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Schwarzarbeiter prima abgesichert
Kopfverletzung
Berufsgenossenschaften im Kosten-Dilemma: Sie müssen auch dann zahlen, wenn ein Schwarzarbeiter einen Arbeitsunfall hat. Das verdeutlicht einmal mehr ein schwerer Arbeitsunfall in Hessen.

Unfall mit üblen Folgen: Eine Schalungskralle, die sich von einem Kran auf einer Baustelle in Heppenheim löst, trifft einen 52-jährigen Kosovaren. Der Mann wird mit einem „Schädel-Hirn-Trauma sowie umfangreichen weiteren Verletzungen“ in die Unfallklinik eingeliefert. Dort stellt sich heraus, dass ihn sein Arbeitgeber – eine Baufirma – nicht zur Sozialversicherung angemeldet hat.

Als die Ärzte dringend eine anschließende Neuro-Rehabilitation empfehlen, will die Berufsgenossenschaft (BG) nicht zahlen. Begründung: Es sei nicht erwiesen, dass der Verunglückte als Arbeitnehmer auf der Baustelle tätig war, sondern ebenso gut möglich, dass er als Selbständiger gearbeitet habe. Dann aber sei er nicht durch die Unfallversicherung abgesichert.

Der 3. Senat des hessischen Landessozialgerichts ist den BG-Argumenten nicht gefolgt. Dass der Bauarbeiter schwarz gearbeitet habe, entziehe ihm nicht den Unfallversicherungsschutz. Von Bedeutung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ist nach Ansicht der Richter „einzig die Arbeitnehmereigenschaft des Unfallopfers, die in diesem Fall wahrscheinlich sei“.

Die Berufsgenossenschaft muss die Kosten der Rehabilitation jetzt zunächst darlehensweise übernehmen. Dem Unfallopfer sei nicht zuzumuten, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu warten. Eine Verzögerung der Behandlung könne zu irreversiblen Schäden führen.

(AZ L 3 U 160/07 ER)

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(sfk)



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