Haben Ihre Mitarbeitenden die eigene Steuer-ID für die nächste Lohnsteuerbescheinigung parat? Falls nicht, sollten sie  eine erneute Zusendung beantragen.  
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Haben Ihre Mitarbeitenden die eigene Steuer-ID für die nächste Lohnsteuerbescheinigung parat? Falls nicht, sollten sie  eine erneute Zusendung beantragen.  

Steuern

Haben Sie schon die Steuer-Identifikationsnummern Ihrer Mitarbeitenden?

Für die Lohnsteuerbescheinigungen gelten ab 2023 neue Regeln: Die Steuer-ID Ihrer Mitarbeitenden ersetzt die eTIN.

Elektronische Lohnsteuerbescheinigungen für Ihre Mitarbeitenden dürfen Sie demnächst nur noch mit der Angabe der Steuer-Identifikationsnummer an das Finanzamt übermitteln. Das gilt für Bescheinigungen für die Jahre ab 2023. Die bisherige Möglichkeit einer eindeutigen Zuordnung durch die sogenannte eTIN (electronic Taxpayer Identification Number) entfalle dann, teilt das Landesamt für Steuern (LfSt) in Rheinland-Pfalz mit.

Arbeitgeber sollten daher rechtzeitig dafür sorgen, dass ihnen die Steuer-Identifikationsnummern (Steuer-ID) aller Mitarbeitenden vorliegen:

  • Mitarbeitende, die ihre eigene Identifikationsnummer nicht griffbereit haben, können eine erneute Zusendung auf der Website des BZSt beantragen.
  • Nichtmeldepflichtige Arbeitnehmer ohne Steuer-Identifikationsnummer können diese ID beim für den Arbeitgeber zuständigen Finanzamt beantragen.  (https://www.formulare-bfinv.de/www.formulare-bfinv.de -> Formularcenter -> Steuern -> Steuerformulare -> Lohnsteuer (Arbeitnehmer)).
  • Geht es um die erstmalige Zuteilung der Steuer-Identifikationsnummer? Dann können auch Sie als Arbeitgeber die ID beantragen, wenn Ihre Mitarbeitenden Ihnen dazu eine formlose Vollmacht erteilen.

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