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07.08.2008
GELD & RECHT
STEUERN
Alternative: Ausnahmen und Sonderregelungen
Dienstwagenregelung: Werden Firmenwagen von Mitarbeitern nur betrieblich genutzt und stehen sonst in der Firma, dann ist kein Fahrtenbuch erforderlich. Es genügt, wenn ein Mitarbeiter für diese Fahrzeuge vermerkt, wann sie zu welchem Kunden gefahren sind. Alle Ausgaben zählen als Betriebsausgaben.

Kundendienst & Co: Sind Fahrzeuge im Einsatz, mit denen die Mitarbeiter auch Privatfahrten unternehmen könnten, sollte sich der Arbeitgeber vorsorglich absichern, dass nur betriebliche Fahrten vorgenommen werden. Dies ist mit einer Verpflichtungserklärung am einfachsten nachzuweisen. Zudem sollte das Fahrzeug auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers stehen. Dann kann auch die Dienstwagenregelung (s.o.) greifen. Sollte den Mitarbeitern hingegen Fahrten mit dem Fahrzeug nach Hause erlaubt sein, zum Beispiel um am nächsten Tag direkt zur Baustelle zu fahren, dann ist ein Fahrtenbuch erforderlich, und diese Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz sind vom Mitarbeiter zu versteuern.

Bau: Für Betriebe des Bau- und Baunebengewerbes unterstellt der Fiskus für einen Wagen - den mit der höchsten Jahreskilometerleistung - auch ohne Fahrtenbuch die rein betriebliche Nutzung. Für alle anderen ist ein vereinfachter Nachweis erforderlich. Die praktischste Lösung dafür ist es, die Nutzung für jedes Fahrzeug für drei Monate zu dokumentieren: Kilometerstand am Anfang und Ende der drei Monate sowie Angaben für Anlass und Strecke jeder betrieblichen Fahrten. Dieser Nachweis gilt, bis es zu wesentlichen Änderungen kommt.

(jw)



Weiterlesen:
  [Fehlerfreies Fahrtenbuch!]
  [Alternative: Elektronische Fahrtenbüche]
  [Alternative: Ausnahmen und Sonderregelungen]


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