artikels
Schreiben Sie uns Ihre Meinung zu diesem Artikel
Artikel versenden
Weiter Informationen zum Thema abbonieren

Suche nach
verwandten Artikeln
Suche nach verwandten Artikeln



 
GELD & RECHT
RECHT
Kein Pardon für Arbeitszeitbetrüger
daumen
Mal eine halbe Stunde mehr auf dem Stundenzettel eintragen, mal vergessen, die Pausenzeit abzuziehen? Das ist kein Kavaliersdelikt. Wer bei der Arbeitszeit trickst, riskiert seinen Job.

Wer als Arbeitnehmer absichtlich falsche Angaben bei der Erfassung der Arbeitszeit macht, missbraucht das Vertrauen des Arbeitgebers und kann fristlos entlassen werden. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz hervor.

Gegen seine fristlose Kündigung geklagt hatte ein Mitarbeiter, der seine Zeiterfassungsblätter selbst am Computer ausgefüllt hatte. Der Arbeitnehmer hatte mehrfach das Ende der Arbeitszeit falsch angegeben. Als der Chef ihm auf die Schliche kam, entließ er den Mann. Die Richter bestätigten die Kündigung: Zum Vertrauensbruch komme erschwerend der finanzielle Schaden für den Arbeitgeber hinzu.

Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz: Az. 2 Sa 537/07

(jw)




Zur Druckansicht des Artikels
Schreiben Sie uns Ihre Meinung zu diesem Artikel
Artikel versenden
Weiter Informationen zum Thema abbonieren

Suche nach
verwandten Artikeln
Suche nach verwandten Artikeln



 
GELD & RECHT
STEUERN
Auskünfte vom Fiskus nicht absetzbar
Flur auf dem Finanzamt
Verbindliche Auskünfte vom Finanzamt sind jetzt doppelt teuer: Der Fiskus verlangt nicht nur Gebühren für solche Auskünfte, doch diese Gebühren lässt er in vielen Fällen nicht als Betriebsausgaben gelten.

Für die Oberfinanzdirektion (OFD) Münster ist es nur eine kurze Mitteilung, für viele Unternehmer ein echtes Ärgernis: Weil Unternehmen seit Anfang 2008 die Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe abziehen dürfen, können sie auch die Gebühren für verbindliche Auskünfte zu diesem Thema nicht mehr abziehen, wie der Deutsche Mittelstandsbund mitteilt. Als nicht abziehbare Steuern galten bisher schon die Einkommenssteuer und die Körperschaftssteuer.

Das können Sie absetzen:
Steuerlich absetzen können Unternehmen demnach noch Gebühren für verbindliche Auskünfte, die Lohnsteuer, Umsatzsteuer oder Grunderwerbssteuer betreffen.

OFD Münster: Kurzinformation Einkommensteuer, Nr. 015/2008 v. 10.4.2008

(jw)




Zur Druckansicht des Artikels
Schreiben Sie uns Ihre Meinung zu diesem Artikel
Artikel versenden
Weiter Informationen zum Thema abbonieren

Suche nach
verwandten Artikeln
Suche nach verwandten Artikeln



 
GELD & RECHT
STEUERN
Riskantes Wahlrecht
Steuern - Scrabblespiel
Wer Mitarbeitern steuerfrei etwas Gutes tun möchte, sollte ihnen nicht die Wahl zwischen Sachleistung und Extralohn lassen. Denn das kostet die Steuerbefreiung, wie der Bundesfinanzhof entschied.

Erhalten Mitarbeiter von ihrem Arbeitgeber eigene Waren kostenlos oder verbilligt, so müssen den sich daraus ergebenden Vorteil bis zu einem Wert von 1080 Euro im Jahr nicht versteuern. Ein Arbeitgeber hatte jedoch mit dem Betriebsrat vereinbart, dass die Mitarbeiter ihr Urlaubsgeld auch als steuerfreie Warengutschrift bekommen könnten.

Nach Ansicht des BFH wird in solchen Fällen die Steuer fällig: Den Steuervorteil gebe es nur bei wirklichem Sachlohn. Wenn jedoch eigentlich ein Anspruch auf Geld bestehe, sei die Steuerbefreiung nicht anwendbar.

