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27.03.2007
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„Wurde in dem Arbeitsvertrag auf einen Tarifvertrag der Branche Bezug genommen, ist fast immer eine Arbeitszeitflexibilisierung möglich“, sagt Cornelia Höltkemeier, Geschäftsführerin der Landesvereinigung Bauwirtschaft Niedersachsen. Einige Beispiele:

Dachdecker:
39 Stunden pro Woche im Jahresdurchschnitt; Differenzierung in Sommerarbeitszeit von 40 Stunden und Winterarbeitszeit von 37,5 Stunden pro Woche; Arbeitszeitflexibilisierung innerhalb eines zwölfmonatigen Ausgleichszeitraums; zuschlagsfrei sind die ersten 150 gutgeschriebenen Stunden auf dem Ausgleichskonto und die ersten 30 nachzuarbeitenden Stunden innerhalb eines Negativsaldos.

Sanitär:
36 Stunden pro Woche; Möglichkeit der Arbeitszeitabsenkung für einen Zeitraum von sechs Monaten im Jahr um bis zu vier Stunden pro Woche; Arbeitszeitflexibilisierung: 0 bis 42 Stunden pro Woche; Ausgleich durch Freizeit vorrangig während Zeiten schwacher betrieblicher Auslastung, Alternative: zuschlagsfreie finanzielle Abgeltung.

Tischler:
40 Stunden pro Woche; Arbeitszeitflexibilisierung: 32 bis 48 Stunden pro Woche; Ausgleichszeitraum auf 15 Monate verlängerbar.

Metall:
37 Stunden pro Woche; Arbeitszeitflexibilisierung: bis zu 40 Stunden pro Woche für maximal 13 Prozent der Beschäftigten; Arbeitszeitflexibilisierung: 30 bis 40 Stunden pro Woche, 165 Gutstunden und Defizite bis 100 Stunden möglich.

Maler:
40 Stunden pro Woche für gewerbliche Arbeitnehmer, 39 Stunden pro Woche für kaufmännische Angestellte und Azubis; Arbeitszeitkonto: 150 Gutstunden zuschlagsfrei und 30 Minusstunden möglich.

Wird im Arbeitsvertrag nicht auf einen Tarifvertrag der Branche Bezug genommen, kann der Arbeitnehmer auf seine vertraglich festgelegte Arbeitszeit beharren. Der Arbeitgeber kann in diesem Fall versuchen, eine Änderungskündigung durchzusetzen.

(ah)

Weiterlesen:
  [Aufgeschoben, nicht aufgehoben]
  [Branchen-Beispiele]


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