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07.06.2004
INTERNET
KONZEPTION
Vorsicht bei Bildern
In der juristischen Praxis relevanter als die Verwendung fremder Texte ist die Verwendung fremder Lichtbilder. Lichtbilder sind grundsätzlich – unabhängig von ihrer Gestaltungshöhe –- geschützt. Darüber hinaus ist es hier – anders als bei leichter zu ändernden Texten – sehr einfach, die Identität zweier Aufnahmen nachzuweisen. Sollen also auch Bilder auf der Website verwendet werden, so ist es in jedem Fall erforderlich, dass hierzu die entsprechenden Fotografen ihre Zustimmung erteilen.

Mit der Zustimmung des Fotografen steht allerdings noch nicht fest, dass die Bilder tatsächlich auf der Website verwendet werden dürfen. Auch die dargestellten Personen müssen ihre Zustimmung zur Veröffentlichung erteilt haben. Jeder natürlichen Person steht nämlich das Recht an dem eigenen Bild zu. Anderes gilt nur, wenn es sich bei der Person um eine "absolute Person der Zeitgeschichte" handelt, also beispielsweise einem Politiker, einen Schauspieler oder ein Mitglied eines Königshauses, oder wenn die abgebildete Person lediglich "Beiwerk" ist, oder sie im Zusammenhang mit einer Versammlung oder einem öffentlichen Aufzug dargestellt ist.

Auch diese Regelungen gelten jedoch nicht uneingeschränkt. Unter Umständen kann das Persönlichkeitsinteresse des Einzelnen dem Informationsinteresse der Allgemeinheit vorgehen. Die Interessen sind daher in jedem Fall miteinander abzuwägen. Und vorsorglich ist es immer am sinnvollsten, mit den einzelnen Personen entsprechende Vereinbarungen zu treffen. Auch hinsichtlich dieser Vereinbarungen sollte man aus Beweisgründen die Schriftform wählen.

Fazit:
Es sollte deutlich geworden sein, dass bei der inhaltlichen Gestaltung einer Website geprüft werden muss, welche Inhalte der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden sollen. Nur eigene Texte, Animationen oder Kunstwerke sind hier grundsätzlich ohne weiteres zu präsentieren. Greift man aber auf Leistungen Dritter zurück oder präsentiert Abbildungen von diesen, so ist sicherzustellen, dass die entsprechenden Zustimmungen hierzu vorliegen.

Matthias Schote

Kanzlei BBG Beiten Burkhardt Goerdeler, Berlin

Weiterlesen:
  [Fußangeln im Website-Dschungel]
  [Vorsicht bei Bildern]


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