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Baustelle im Neubauviertel steht still

Recht

Schlichtungsstelle für das Bauhandwerk

Handwerksbetriebe haben seit Februar umfangreiche Informationspflichten zur Verbraucherschlichtung – Baubetriebe müssen eine Besonderheit beachten.

Der Immobilienverband Deutschland (IVD) und der Verband Privater Bauherren (VPB) haben eine Verbraucherschlichtungsstelle für Streitigkeiten in Bauangelegenheiten eingerichtet. Name: "Ombudsmann Immobilien IVD/VPB - Grunderwerb und -verwaltung". Sie ist nach dem Verbraucherschlichtungsgesetz (VBSG) als Schlichtungsstelle anerkannt und nach Angaben des Bundesjustizamtes zuständig für Konflikte

  • bei Bauverträgen,
  • beim Bau neuer Häuser/Wohnungen.

Wichtig: Baubetriebe müssen diese Schlichtungsstelle im Rahmen ihrer Informationspflichten zur Verbraucherschlichtung nennen, teilt der Zentralverband des Deutschen Handwerks mit.

Hintergrund: Seit Februar 2017 haben Betriebe mit mehr als zehn Mitarbeitern die Pflicht, auf ihrer Webseite sowie in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen Angaben zur Verbraucherschlichtung zu machen. So müssen sie unter anderem angeben, ob sie bereit sind, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Unabhängig von ihrer Mitarbeiterzahl müssen alle Betriebe in konkreten Streitfällen auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen, wenn sie einen Streit mit Verbrauchern über einen Verbrauchervertrag nicht selbst lösen können. Auch dann, wenn sie nicht bereit sind, an einem Verbraucherschlichtungsverfahren teilzunehmen.

Mehr zum Thema: [embed]http://www.handwerk.com/verbraucherschlichtung-das-wird-fuer-betriebe-im-februar-pflicht[/embed]

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