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1000 Euro Strafe für fehlerhaftes Zeugnis

Ein Zwangsgeld und die Prozesskosten soll ein Unternehmer bezahlen. Er hatte sich geweigert, im Arbeitszeugnis eines ehemaligen Mitarbeit dessen Namen richtig zu schreiben. Das Gericht entschied: Zahlen oder Haft!

Hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf eine Zeugniskorrektur, dann kann er den notfalls auch mit einem vom Arbeitsgericht verhängten Zwangsgeld durchsetzen. Im dem von Hessischen Landesarbeitsgericht entschiedenen Fall muss der Arbeitgeber nun 1000 Euro zahlen und 80 Prozent der Prozesskosten übernehmen. Falls er das Zwangsgeld nicht aufbringt, drohen zwei Tage Haft.

Geklagt hatte der Arbeitnehmer, weil im Zeugnis sein Name und der letzte Tag des Arbeitsverhältnisses falsch angegeben waren. Der Streit zog sich länger hin, 2007 hatte der Arbeitgeber noch einem Vergleich zugestimmt, das Zeugnis dann aber doch nicht korrigiert. Er vertrat die Ansicht, mit dem erteilten Zeugnis seine Verpflichtung aus dem Vergleich erfüllt zu haben. Der vom Gläubiger selbst ausgefüllte Lebenslauf weise aus, dass mehrere Schreibweisen des Namens des Gläubigers existierten. Das Gericht entschied anders: Spätestens mit Zugang der Klage sei klar gewesen, wie sich der Name des Mitarbeiters korrekt schreibe.

Landesarbeitsgericht Hessen: Urteil vom 23. September 2008 , Az. 12 Ta 250/08

(jw)

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