Bundesfinanzhof: Az 7 AZR 132/07

(jw)




Zur Druckansicht des Artikels
Schreiben Sie uns Ihre Meinung zu diesem Artikel
Artikel versenden
Weiter Informationen zum Thema abbonieren

Suche nach
verwandten Artikeln
Suche nach verwandten Artikeln



 
GELD & RECHT
RECHT
Mitarbeiter mit Oberwasser?
faust1
So mancher Mitarbeiter fühlt sich zu kurz gekommen und holt sich selbst, was ihm vermeintlich zusteht: Hier wird gestreikt, dort krank gefeiert - oder ein Betriebsrat gegründet. In einer Reinigungsfirma gab es dafür nun die Quittung: fristlose Kündigungen für den Wahlvorstand.

Unbezahlte Mehrarbeit, fehlerhafte Abrechnungen und nicht ausgezahlte Zuschläge - diese Zustände wollten sich die Mitarbeiter einer Lübecker Reinigungsfirma nicht länger bieten lassen, berichtet die Oberbayerische Volkszeitung. Mit Gewerkschaftshilfe organisierten die Betroffenen eine Betriebsratswahl. Das wiederum wollte sich die Firma nicht bieten lassen: Sie entließ fristlos vier frisch gewählte Mitglieder des Wahlvorstandes, einem fünften erteilte sie Hausverbot. Die Kündigung stehe "in keinem Zusammenhang mit der an diesem Tag angesetzten Betriebsversammlung", sondern sei "ausschließlich aufgrund arbeitsvertraglicher Verfehlungen der betroffenen Arbeitnehmer ausgesprochen worden", zitiert die Zeitung aus einer Stellungnahme des Unternehmens.

Dem Arbeitgeber drohen nun Kündigungsschutzklagen und ein Strafantrag wegen Behinderung einer Betriebsratswahl.

Wie gehen Sie mit Mitarbeiterforderungen um??
Vielleicht geht es auch ohne Kündigung und Klagen: Was sagen Sie Ihren Mitarbeitern, wenn die über das Thema "Betriebsrat" sprechen? Schreiben Sie uns einen Leserbrief.

(jw)




Zur Druckansicht des Artikels
Schreiben Sie uns Ihre Meinung zu diesem Artikel
Artikel versenden
Weiter Informationen zum Thema abbonieren

Suche nach
verwandten Artikeln
Suche nach verwandten Artikeln



 
GELD & RECHT
STEUERN
Strikte Regeln für alle Rechnungen
Finanzamt Schild
Wer Vorsteuer geltend machen will, muss darauf achten, dass die Rechnungen immer den korrekten Namen und Sitz des leistenden Unternehmens benennen - unabhängig von der Rechtsform, wie nun der Bundesfinanzhof entschied.

Bisher hatte der Bundesfinanzhof nur GmbH-Rechnungen entschieden, dass sie Namen und Sitz enthalten müssen, um den Vorsteuerabzug geltend zu machen. Zudem muss sich der Rechnungsempfänger von der Richtigkeit der Angaben überzeugen. Diese Regelungen weitet der BFH nun auf alle Rechnungen aus - unabhängig von der Rechtsform des leistenden Unternehmens.

Bundesfinanzhof: Az: V R 61/05

(jw)




Zur Druckansicht des Artikels
Schreiben Sie uns Ihre Meinung zu diesem Artikel
Artikel versenden
Weiter Informationen zum Thema abbonieren

Suche nach
verwandten Artikeln
Suche nach verwandten Artikeln



 
GELD & RECHT
RECHT
Mit billigen Praktikanten ist jetzt Schluss
Euro und Geldscheine
Wer Praktikanten als reguläre Arbeitskräfte einsetzt, muss sie auch angemessen bezahlen. 2,46 pro Stunde sind jedenfalls zu wenig, entschied ein Landesarbeitsgericht. Der Betrieb muss jetzt rund 6800 Euro nachzahlen.

Geklagt hatte eine Praktikantin, weil sie in einem sechsmonatigen Praktikum wie eine normale Arbeitskraft gearbeitet hatte, ihr der Betrieb jedoch lediglich 2,46 pro Stunde bezahlt hat - monatlich 375 Euro für einen 35-Stunden-Job. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg gab der Klägerin Recht: Auch wenn es nicht mit einer Ausbildung vergleichbar sei, müsse bei einem Praktikum der Ausbildungsaspekt im Vordergrund stehen. Da die Klägerin Aufgaben übernahm, die sonst Sachbearbeiterinnen oder eine Sekretärin erledigt hätten, habe sie Anspruch auf angemessene Bezahlung. Das Gericht sprach der Frau eine Bezahlung als Aushilfskraft von zehn Euro pro Stunde zu.

