Für Beiträge zu Versicherungen, die neben den betrieblichen Gefahren auch persönliche Risiken absichern, verweigert der Fiskus meist den vollen Betriebsausgabenabzug. Wie das Finanzgericht Rheinland Pfalz entschieden hat, gilt das unter anderem auch für Beiträge an eine Betriebsausfallversicherung, wenn diese die Ausfälle durch allgemeine Krankheiten einschließt. Dafür wäre nach Auffassung der Richter lediglich ein beschränkter Sonderausgabenabzug möglich (Az 2 K 2519/05.)
Ein älteres Urteil des Bundesfinanzhofs von 1997 legt allerdings fest, dass eine Versicherung, die ausweist, welcher Anteil der die Prämie betrieblich veranlasst ist, mit diesem Anteil auch als Betriebsausgaben absetzbar ist (Az. VI R 97/94). Alle reinen Betriebsversicherungen sind hingegen im vollen Umfang steuerlich absetzbar.
(jw)









