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10.07.2008
GELD & RECHT
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Mini-GmbH mit Haken und Ösen
GmbH
Mini-GmbH mit Haken und Ösen Viele haben auf sie gewartet, im Herbst soll sie endlich kommen: die Mini-GmbH. Doch so einfach wie geplant wird die Neugründung nun doch nicht. Und die Haftungsbeschränkung wird für manchen Gründer eine zweischneidige Angelegenheit.

Der Bundestag hat endlich eine umfassende
Reform des GmbH-Rechts beschlossen. Das Ergebnis: Eine GmbH zu gründen wird leichter, ihr Missbrauch schwerer. Noch muss der Beschluss durch den Bundesrat, doch ab dem Herbst könnten nach Angaben des Bundesjustizministeriums die ersten Mini-GmbHs an den Start gehen.

Manches wird leichter
Die Gründung einer GmbH soll künftig einfacher möglich sein. Zwar muss der Gesellschaftsvertrag weiterhin notariell beurkundet werden, allerdings soll es dafür ein Musterprotokoll geben. Außerdem ist geplant, dass bei niedrigerem Stammkapital geringere Gebühren anfallen. Am Mindestkapital der klassischen GmbH von 25.000 Euro ändert sich nichts. Allerdings kommt nun eine kleine GmbH-Variante: die "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)". Diese Schreibweise sieht der Gesetzgeber für GmbHs vor, die ohne Mindeststammkapital starten. Diese "Mini-GmbH" darf höchstens drei Viertel ihrer Gewinne ausschütten, ein Viertel muss sie ansparen, bis sie das Mindeststammkapital erreicht hat. Außerdem hat sie sich ausdrücklich als "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder als "UZ (haftungsbeschränkt)" zu bezeichnen. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) begrüßt die Änderung. Im Vergleich zur Limited werde die Unternehmergesellschaft "für wenig kapitalintensive Gründungsvorhaben die wesentlich bessere Alternative sein", sagt ZDH-Präsident Otto Kentzler.

Genau abwägen
Zur Vorsicht bei der Gründung einer neuen GmbH mahnt indes Unternehmensberater Peter Gillhaus aus Varel: Die Haftungsbeschränkung der Unternehmergesellschaft sei zwar zu begrüßen. "Wer davon profitieren will, sollte sich jedoch gut mit kaufmännischen und rechtlichen Fragen auskennen." Andernfalls sei die Gefahr einer ungewollten Insolvenzverschleppung groß. "Außerdem sollte man sich vor der Firmierung als UZ bei den Lieferanten erkundigen, wie sie zu diesem Konstrukt stehen. Auch wenn die UZ besser abschneidet als die Limited, wird das Kürzel zu Lasten der Bonität gehen." Das gelte auch für die Banken: Während sie in einer Krise dem Einzelunternehmer vielleicht noch helfen könnten, müssten sie bei der UZ viel genauer aufpassen, dass sie nicht selbst eine Insolvenzverschleppung begünstigen. Die Folge: Banken werden einer UZ in einer Krise eher ihre Hilfe verweigern, warnt Gillhaus.

Kampf gegen Missbrauch
Auch die neuen Regelungen zur Bekämpfung des GmbH-Missbrauchs begrüßt der ZDH. So erschwert die Gesetzesnovelle künftig das Abtauchen einer GmbH oder ihrer Gesellschafter. Künftig könne sich eine angeschlagene GmbH nicht mehr durch Abberufung des Geschäftsführers und Aufgabe des Geschäftslokals der Insolvenz und Liquidation entziehen. Gleichzeitig soll es wegen Vermögensdelikten Vorbestraften für fünf Jahre untersagt werden, die Geschäfte einer GmbH zu führen.

Weitere Infos:
  • Was denn nun: Rein in die GmbH oder nicht?

    (jw)




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