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg: Az. 5 Sa 45/07

(jw)




Zur Druckansicht des Artikels
Schreiben Sie uns Ihre Meinung zu diesem Artikel
Artikel versenden
Weiter Informationen zum Thema abbonieren

Suche nach
verwandten Artikeln
Suche nach verwandten Artikeln



 
GELD & RECHT
RECHT
Die Pleite nach der Pleite
Recht Urteil Hammer Paragraf
Gibt es ein Leben nach der Insolvenzverschleppung? Den ruinierten Ruf wird man jedenfalls nicht so schnell los, wie der Stuttgarter Malermeister Reinhold Uhl nun erfahren musste. Weil er seine Vorstrafe verheimlicht hatte, muss der CDU-Politiker nun seine Ämter aufgeben - auch seine Posten in den Aufsichtsräten zweier Banken.

"Zwei Jahre Haft auf Bewährung wegen Insolvenzverschleppung." Dieses Urteil ist nach Angaben der Stuttgarter Zeitung zwar schon fast fünf Jahre alt, doch nun kostet es den Maler- und Lackierermeister Reinhold Uhl den Fraktionsvorsitz seiner Partei im Stuttgarter Rathaus. Denn der Unternehmer hatte es versäumt, seine Vorstrafe rechtzeitig bekanntzugeben, zum Beispiel als er 2005 für dieses Amt kandidierte.

Um den Betrieb gekämpft
Erst jetzt rückte Uhl mit einer Erklärung heraus: Er habe dieses Strafmaß mit der Staatsanwaltschaft damals "ausgehandelt und akzeptiert", um einen öffentlichen Prozess zu vermeiden. Gegenüber der Zeitung gestand Uhl ein, er "habe damals Fehler gemacht. Als meine Unternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten kamen, habe ich versucht, die drohende Insolvenz unter Einsatz meines privaten Vermögens zu verhindern. Später hat mir der Staatsanwalt vorgehalten, dass ich das nicht hätte tun dürfen."

Mit offenen Karten
Kein ungewöhnlicher Vorgang, wie Unternehmensberater Peter Gillhaus bestätigt: Verzweifelte Rettungsversuche gehörten zu den häufigsten Ursachen für Insolvenzverschleppung. "Aber der Insolvenzverwalter wird später sehr genau prüfen, ob man sich dafür zu lange Zeit gelassen hat." Länger als drei Wochen dürfe eine Überschuldung nicht bestehen, wer dann nicht Insolvenz anmeldet, mache sich der Insolvenzverschleppung schuldig. Dazu gehöre nicht einmal ein Vorsatz:. "Ohne ordentliches Controlling rutscht man da schneller rein als man gucken kann", sagt Gillhaus. Darum rät der Experte zu einem offenen Umgang mit solchen Informationen: "Wer danach noch einmal neu anfängt, sollte gegenüber wichtigen Geschäftspartnern und Banken mit offenen Karten zu spielen. Denn irgendwann fliegt es sonst von alleine auf, und in den Köpfen verjährt so etwas nie."

Weitere Vorstrafen für Warenkreditbetrug und Bankrott
Malermeister Uhl jedenfalls hielt sich bedeckt. So gut, dass auch seine anderen Vorstrafen erst jetzt ans Licht kamen: Laut Stuttgarter Zeitung wurde Uhl 1998 vom Amtsgericht Ludwigsburg zu sechs Monaten Haft auf Bewährung wegen Warenkreditbetrugs verurteilt und ebenfalls "1998 vom Amtsgericht Stuttgart zu 360 Tagessätzen à 40 Mark wegen Bankrotts, Vorenthaltung von Arbeitslosengeld und Verletzung der Buchführungspflicht". Dass er seine Vorstrafen verschwiegen hatte, begründete er gegenüber der Eßlinger Zeitung mit privaten Interessen: Zwei seiner Taten seien 2005, als er zum Fraktionsvorsitz kandidierte, schon verjährt, das dritte Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen gewesen. Mittlerweile hat der Unternehmer auch Aufsichtsratsposten bei der Landesbank Baden-Württemberg und der Baden-Württembergischen Bank abgegeben. Nur seinen Sitz im Stadtrat wolle er unbedingt behalten - um demjenigen auf die Spur zu kommen, der ihn an die Presse verraten habe.

