Wer Texte, Bilder oder Klänge im Internet kopiert und für die eigene Homepage verwendet, muss sich an das Urhebergesetz halten. Ein Verstoß dagegen kann teuer werden. Rechtsanwalt Matthias Schote zeigt, welche Rechte Dritter es zu beachten gilt.
Viele Inhaber von Websites sind der Meinung, das Internet stelle einen "rechtsfreien Raum" dar. Oft werden Texte, Bilder, Grafiken oder Animationen und Sounds irgendwo im world wide web einfach kopiert und dann auf der eigenen Homepage installiert. Doch auch wenn diese Ansicht verbreitet ist, so ist sie falsch und kann für den Irrenden mit erheblichen rechtlichen Konsequenzen verbunden sein. Tatsächlich genießen Texte, Bilder, Grafiken, Animationen und Sounds grundsätzlich Schutz nach dem Urhebergesetz (§ 2 UrhG). Das gilt jedenfalls, wenn sie als "persönliche geistige Schöpfungen" zu beurteilen sind, also eine gewisse "Gestaltungshöhe" erreichen, und die Schutzfrist noch nicht abgelaufen ist.
Beide Voraussetzungen sind regelmäßig zu bejahen. Die Schutzfrist endet bei urheberrechtlich geschützten Werken 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Und eine Gestaltungshöhe ist regelmäßig anzunehmen, wenn das einzelne Werk als Ausdruck der Persönlichkeit des Urhebers verstanden werden kann. Anders gewendet: Nur wenn beispielsweise ein Text lediglich Selbstverständliches beinhaltet, das sich aus dem dem Text zugrunde liegenden Sachverhalt von selbst ergibt (was etwa grundsätzlich bei einer Betriebsanleitung zu bejahen ist), nur dann ist diese Höhe wohl nicht erreicht.
Unwissenheit schützt vor Strafe nicht
Verwendet man in dieser Weise geschützte Werke ohne Zustimmung des Berechtigten, kopiert man sie oder schreibt sie – soweit dies möglich ist – ab, so macht man sich gegenüber dem Berechtigten schadenersatzpflichtig. Dies gilt ganz unabhängig davon, ob man Kenntnis von der Urheberrechtsverletzung hatte. Auch der gutgläubige Urheberrechtsverletzer ist also gegebenenfalls schadensersatzpflichtig. Ist er aber bösgläubig und wusste, dass er nicht über die Erlaubnis verfügte, das urheberrechtlich geschützte Werk zu nutzen, dann ist diese Handlung auch strafrechtlich relevant. Es besteht dann die Gefahr, dass die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren einleitet.
Will man daher fremde urheberrechtlich geschützte Werke auf der eigenen Homepage verwenden, so ist es erforderlich, die Zustimmung des Berechtigten einzuholen. Allerdings ist es nicht immer ganz einfach zu erfahren, wer Berechtigter ist. Dies gilt insbesondere, wenn derartige Werke aus dem Internet "gezogen" werden. In diesen Fällen sollte man den Inhaber der entsprechenden Website nach dem Urheber fragen. Und bei diesem gilt es, die Zustimmung zur Nutzung des entsprechenden Werkes einzuholen. Manch einer gewährt dieses Recht ohne Weiteres, andere verlangen die Bezahlung einer so genannten "Lizenzgebühr". In jedem Fall sollte die "Lizenzvereinbarung" schriftlich getroffen werden, damit in einem eventuellen Rechtsstreit die Nutzungsberechtigung nachgewiesen werden kann.
Aber selbst, wenn man alles getan hat, um die Urheberrechte Dritter zu wahren, ist man nicht vor möglichen Schadensersatzansprüchen Dritter geschützt. Hat sich beispielsweise jemand als Urheber geriert und die Nutzung des Werkes (möglicherweise gegen die Zahlung einer Lizenzgebühr) gestattet, ohne der Urheber zu sein, so kann der Verwender dies dem tatsächlichen Urheber nicht entgegenhalten. Vielmehr steht dem Berechtigten ohne weiteres ein Anspruch zu. Allerdings wird sich der Verwender dann in der Regel an demjenigen schadlos halten können, der sich als Urheber geriert hat. Dass er darüber hinaus die Lizenzgebühr zurückfordern und ein Strafverfahren gegen diesen angeblichen Urheber anstrengen kann, versteht sich von selbst.
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07.06.2004
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