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29.01.2008
E-BUSINESS
UMSATZ UND STRATEGIE
Ein Fressen für die Geier
Geier
Wer sich im Online-Handel eine Blöße gibt, lockt schnell Abmahn-Geier an. Die zehn empfindlichsten Stellen:

Das Landgericht Berlin hat kürzlich einen Beschluss gefasst, was Online-Handel alles abmahnfähig ist. Experten der IT-Rechtskanzlei in München haben die entscheidenen Punkte auf ihrer Internetseite veröffentlicht.

Das sollte Ihnen nicht passieren:
  1. Es fehlen im Internet: der Name der Gesellschaft, den vollständig ausgeschriebenen Vor- und Zunamen des gesetzlichen Vertreters, die ladungsfähige Anschrift, das zuständige Handelsregister mit der Registernummer, die Adresse der elektronischen Post und eine weitere Möglichkeit einer schnellen elektronischen Kontaktaufnahme und unmittelbaren Kommunikation, sowie die Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a UstG angeben.

  2. In der Information über das Rückgaberecht etwa auf Ebay-Angebotsseiten – oder dort mittels eines Links – wird
  • nicht auch über die vollständige Adresse desjenigen informiert, an den die Rücksendung oder das Rücknahmeverlagen zu erfolgen hat; 
  • darauf hingewiesen, dass es zur Wahrung der Frist ausreiche, dass der Rückgabewunsch spätestens 14 Tage nach Warenerhalt mitgeteilt werde;
  • nicht mitgeteilt, dass zur Wahrung der Rückgabefrist auch die Absendung der gekauften Ware genügt;
  • darauf hingewiesen, dass die Frist zur Ausübung des Rückgaberechts 14 Tage betrage, sofern Ihnen nicht vor Vertragsschluss eine schriftliche Widerrufsbelehrung vorliegt;
  • nicht auf die Wertersatzpflicht des Käufers hingewiesen;
  • nicht ausgeführt, dass auch der Unternehmer die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenfalls gezogene Nutzungen herauszugeben hat;
  • darüber informiert, dass unfreie Sendungen nicht angenommen werden; 
  • klargestellt, dass bei Rücksendungen bis 40 Euro Warenwert der Kunde generell die Kosten der Rücksendung zu tragen habe und auch bei einem höheren Warenwert die Rücksendekosten dem Kunden in Rechnung gestellt werden, wenn zum Zeitpunkt des Widerrufs keine Anzahlung geleistet worden sei; 

      3.   Die Informationen über das Rückgaberecht auf Ebay werden nur auf der 
            sog. „mich-Seite&ldquo bereit gehalten.

Landgericht Berlin Az. 16 O 817/07



Link www.it-recht-kanzlei.de

(rmfi)


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