Ihre Meinung?
Ist die Aufregung um die Insolvenzverschleppung wirklich gerechtfertigt? Oder geht unsere Gesellschaft mit engagierten Unternehmern viel zu hart ins Gericht? SSchreiben Sie uns einen Leserbrief .

(jw)




Zur Druckansicht des Artikels
Schreiben Sie uns Ihre Meinung zu diesem Artikel
Artikel versenden
Weiter Informationen zum Thema abbonieren

Suche nach
verwandten Artikeln
Suche nach verwandten Artikeln



 
GELD & RECHT
VERSICHERUNGEN
Raus aus der Rentenfalle – aber wie?
Geldfalle
Die Alten kassieren, und die Jungen zahlen drauf - sieht so die Zukunft der Rente aus? Alles Quatsch, meint Gunnar Barghorn. "Wir brauchen keine Rente, sondern eine Grundsicherung für alle", fordert der Handwerksunternehmer.

13 Euro mehr im Monat - so viel bringe die außerplanmäßige Rentenerhöhung durchschnittlich jedem Rentner im Monat, rechnet die Bild-Zeitung vor. Doch Staat und Beitragszahler koste die Aktion etliche Millionen. Der frühere Bundespräsident Roman Herzog sieht gar einen Generationenkonflikt aufziehen, die Alten könnten die Jungen praktisch ausplündern.

Für Gunnar Barghorn geht diese Diskussion an der Realität vorbei. Sinnvoller als diese Debatte sei ein Systemwechsel, meint der Chef eines mittelständischen Handwerksunternehmens in Brake:

Gunnar Barghorn: "Der Generationenvertrag ist längst tot, das setzt nur keiner um. Aber ich halte es für unsinnig, daraus jetzt einen Konflikt der Generationen zu machen. Viele Ältere kommen mit ihrem Geld hervorragend aus, weil sie nicht so konsumorientiert sind. Die helfen sogar noch ihren Kindern und dann fließt die Rentenerhöhung am Ende sogar noch dahin zurück. Die ganze Diskussion zeigt nur, dass das System krank ist, es funktioniert nicht mehr.

Wir brauchen heute eine soziale Grundsicherung: Jeder sollte vom Staat das Existenzminimum bekommen, egal ob jemand arbeitslos ist oder einen Job hat, ob er Rentner ist oder studiert. Im Gegenzug müssten wir alle Steuervorteile und alle Transferleistungen streichen, die Sozialversicherungen komplett privatisieren und einen einheitlichen Steuersatz von 20 Prozent vom ersten Euro an einführen. Das wäre gerecht und einfach - und am Ende könnten wir dann sogar den größten Teil des Beamtenapparats nach Hause schicken, der das System heute verwaltet."

Ihre Meinung?
Wie sehen Sie die Situation? Sind die Lasten noch gerecht verteilt? Zahlen die Jungen zu wenig, bekommen die Alten zu viel? Was raten Sie Ihren Mitarbeitern in Sachen Vorsorge? Schreiben Sie uns einen Leserbrief

Weitere Infos:
  • Vielen Chefs droht die Altersarmut!
  • Und weg war die Lebensversicherung
  • Betriebliche Altersvorsorge: Fast ein Fünftel weniger

    (jw)




  • Zur Druckansicht des Artikels
    Schreiben Sie uns Ihre Meinung zu diesem Artikel
    Artikel versenden
    Weiter Informationen zum Thema abbonieren

    Suche nach
    verwandten Artikeln
    Suche nach verwandten Artikeln



     
    GELD & RECHT
    VERSICHERUNGEN
    Wer nicht richtig fragt, muss zahlen!
    Euro
    Versicherer können sich nicht mehr aus der Verantwortung ziehen, wenn sie Risiken nicht sauber abfragen. Davon profitieren auch Berufsunfähigkeitsversicherte.

