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18.05.2004
AUSSENSTäNDE
SCHRITT FüR SCHRITT
Forderungen richtig eintreiben
Streit
Auf Grund der anhaltend schlechten Zahlungsmoral werden Forderungsausfälle immer wieder zu einem unangenehmen Thema. Doch gerade hier gilt: Vorbeugen ist besser als heilen. Schon zu Beginn eines Vertragsverhältnisses sollte daher die Seriosität und vor allem die Bonität eines Auftraggebers überprüft werden.

         Von Patrick Maisch


Trotz aller Vorsicht kann es aber dazu kommen, dass Forderungen offen bleiben. In diesem Fall sollten Sie sich mit den folgenden Begrifflichkeiten auskennen, um zu Ihrem Geld zu kommen und der Gefahr einer drohenden Verjährung Ihrer Forderung Rechnung zu tragen.

Mahnung und Verzug
Ein Schuldner wird grundsätzlich durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt. Eine Mahnung ist die an den Schuldner gerichtete Aufforderung, die geschuldete Leistung zu erbringen, zum Beispiel zu zahlen. Um Unklarheiten zu vermeiden, sollte die in einer Mahnung angegebene Frist grundsätzlich auf ein konkretes Datum bestimmt sein, zum Beispiel „30.02.2003“W und keine Formulierungen wie „14 Tage nach Zugang dieses Schreibens“ beinhalten.

Eine Mahnung hat nur bei oder nach Fälligkeit einer Forderung Bedeutung.

Verzug ohne Mahnung
Seit 1. Mai 2000 gilt das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen Im Gegensatz zur vorherigen Rechtslage, befindet sich der Schuldner einer Geldschuld nach Paragraf 286 Abs. 3 BGB nun nicht erst nach Fälligkeit und Mahnung im Verzug, sondern automatisch mit Ablauf von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder einer vergleichbaren Zahlungsaufforderung. Es bedarf hier keiner weiteren Zahlungsaufforderung oder Erinnerung. Bei Geschäften mit Endverbrauchern ist allerdings darauf zu achten, dass diese auf den automatischen Eintritt des Verzuges in der Rechnung oder Zahlungsaufforderung hingewiesen worden sein müssen.

Einer Mahnung bedarf es ferner auch nicht, wenn bereits bei Vertragsschluss ein Zahlungstermin präzise nach dem Kalender bestimmt wurde, zum Beispiel "am 15.01.2003", „14 Tage nach Vertragsschluss“ oder "Ende Januar". Es genügt hierfür auch den Termin vertraglich von einem künftigen Ereignis abhängig zu machen, zum Beispiel "10 Tage nach Erhalt der Rechnung".

Weiterlesen:
  [Forderungen richtig eintreiben]
  [Kosten des Verzugs]
  [Richtig mahnen]
  [Vollstrecken lassen]


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