Käufer von Dieselautos müssen vor Vertragsabschluss informiert werden, dass der Rußpartikelfilter auf Kurzstrecken verstopfen kann. Andernfalls können sie ihr Geld zurückverlangen.
Die Betriebsanleitung reicht nicht. Kfz-Händler, die Kunden nicht über "Regenerationfahrten" aufklären, müssen den Kaufpreis gegebenfalls zurückzahlen. Das geht aus einem aktuellen Gerichtsurteil hervor, das der ADAC veröffentlicht hat. Geklagt hatte der Besitzer eines Diesel-Pkw, der 14 mal wegen verstopften Rußfilters in die Werkstatt musste.
Der Kläger war nach Angaben des ADAC mit dem Wagen nur kurze Strecken gefahren. Dabei erreichte der Filter nicht die Temperatur, die notwendig ist, um Rußpartikel zu verbrennen. Der Filter setzte sich immer wieder zu.
Der Autoverkäufer verweigerte die Rücknahme des Pkw mit dem Hinweis auf die Betriebsanleitung. Darin wurden dem Kunden "Regenerationfahrten mit flottem Tempo auf der Autobahn" empfohlen. Das Oberlandesgericht Stuttgart wies den Einwand zurück.
Ein durchschnittlich informierter Kunden müsse bei seiner Kaufentscheidung nicht damit rechnen, dass Fahrzeuge mit Partikelfilter auf kurzen Strecken motorbedingten technischen Einschränkungen unterliegen, heißt es. Die Betriebsanleitung erhält der Kunden erst bei Übergabe des Fahrzeugs. Und zu diesem Zeitpunkt habe der Kunde nicht mehr die Wahl.
(Aktenzeichen: 3 U 236/07)
(mfi)
|
|
|||
|
11.07.2008
|
|
||













