Erst einem Betriebsprüfer war es aufgefallen, dass die Unternehmerin ihre Mitarbeiter unter Tarif bezahlt und daher zu wenig Beiträge abgeführt hatte. Da hatte der Sohn längst den Betrieb übernommen. Glück für den Nachfolger: Im Gesetz gebe es keine Regelung, die es erlaube, den Nachfolger in Regress zu nehmen, begründet das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz seine Entscheidung.
Zwar müsse ein Käufer nach Paragraf 25 Abs. 1 Handelsgesetzbuch für praktisch alle geschäftlichen Verbindlichkeiten eines Unternehmens geradestehen, wie das Gericht darlegt. Also nicht nur für offene Rechnungen oder für Steuerschulden, sondern auch für Schulden aus Bereicherung, unerlaubter Handlung oder aus einem Wettbewerbsverbot. "Eine entsprechende Regelung zum Forderungsübergang fehlt aber für öffentlich-rechtliche Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung." Paragraf 25 Abs. 1 HGB erfasse nur zivilrechtliche Ansprüche.
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 13. August 2008, L 4 R 366/07
(jw)












