Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun entschieden. In dem verhandelten Fall hatte eine Versicherung Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitspolice mit der Begründung verweigert, er habe bei Vertragsabschluss ein Rückenleiden verschwiegen. Tatsächlich hatte der Kläger zu seinen Rückenproblemen lediglich ungenaue Angaben gemacht. Die Versicherung müsse solche Angaben bei Abschluss überprüfen, entschied der BGH. Sonst dürfe sie die Leistungen später nicht verweigern.
Bundesgerichtshof: Urteil vom 5. März 2008, Az. IV ZR 119/06
(jw)










