Wenn aber ein Wettbewerber eines derart werbenden Unternehmens dem "von der Rechtsordnung missbilligten Treiben" auf die Schliche kommt, kann es heikel werden: Dann nämlich lautet der Anspruch, "es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs E-Mail-Werbung zu versenden, ohne dass das ausdrückliche oder vermutete Einverständnis des Adressaten vorliegt". Die Kosten des Anwalts hat der zu tragen, der wettbewerbswidrig die Mailings in die Welt gesetzt hat. Er ist dem Adressaten zu Schadensersatz verpflichtet.
Dem freilich kann auch vorgebeugt werden: Wer das Mailing für sich entdeckt hat, sollte seine Datenbanken sorgfältig aufbauen. Dazu gehört nicht nur die Adresspflege, sondern auch die Einverständniserklärung eines jeden Adressaten. Der Kunde, der bei einem Gewinnspiel beispielsweise sein Kreuzchen bei "Ja, ich möchte Informationen von Ihnen erhalten" macht, gibt sein o.k. für weitere Mailings. Wer seine Datenbank auf diese Weise aufbaut, ist nicht nur juristisch auf der sicheren Seite. Vielmehr erreichen Folgemailings dann in der Regel auch nur Empfänger, die an den Informationen interessiert sind.
Nikolai Klute
Der Autor ist Rechtsanwalt und seit Jahren im gewerblichen Rechtsschutz tätig. Er ist Experte für Wettbewerbs- und Medienrecht und arbeitet für die Kanzlei "Reichelt Harzheim" in Hamburg.
Link:
www.webanwaelte.de
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05.04.2004
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