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von Klaus-Dieter König
"Nicht nur der Unternehmer und sein Nachfolger sind von der Betriebsübergabe betroffen. Die wichtigsten Kunden, die Lieferanten, Banken, Steuerberater, die Familienmitglieder sollten informiert und in die Entscheidung eingebunden sein. Am sensibelsten ist aber die Information der Mitarbeiter zu betrachten. In der täglich beobachteten Praxis ist die Reaktion von Mitarbeitern auf einen Wechsel in der Unternehmensführung unterschiedlich:
Rechtlich ist doch alles klar. Nach Paragraf 613a BGB tritt der Betriebsnachfolger in alle bestehenden Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen der bisher im Betrieb beschäftigten Mitarbeiter ein. Die bedeutet, dass Arbeitnehmer als Folge der Betriebsübergabe nicht gekündigt werden können. Was ist für den Betriebsinhaber zu tun:
In diesem, auf partnerschaftliche Zusammenarbeit aufgebauten Betriebsklima, verhindert die offene Kommunikation negative Reaktionen auf den Unternehmerwechsel. Die Identifikation mit dem eigenen Betrieb bleibt auch nach der Übernahme erhalten." |
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05.12.2000
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