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08.05.2008
GELD & RECHT
STEUERN
Ruhen der Verjährung
In Steuerstrafsachen ruht die Verjährung, wenn die Strafsache bis zum Abschluss einer Steuerveranlagung ausgesetzt wird. Sie wird also unterbrochen und dann fortgesetzt, beginnt jedoch nicht neu.

Quelle: www.spormann.de

(jw)




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