Diebstahl rechtfertigt eine Kündigung auch dann, wenn der Mitarbeiter das Geld zurückzahlen will. So hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz im Fall eines angestellten Meisters entschieden. Der hatte in finanzieller Not im Betrieb 600 Euro aus der Kaffeekasse entnommen. Zwar hatte der Mitarbeiter den Kollegen, der die Kaffeekasse verwaltete, über seine Tat informiert und wollte auch gleich 300 Euro zurückzahlen. Doch als der Arbeitgeber davon erfuhr, kündigte er dem Mitarbeiter fristlos.
Das LAG bestätigte die Kündigung: Ein Diebstahl sei ein Kündigungsgrund. Auch wenn der Mitarbeiter sich in einer verzweifelten Lage befunden habe und das Geld zurückzahlen wollte, wiege das Fehlverhalten schwerer: Er habe vorsätzlich gehandelt, habe das Vertrauen von Arbeitgeber und Kollegen enttäuscht, und er habe nicht nur einen Bagatellbetrag entnommen. Erschwerend komme hinzu, dass der Mitarbeiter als leitender Angestellter Vorbildfunktion habe.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 25.1.08, Az. 9 Sa 662/07
(jw)










