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24.07.2008
GELD & RECHT
STEUERN
Steuerliches Eigentor
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Steuerhinterziehung verjährt erst nach zehn Jahren. Es sei denn, der Steuersünder kriegt noch etwas raus.

Steuerhinterzieher, die sich durch ihren Betrug selbst schädigen, können nicht auf die Nachsicht der Finanzverwaltung hoffen. Das musste nun ein Unternehmer feststellen, der vor dem Bundesfinanzhof auf Steuererstattung aus einer fehlerhaften Hinterziehung geklagt hatte.

Eigentlich wollte der Kläger Steuern sparen, als er 1997 Kapitaleinkünfte gegenüber dem Fiskus nicht angab, obwohl seine Bank die Zinsabschlagsteuer in Höhe von 30 Prozent bereits ans Finanzamt abgeführt hatte. Bei seiner Manipulation unterlief dem Unternehmer jedoch ein teurer Fehler: Er übersah, dass sein persönlicher Steuersatz in dem Jahr deutlich unter 30 Prozent lag und er folglich von der Finanzverwaltung einige tausend Mark Einkommenssteuer zurückerhalten hätte. Das fiel ihm erst 2004 auf. Um doch noch an die Rückzahlung zu kommen, erstatte er Selbstanzeige und pochte dabei auf die zehnjährige Verjährungsfrist bei Steuerhinterziehung.

Der Bundesfinanzhof sah das jedoch anders: In einem solchen Fall greife die verlängerte Verjährungsfrist nicht, selbst wenn der Kläger sich der Steuerhinterziehung schuldig gemacht haben sollte. Denn der Zweck der längeren Verjährungsfrist bestehe darin, dass der Fiskus ihn vorenthaltene Steuern über die normale Verjährungsfrist hinaus nachfordern kann. Hat der Steuerhinterzieher jedoch einen Erstattungsanspruch, dann muss er ihn innerhalb von vier Jahren geltend machen. Damit gilt für ihn dieselbe Frist wie für alle ehrlichen Steuerzahler.

Bundesfinanzhof: Urteil vom 26. Februar 2008, Az. VII R 1/07


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