Erhalten Mitarbeiter von ihrem Arbeitgeber eigene Waren kostenlos oder verbilligt, so müssen den sich daraus ergebenden Vorteil bis zu einem Wert von 1080 Euro im Jahr nicht versteuern. Ein Arbeitgeber hatte jedoch mit dem Betriebsrat vereinbart, dass die Mitarbeiter ihr Urlaubsgeld auch als steuerfreie Warengutschrift bekommen könnten.
Nach Ansicht des BFH wird in solchen Fällen die Steuer fällig: Den Steuervorteil gebe es nur bei wirklichem Sachlohn. Wenn jedoch eigentlich ein Anspruch auf Geld bestehe, sei die Steuerbefreiung nicht anwendbar.
Bundesfinanzhof: Az 7 AZR 132/07
(jw)









