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von Dr. Hannspeter Riedel
"Eine der grössten erbrechtlichen Klippen verbindet sich mit dem Begriff Erbengemeinschaft. Viele Familienunternehmen sind gescheitert und Familienvermögen sind zerstört worden, weil nach dem Tod des Senior der Nachlass auf eine Erbengemeinschaft übergangen ist. Umso ärgerlicher: die Risiken einer Erbengemeinschaft lassen sich von dem Unternehmer selbst entschärfen. Denn das Risiko einer Erbengemeinschaft entsteht immer nur dann, wenn der Unternehmer kein oder ein unzureichendes Testament erstellt hat. Dann bilden die gesetzlichen Erben, meist der Ehepartner und die Kinder, eine Erbengemeinschaft. Warum ist die Erbengemeinschaft so problematisch? Dies hängt damit zusammen, dass die Erbengemeinschaft auf Auseinandersetzung angelegt ist. Nicht nur im tatsächlichen Sinn, man denke nur an die ‘berühmten’ Streitereien in bisher intakten und harmonischen Familien anlässlich eines Erbfalls, sondern insbesondere im Rechtssinne. Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass eine Erbengemeinschaft beendet und damit auseinandergesetzt werden soll. Die Beendigung einer Erbengemeinschaft kann jedes Mitglied einer Erbengemeinschaft unabhängig von seiner Beteiligung am Nachlass verlangen. Am Ende der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft steht dann nicht eine gegenständliche Zuordnung von Vermögensgegenständen nach dem Motto: der Sohn erhält den Betrieb, die Tochter die Eigentumswohnung und die Ehefrau das sonstige Vermögen. Wenn keine einvernehmeliche Einigung hinsichtlich der Vermögenszuordnung zwischen allen Erben erreicht wird, erfolgt die zwangsweise Veräusserung sämtlicher von dem Nachlass umfassten Vermögenswerte und damit auch des Betriebes. Damit ist klar, dass eine Erbengemeinschaft eine ‘tickende Zeitbombe’ ist. Aber auch wenn die Erbengemeinschaft zunächst einvernehmelich das Unternehmen weiterführt, ist die Gefahr nicht gebannt. Denn die Erbengemeinschaft bildet rechtlich besehen eine "Gesamthand" . Hieraus folgt der ‘Zwang zur Harmonie’. Alle Entscheidungen müssen einvernehmlich von allen Mitgliedern der Erbengemeinschaft getroffen werden. Mehrheitsentscheidungen gibt es in der Erbengemeinschaft nicht. Auch dieser Mechanismus zeigt, dass einen Erbengemeinschaft in keinem Fall für Unternehmensnachlässe geeignet ist. Das Risiko der Erbengemeinschaft kann ganz einfach ausgeschlossen werden: Der Unternehmer muss ein Testament aufsetzen mit einer genauene Zuordnung der Vermögenswerte auf einzelne Erben. Bei der Formulierung ist darauf zu achetn, dass nicht ungewollt eine Erbengemeinschaft entsteht. Beispiel: "Meine Tochter Klara und mein Sohn Theo erben meinen Betrieb. Meine Sohn Hans erbt das Haus." Dann bilden nämlich Klara und Theo bezogen auf den Betrieb eine Erbengemeinschaft. Notwendig ist deshalb eine juristisch einwandfrei aufgesetzte Verfügung von Todes wegen." |
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05.12.2000
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