So wie im Fall einer Reinigungsfirma: Deren Chef hatte eine Mitarbeiterin zum August 2007 mit der Begründung entlassen, dass Ende Dezember 2007 ein Reinigungsauftrag ende und er dann keine Arbeit mehr für sie habe. Die Mitarbeiterin hielt das Argument für vorgeschoben, das Arbeitsgericht Hamburg angesichts der langen Zeit zwischen Kündigungstermin und Kündigungsgrund offensichtlich auch: Die Begründung des Unternehmers. "kann gedanklich gestrichen werden", da sie "offensichtlich in keinem Zusammenhang mit dem Kündigungssachverhalt steht". Und da das Unternehmen keine weiteren Gründe angegeben hatte, sei die Entlassung willkürlich und somit unwirksam.
Gründe für eine Entlassung müssten grundsätzlich nachvollziehbar begründet sein. Andernfalls verstoße eine Entlassung gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und sei somit rechtswidrig.
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(jw)