    Das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG) schafft seit dem 1. Januar 2008 mehr Klarheit für Kunden und Versicherer. Anders als vor der VVG-Reform trägt nun das Risiko einer möglichen Fehleinschätzung nicht mehr der Verbraucher, sondern die Versicherungsgesellschaft. Das heißt: Der Versicherer muss gezielt und präzise fragen. Was er zu fragen vergisst, kann er im Nachhinein nicht mehr zuungunsten des Antragstellers auslegen, teilt der Bund der Versicherten (BdV) mit. "Es kann nicht hinterher negativ ausgelegt werden, wonach vorher gar nicht gefragt worden ist", sagt die BdV-Vorsitzende Lilo Blunck. Das treffe ganz besonders auf Personenversicherungen zu. Bei denen werde sehr umfassend nach dem Gesundheitszustand der Antragsteller gefragt. Die BdV-Chefin: "Früher war das oft ein Problem. Da konnte sogar eine nicht gegebene Antwort negativ zu Buche schlagen und den Versicherungsschutz gefährden. Künftig zählt nur, was auch gefragt wurde." Der Kunde brauche auch nicht mehr "nachzuliefern", falls er nach Antragstellung unter neuen Krankheiten, Gesundheitsstörungen oder Beschwerden leidet. Das hätte er vor der Reform tun müssen, solange er die Police noch nicht hatte.

    (jw)




    Zur Druckansicht des Artikels
    Schreiben Sie uns Ihre Meinung zu diesem Artikel
    Artikel versenden
    Weiter Informationen zum Thema abbonieren

    Suche nach
    verwandten Artikeln
    Suche nach verwandten Artikeln



     
    GELD & RECHT
    STEUERN
    Elektriker im Netz der Steuerfahnder
    handschellen
    Die Fahndungswelle rollt - und sie erfasst nicht nur die großen Steuersünder. Das bekommt jetzt auch Elektromeister Markus P.* schmerzlich zu spüren: Zwei frisch gekündigte Mitarbeiter schwärzten den Unternehmer wegen seiner Luxemburger Aktivitäten an. Kein Einzelfall. Die besten Informanten des Fiskus sind Insider: Ex-Gatten, frühere Geschäftspartner und wütende Mitarbeiter.

    Auf Empfehlung eines Finanzberaters hatte der Chef eines 20-Mann-Betriebs vor zwei Jahren in Luxemburg eine sogenannte Société Anonyme (S.A.) gegründet, eine "anonyme Aktiengesellschaft", deren Gesellschafter absolut anonym bleiben. Diese S.A. gründete ihrerseits eine zweite S.A., und die stellte P.s deutscher Firma Vorleistungen in Rechnung, die nur noch die Endmontage übernahm. In Deutschland minderte P. durch die Einkäufe seinen steuerpflichtigen Gewinn und hatte in Luxemburg den Vorteil niedrigerer Unternehmenssteuern. Mittlerweile hatte P. Besuch von der Steuerfahndung. Auf seine Spur kamen die Fahnder durch Hinweise ehemaliger Mitarbeiter des Elektrobetriebs, die sich auf diese Weise für ihre Entlassung rächten. Dass P.s Transaktionen vielleicht sogar legal sind, spielte dabei keine Rolle, diese Frage darf jetzt ein Gericht klären.

    Kein Einzelfall, wie Jens Hanspach berichtet: "Es sind vor allem verärgerte Mitarbeiter, Geschäftspartner und Ex-Ehegatten, die den Fiskus mit Hinweisen versorgen", meint der Fachanwalt für Steuerrecht aus Willich. "Ehegatten in Scheidungsverfahren hetzen die Steuerfahndung auf, weil sie glauben, so am einfachsten einen Überblick über die Vermögenslage des Ex-Gatten zu bekommen." Hanspach schätzt, dass solche Tipps mehr Steuerfahnder in Gang setzen als die vielen Kontrollmöglichkeiten des Fiskus (s. Checkliste). Sein Rat: "Unternehmer sollten sich genau überlegen, wem sie Einblick in ihre Finanzen und Geschäfte gewähren." Denn wenn die Fahnder erst einmal einen Hinweis haben. drohen erhebliche Geld- und Haftstrafen. Und dann ist es auch für eine Selbstanzeige zu spät, die finanziell deutlich günstiger wäre: "Wer sich selbst anzeigt, geht straffrei aus. Er muss nur die Steuern nachzahlen zuzüglich Hinterziehungszinsen", sagt Hanspach. Außerdem wirke sich die Selbstanzeige "immer positiv bei der Strafzumessung aus". Doch diese Möglichkeit greift nur, wenn die Fahnder nicht schon der Spur sind.

