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Unternehmensfinanzierung

So setzen Sie Verzugszinsen richtig durch

Betriebe müssen häufig teuer zwischenfinanzieren, wenn Kunden zu spät zahlen. So holen Sie sich die Zinsen zurück.

Je später ein Kunde seine Rechnung bezahlt, desto teurer wird es für Handwerker: Besonders schmerzlich werden die Außenstände, wenn der Betrieb selbst bei seiner Bank im Soll ist und damit praktisch für seine Kunden Zinsen zahlen muss. Ein guter Grund, zahlungsfaulen Kunden Verzugszinsen in Rechnung zu stellen, rät Bernd Hinrichs, Fachanwalt für Baurecht aus Aurich.

Allerdings gebe es viele Betriebe, die sich nicht sicher sind, ob, wann und in welcher Höhe sie Anspruch auf Verzugszinsen haben. Dabei lasse sich das relativ einfach regeln und berechnen:

So entsteht Anspruch auf Verzugszinsen

Verzugszinsen können Sie unter zwei Voraussetzungen geltend machen:

  • Die Rechnung muss zugegangen und fällig sein.
  • Der Auftraggeber muss in Verzug sein.

Jetzt gibt es 2 Möglichkeiten: automatischer Verzug oder Verzug per Mahnung.

So geraten Kunden automatisch in Verzug

Entweder gerät der Kunde automatisch in Verzug. Das regelt Paragraf 286 Abs. 3 BGB:

  • Gewerbliche Kunden geraten demnach automatisch in Verzug, wenn sie nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung bezahlen. Ab diesem Tag kann der Auftragnehmer Zinsen geltend machen. Darauf muss er nicht ausdrücklich im Vertrag oder in der Rechnung hinweisen.
  • Bei Privatkunden ist die Sache etwas komplizierter. Gemäß BGB kann der Handwerker auch bei ihnen nach 30 Tagen Verzugszinsen geltend machen. Das ist allerdings nur zulässig, wenn er den Kunden auf diese Möglichkeit in der Rechnung ausdrücklich hingewiesen hat. "Das macht in der Praxis kaum ein Handwerker", berichtet Hinrichs, "denn es sieht in der Rechnung nicht gut aus."

So geraten Kunden durch Mahnung in Verzug

Alternativ können Sie Kunden durch eine Mahnung in Verzug setzen. Das ist sowohl bei privaten wie auch bei gewerblichen Kunden möglich. Bernd Hinrichs zeigt, wie Sie dabei besonders zügig vorgehen:

  1. Vermeiden Sie in der Rechnung die Angabe eines Fälligkeitsdatums, also alle Formulierungen wie "zahlbar bis zum …" oder "zahlbar innerhalb von … Tagen". Denn das bedeutet, dass der Kunden gemäß BGB sofort nach Eingang der Rechnung zahlen muss. "Außerdem zahlen viele Kunden dann tatsächlich sofort", berichtet Hinrichs. Eine Frist verleite hingegen dazu, mit der Bezahlung bis zum letzten Tag zu warten. "Dadurch geben Sie dem Kunden einen zinslosen Kredit – aufs Jahr hochgerechnet ist das ein enormer Verlust!" Außerdem gerät er durch die Frist und damit die spätere Fälligkeit auch erst später in Verzug.

  2. Hat der Kunde nach 14 Tagen die Rechnung nicht beglichen, dann sollten Sie direkt mahnen und eine konkrete Zahlungsfrist von zum Beispiel einer Woche benennen: "Sehr geehrter Kunde, die Rechnung Nr. 12345 vom 10. September ist noch nicht bezahlt. Ich bitte um Bezahlung bis zum 1. Oktober."

  3. Die Folge: Zahlt der Kunde nun nicht bis zur gesetzten Frist, dann haben Sie nach diesem Datum automatisch Anspruch auf Verzugszinsen und die Übernahme von Mahnkosten, zum Beispiel der Anwaltskosten, durch den Kunden.

So berechnen Sie die Höhe der Verzugszinsen

Die Höhe der Verzugszinsen ist gesetzlich geregelt und muss nicht in Rechnung oder Vertrag aufgenommen werden: Demnach können Sie die Verzugszinsen mit 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz berechnen. Derzeit (Stand 03. Januar 2023) beträgt der Basiszinssatz 3,62 Prozent.

Damit ergibt sich für Sie ein Verzugszins von 8,62 Prozent. Beachten Sie dabei, dass das der Jahreszins ist: Ist ein Kunde mit einer Rechnung von 10.000 Euro ein Jahr lang in Verzug, könnten Sie also 862 Euro Verzugszinsen in Rechnung stellen bzw. 71,83 Euro, wenn er erst einen Monat in Verzug ist.

Formel für Verzugszinsen

Sie wollen Ihre Verzugszinsen genau berechnen? Die gängige Formel im Geschäftsverkehr rechnet mit 360 Tagen und lautet:

Zinsen = Rechnungssumme x (Zinssatz/100) x (Tage in Verzug/360)

Mit einem Basiszinssatz von 3,62 ergibt sich ein Verzugszins von 8,62 und damit folgende Formel:

Zinsen = Rechnungssumme x (8,62/100) x (Tage in Verzug/360)

Ein Beispiel: Ihr Kunde ist seit 60 Tagen in Verzug mit einer Rechnung über 10.000 EUR. Damit werden 198,92 EUR fällig:

198,92 EUR = 10.000 EUR x (8,62/100) x (60/360)

Abweichungen vom gesetzlichen Verzugszins?

Sie können allerdings auch von der gesetzlichen Regelung abweichen. Das ist zum Beispiel möglich, wenn Sie die Außenstände aus Ihrem Kontokorrent zwischenfinanzieren, dessen Zinssatz vermutlich höher ausfällt.

Theoretisch können Sie höhere Verzugszinsen auch im Vertrag oder den AGB vereinbaren. Nach Paragraf 309 Nr. 5 BGB wäre die Vereinbarung eines höheren Verzugszinses allerdings unwirksam,

  • wenn der Zins den im Normalfall zu erwartenden Schaden übersteigt,
  • wenn dem Schuldner nicht ausdrücklich die Möglichkeit gestattet wird, den Nachweis eines geringeren Schadens zu erbringen.

In der Praxis empfiehlt Hinrichs daher, höhere Verzugszinsen nicht im Vertrag zu regeln, sondern im Streitfall konkret geltend zu machen: Vor Gericht müssen Sie zudem den Nachweis erbringen, dass Sie tatsächlich selbst diesen höheren Zins bezahlt haben.

"Dazu muss ein Handwerker eine Bestätigung seiner Bank vorlegen, dass er diesen Zins zahlt und seinen Kontokorrent-Kredit auch in Anspruch genommen hat."

Weitere Infos zum Thema:

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