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07.08.2008
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Gleiches Recht? Nicht überall!
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Das Verwaltungsgericht Ansbach hat einen Freiberufler zur Zahlung der GEZ-Gebühr verurteilt. Richter in Koblenz dagegen halten die Abgabe für rechtswidrig.

Das soll einer verstehen: Während die Verwaltungsrichter in Koblenz von einem Verstoß gegen das Grundrecht auf Informationsfreiheit sprechen (wir berichteten), haben ihre Kollegen in Ansbach die Gebührenpflicht in einem ähnlichen Fall untermauert. Ein Freiberufler muss die Abgabe für seinen PC samt Mahngebühren nachzahlen.

Der Kläger argumentierte, dass er den PC nicht zum Radiohören nutze, sondern ausschließlich beruflich. Früher habe man frei entscheiden können, ob man Rundfunkteilnehmer sein wolle oder nicht. Das sei jetzt nicht mehr möglich, denn der Gesetzgeber habe ein Arbeitsmittel zu einem Rundfunkgerät "umdefiniert". Als Freiberufler sei er gezwungen, einen Rechner mit Internetanschluss zu haben, weil er die Steueranmeldungen online abgeben müsse. Wenn die Entscheidungsfreiheit genommen werde, handle es sich bei der GEZ-Abgabe nicht mehr um eine Gebühr, sondern eine Steuer. Die Regelung sei daher verfassungswidrig.

Die Richter in Ansbach stützen sich in ihrem Urteil unter anderem auf § 2 Absatz 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags: Jeder Rundfunkteilnehmer sei verpflicht, insbesondere vorbehaltlich der Befreiungsregeln, "für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltenen Gerät GEZ-Gebühren zu zahlen", heißt es. Der Kläger, der nach eigener Aussage weder Radio noch TV-Gerät hat, sei Rundfunkteilnehmer – egal, wofür der PC gebraucht wird. Die den Gebührentatbestand regelnde Norm sei verfassungskonfrom, die Gebührenpflicht kraft Gesetz entstanden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, vor dem Oberverwaltungsgericht kann Berufung eingelegt werden.

(Aktenzeichen: AN 5 K 08.00348)

Link: Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach

(mfi)


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