    Oft sei den Betroffenen jedoch gar nicht richtig klar, dass sie eine Straftat begehen. "Zu 80 Prozent ist Steuerhinterziehung das Ergebnis von Beraterleistung", schätzt Hanspach. Darum sollten sich Unternehmer vor der Selbstanzeige erst einmal mit Steuerberater und Anwalt beraten. Es gebe da so eine Art "Steuervermeidungstrieb", der so ausgeprägt sei, dass der Steuerberater nicht immer rechtzeitig informiert werde. "Wenn der Berater dann sagt, dass er da ein ganz legales Modell habe, dann setzt dieser Trieb voll ein." So wie bei Markus P.

    Weiterlesen:
      [Elektriker im Netz der Steuerfahnder]
      [Alles unter Kontrolle: Diese Quellen zapft der Fiskus an]


    Zur Druckansicht des Artikels
    Schreiben Sie uns Ihre Meinung zu diesem Artikel
    Artikel versenden
    Weiter Informationen zum Thema abbonieren

    Suche nach
    verwandten Artikeln
    Suche nach verwandten Artikeln



     
    GELD & RECHT
    STEUERN
    Ökosteuer zurück - jetzt auch für kleine Betriebe
    Stromzähler
    Nachlass bei der Ökosteuer: Nun können sich auch kleinere Firmen die Steuer erstatten lassen, denn der Gesetzgeber hat die Erstattungsgrenzen kräftig gesenkt. Wer wenig verbraucht, kann nun kassieren.

    Wie Energieberaterin Andrea Stanzel aus Wunstorf berichtet, bestehen, Ansprüche auf die Erstattung der Ökosteuer seit dem 1. Januar ab einem jährlichen Mindestverbrauch von
    • Heizöl: 12.530 Liter (bisher: 25.100 Liter)
    • Erdgas: 93.200 kWh (bisher:140.100 kWh)
    • Flüssiggas: 8.460 kg (bisher: 14.700 kg)
    Gleichzeitig wurden nach Stanzels Angaben die Erstattungsbeträge erhöht und zwar auf:
    • Heizöl: 16,36 Euro je 1000 Liter
    • Erdgas: 2,20 Euro je 1000 kWh
    • Flüssiggas: 24,24 Euro je 1000 kg
    Weitere Infos Wie Sie an die Erstattung kommen und wo Sie sonst noch Ökosteuer sparen können, lesen Sie hier
  • Runter mit Ihren Stromkosten

    (jw)




    Zur Druckansicht des Artikels
    Schreiben Sie uns Ihre Meinung zu diesem Artikel
    Artikel versenden
    Weiter Informationen zum Thema abbonieren

    Suche nach
    verwandten Artikeln
    Suche nach verwandten Artikeln



     
    GELD & RECHT
    RECHT
    Nebenjobs genau prüfen!
    Mann arbeitet beim Paketdienst
    Wissen Sie, was Ihre Mitarbeiter so nebenbei verdienen? Immer mehr Arbeitnehmer suchen sich noch einen zweiten Job, und nicht immer ist das im Sinne des Chefs. Doch Sie können sich wehren.

    Rund 2,1 Millionen Beschäftigte haben mittlerweile einen Nebenjob, in dem sie bis zu 400 Euro monatlich dazuverdienen, zitieren Medien einen Bericht der Bundesagentur für Arbeit. Damit sei die Zahl der Zweitjobber binnen vier Jahren um 60 Prozent gestiegen. Vor allem im Handel, in der Gastronomie, auf dem Bau und in der Gebäudereinigung sind die Nebenjobber beschäftigt. Als zweites Standbein dient immer mehr Angestellten auch eine Selbstständigkeit. So stieg die Zahl der Gründungen als Nebenerwerb alleine von Januar bis September 2007 um 118.000 Betriebe, teilte das Statistische Bundesamt mit. Das bedeute einen Zuwachs von 9,5 Prozent.

