Bei der Planung, Realisierung und Nutzung von Lagern müssen beziehungsweise sollten Unternehmer verschiedene Gesetze, Richtlinien und Normen beachten. Wichtige Regeln für Lagereinrichtungen und -geräte (BGR 234) hat der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften herausgegeben. Hier einige Beispiele daraus:
Verkehrswege und Gänge:
Lagereinrichtungen und -geräte müssen so errichtet und aufgestellt sein, dass ausreichend bemessene Gänge vorhanden sind. Verkehrswege für Fußgänger zwischen Lagereinrichtungen und -geräten müssen mindestens 1,25 Meter breit sein. Gänge, die nur für das Be- und Entladen von Hand bestimmt sind (Nebengänge), müssen mindestens 0,75 Meter breit sein. Durchgänge in Regalen müssen eine lichte Höhe von mindestens zwei Metern aufweisen. Lagergut muss so eingelagert werden, dass es nicht in Verkehrswege hineinragt.
Belastung:
Die zulässige Belastung von Lagereinrichtungen und -geräten darf nicht überschritten und ihre Standsicherheit nicht beeinträchtigt werden. Ladeeinheiten dürfen nicht stoßartig abgesetzt werden.
Aufstiege:
Lagereinrichtungen und -geräte dürfen nur über hierfür ausdrücklich bestimmte Aufstiege betreten werden.
Schutz gegen herabfallende Gegenstände:
Lagereinrichtungen und -geräte sind so zu beladen, dass das Lagergut nicht heraus- oder herabfallen kann. Auch bei einem Wechsel des Lagergutes müssen Lagereinrichtungen und -geräte dem Lagergut angpasst werden.
Link:
Die BGR 234 finden Sie online unter:
www.arbeitssicherheit.de