Neues Jahr, neue Pflichten: 2023 benötigen Betriebe zwingend die Steuer-ID ihrer Mitarbeitenden und müssen deren Krankmeldungen digital abrufen.
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Neues Jahr, neue Pflichten: 2023 benötigen Betriebe zwingend die Steuer-ID ihrer Mitarbeitenden und müssen deren Krankmeldungen digital abrufen.

Inhaltsverzeichnis

Politik und Gesellschaft

Diese Pflichten kommen 2023 auf Arbeitgeber zu

Auch das Jahr 2023 bringt wieder zahlreiche Neuerungen mit sich. Diese 10 Pflichten sollten Handwerksunternehmer kennen.

Auf einen Blick:

  • Gleich zu Jahresanfang müssen einige Jahrgänge ihren alten Führschein umtauschen und für Immobilienbesitzer wird die Grundsteuererklärung fällig.
  • Außerdem werden die eAU und die euBP für Betriebe Pflicht.
  • Auch einige Kostensteigerungen stehen schon fest: So steigen für Arbeitgeber die Kosten bei Midijobs und die Mindestausbildungsvergütungen werden angehoben.
  • In der Sozialversicherung gibt es ebenfalls Änderungen. Die Beitragsbemessungsgrenzen werden angehoben und der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung steigt.

1. Beitrag zur Arbeitslosenversicherung steigt

Anfang 2023 steigt der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung wieder auf 2,6 Prozent. Das ist der Beitragssatz, den das Sozialgesetzbuch in § 341 SGB III vorschreibt.

Bis Ende 2022 haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer von einem reduzierten Beitragssatz profitiert. Denn per Verordnung hatte die Bundesregierung 2019 den Beitragssatz temporär auf 2,4 Prozent gesenkt. Grund für diesen Schritt waren die damals hohen Rücklagen der Bundesagentur für Arbeit.

2. Aus für den gelben Schein: Arbeitgeber müssen eAU selbst abrufen

Ab dem 1. Januar 2023 wird die digitale Krankschreibung (eAU) für Arbeitgeber Pflicht. Der gelbe Schein hat dann ausgedient. Auf Betriebe kommt damit ein neues Verfahren zu, wenn Mitarbeitende krankheitsbedingt ausfallen. Das läuft wie folgt ab:

  1. Mitarbeitende müssen sich zu Beginn ihrer Arbeitsunfähigkeit im Betrieb abmelden und den Betrieb über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit informieren.
  2. Die Arztpraxis, die das Attest ausstellt, übermittelt die Daten digital an die Krankenkasse. Aus diesen Daten wird dann eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung generiert.
  3. Betriebe können diese Daten dann bei der zuständigen Krankenkasse abrufen.

Dem Bundesarbeitsministerium zufolge enthält die eAU folgende Daten:

  • den Namen des Mitarbeiters
  • Beginn und Ende der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit
  • das Ausstelldatum
  • eine Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung.

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3. Keine elektronische Lohnsteuerbescheinigung ohne Steuer-ID

Auch die eTIN fällt 2023 weg: Für Betriebe heißt das, dass sie die elektronische Lohnsteuerbescheinigungen für Ihre Mitarbeitenden nur noch mit der Angabe der Steuer-Identifikationsnummer an das Finanzamt übermitteln. Das gilt für Bescheinigungen für die Jahre ab 2023, teilt das Landesamt für Steuern (LfSt) in Rheinland-Pfalz mit.

4. Rentenversicherung: Elektronische Betriebsprüfung wird Pflicht

Ab 2023 wird die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP) verpflichtend. Für Betriebe bedeutet das, dass sie die Daten für die Betriebsprüfung elektronisch an die Rentenversicherung übermitteln müssen. Laut Deutscher Rentenversicherung (DRV) benötigen Betriebe dafür ein Abrechnungsprogramm, das ein euBP-Modul enthält.

Von der euBP-Pflicht können sich Betriebe vorerst noch befreien lassen. Handwerker müssen sich dafür an den zuständigen Rentenversicherungsträger wenden. Dort können sie den Antrag dann formlos unter Angabe ihrer Betriebsnummer stellen, teilt die DRV mit.

5. Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung steigen

2023 werden die Beitragsbemessungsgrenzen in den gesetzlichen Sozialversicherungen angehoben. In der Renten-, Arbeitslosen- sowie Kranken- und Pflegeversicherung steigt damit die Grenze, bis zu der das Bruttoarbeitsentgelt beitragspflichtig ist.Folgende Beitragsbemessungsgrenzen gelten 2023:

In der Kranken- und Pflegeversicherung steigt zudem die Versicherungspflichtgrenze. Bundesweit ist der Wechsel in die private Krankenkasse künftig ab einem Einkommen von 66.600 Euro pro Jahr möglich.

6. Midijob-Grenze steigt, höhere Kosten für Arbeitgeber

Die Midijob-Grenze ist zwar erst im Oktober 2022 angehoben worden, doch zum Jahreswechsel steigt sie nun erneut. Ab dem 1. Januar 2023 liegt die Midijob-Grenze bei 2.000 Euro im Monat.

Die Maßnahme ist Teil des Dritten Entlastungspakets. Damit will der Bund angesichts der gestiegenen Energiepreise die Beschäftigten bei den Sozialversicherungsbeiträgen entlasten. Auf Betriebe, kommen durch die Anhebung der Midijob-Grenze höhere Kosten zu, denn für sie steigt der Anteil an den Sozialversicherungsbeiträgen. Das liegt daran, dass die Sozialversicherungsbeiträge im Übergangsbereich nicht zu gleichen Teilen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragenwerden.

7. Bauhauptgewerbe: Wegezeitentschädigung kommt 2023

Die Wegezeitentschädigung haben die Tarifvertragsparteien im Bauhauptgewerbe schon 2021 beschlossen, 2023 treten die Regelungen nun in Kraft. Für Baustellen mit täglicher Heimfahrt gilt dann laut der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG Bau) Folgendes:

Abweichende Regelungen gelten der Gewerkschaft zufolge für Beschäftigte, die nicht täglich von ihrem Arbeitsplatz nach Hause fahren:

Sie wollen wissen, wie die Wegezeitentschädigung Bau 2023 genau geregelt ist? Eine praktische Erklärung für Handwerksbetriebe finden Sie hier.

8. Mindestausbildungsvergütung steigt erneut

Lehrlingen, die ihre Ausbildung 2023 beginnen, steht eine monatliche Vergütung von mindestens 620 Euro zu. Damit steigt der Azubi-Mindestlohn für das erste Lehrjahr um 35 Euro pro Monat.

Für das zweite, dritte und vierte Ausbildungsjahr wird die Mindestausbildungsvergütung ebenfalls angepasst. Ausgehend vom Betrag aus dem Jahr des Ausbildungsbeginns liegen die Aufschläge laut Bundesbildungsministerium je nach Lehrjahr bei 18, 35 oder 40 Prozent.

9. Führerscheinumtausch: Diese Jahrgänge sind 2023 dran

Wer zwischen 1959 bis 1964 geboren ist und noch einen Papierführerschein hat, muss ihn bis zum 19. Januar 2023 gegen ein fälschungssicheres Exemplar umtauschen. Spätestens ein Jahr später läuft dann die Umtauschfrist für alle Jahrgänge zwischen 1965 bis 1970 ab – zumindest, wenn sie noch einen Führerschein haben, der bis zum 31. Dezember 1998 ausgestellt wurde.

Nach einer Richtlinie der EU sollen bis 2033 alle Führerscheine in der Union einheitlich und fälschungssicher sein. Welche Fristen jeweils für den Umtausch gelten, richtet sich nach dem Geburtsjahr beziehungsweise dem Zeitpunkt des Führerscheinerwerbs. Eine Übersicht über alle Fristen hat das Bundesverkehrsministerium veröffentlicht.

Wer aktuell Fahrzeugkombinationen bis insgesamt 18,5 Tonnen lenken darf, sollte diese Tipps zum Führerschein-Umtausch beachten.

10. Frist für die Abgabe der Grundsteuererklärung läuft ab

Bis zum 31. Januar 2023 ist die Grundsteuerklärung fällig. Bis dahin haben Handwerker, die über Immobilien verfügen noch Zeit, die erforderlichen Daten zusammenzutragen und beim Finanzamt einzureichen. Fällig wird die neue Grundsteuer erst ab 2025, bis dahin wird sie noch auf der Grundlage des sogenannten Einheitswerts erhoben.

Sie müssen sich noch um Ihre Grundsteuererklärung kümmern? Hier finden Sie 3 Last-Minute-Tipps für die Grundsteuerklärung.

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