    Doch bevor Arbeitnehmer noch eine andere Tätigkeit aufnehmen, müssen sie einige Fragen mit ihrem Arbeitgeber klären:

    Erlaubnis einholen
    Die meisten Arbeitsverträge sehen vor, dass Nebentätigkeiten erst vom Arbeitgeber genehmigt werden müssen. Nur pauschale vertragliche Verbote wären unwirksam. Informieren sollte der Mitarbeiter über Art der Tätigkeit, Arbeitgeber und Zeitaufwand. Die Einkommenshöhe spielt hingegen keine Rolle. Zulässig ist allerdings alles, was die Haupttätigkeit nicht stört, zum Beispiel die Arbeit als gelegentliche Aushilfe am Abend in der Kneipe. Verweigert der Arbeitgeber dennoch die Zustimmung, könnte der Mitarbeiter sie einklagen.

    Gute Gründe gegen den Job
    Verbieten darf der Arbeitgeber einen Nebenjob nur aus gutem Grund, in der Regel also

    • wenn die Arbeit in die Hauptarbeitszeit fällt,
    • wenn die Leistungsfähigkeit des Mitarbeiters beeinträchtigt wird – zum Beispiel durch dauernde Nachtschichten,
    • wenn der Nebenjob in den Urlaub fällt,
    • wenn der Arbeitnehmer krankgeschrieben ist.

    Konsequenzen ziehen
    Abmahnen und sogar kündigen können Arbeitgeber, wenn ein Mitarbeiter trotz vertraglicher Verpflichtung seine Nebentätigkeit nicht meldet. Grund für eine fristlose Kündigung könnte zum Beispiel ein Nebenjob bei der Konkurrenz sein. In der Regel dürfe es jedoch bei einer Abmahnung bleiben, eine Kündigung wäre erst möglich, wenn ein Arbeitnehmer sein Fehlverhalten nicht ändert.

    (jw)

    Leserbrief: Leserbriefe zu diesem Artikel

    Zur Druckansicht des Artikels
    Schreiben Sie uns Ihre Meinung zu diesem Artikel
    Artikel versenden
    Weiter Informationen zum Thema abbonieren

    Suche nach
    verwandten Artikeln
    Suche nach verwandten Artikeln



     
    GELD & RECHT
    VERSICHERUNGEN
    Teurer Ausstieg aus der Rente
    Notausgang Exit
    Zum Jahreswechsel will die Regierung die Regeln zur Sozialversicherung ändern. Wer ohne Beitragspflicht in die Kassen zahlt, kann sich dann nur noch einen Teil des Geldes erstatten lassen. Betroffen sind auch in Familienbetrieben mitarbeitende Angehörige. Doch ist das schon ein Grund für den schnellen Wechsel?

    Das Angebot klingt verlockend: Schnell noch einige Tausend Euro, sparen und auf den letzen Drücker raus aus der Renteversicherungspflicht? Zeitdruck und viel Geld sind die Argumente, mi denen Finanzberater ihre Kunden derzeit zu einem Wechsel bewegen wollen. Doch das könnte teuer werden, warnt der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH).

    Dabei klingen die von der Regierung geplanten Änderungen zunächst dramatisch. Stellt ein Sozialversicherungsträger nach dem Jahreswechsel fest, dass ein mitarbeitender Angehöriger Beiträge zahlt, obwohl keine Sozialversicherungspflicht besteht, dann gelten künftig alle länger als vier Jahre zurückliegenden Rentenbeiträge als Pflichtbeiträge. Sie können nach den Plänen der Regierung nicht mehr erstattet werden. Bisher konnten sich Betroffene die Beiträge für bis zu 30 Jahre erstatten lassen.

    Vorsicht vor Fehlentscheidungen
    Doch Versicherte sollten nicht nur auf die mögliche Erstattung achten. So gibt der ZDH zu bedenken, dass alle Ansprüche etwa auf Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten sowie Rehabilitationsleistungen verloren gehen würden. Daher sei es nicht für jeden Betroffenen sinnvoll, auf die Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu verzichten: Sich privat abzusichern, könne bei gleichen Leistungen deutlich teurer werden als die gesetzliche Variante. Zudem entfalle dann die Möglichkeit, in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert zu sein.

    (jw)


    Zur Druckansicht des Artikels
    Schreiben Sie uns Ihre Meinung zu diesem Artikel
    Artikel versenden
    Weiter Informationen zum Thema abbonieren

    Suche nach
    verwandten Artikeln
    Suche nach verwandten Artikeln







    STEUERN








    Sonderveröffentlichung



    VERSICHERUNGEN







    RECHT