Es kostet Zeit, alle Daten zu beschaffen: Planen Sie für die Grundsteuererklärung genügend Vorlauf ein!
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Es kostet Zeit, alle Daten zu beschaffen: Planen Sie für die Grundsteuererklärung genügend Vorlauf ein!

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Steuern

3 Last-Minute-Tipps für Ihre Grundsteuererklärung

Bis zum 31. Oktober 2022 ist die Grundsteuererklärung fällig. Vielleicht kommt nun eine Fristverlängerung. Warum Sie dennoch zügig handeln sollten.

Auf einen Blick:

  • Ob eine Fristverlängerung für die Grundsteuererklärung kommt oder nicht: Es gibt gute Gründe, die ganze Angelegenheit so schnell wie möglich hinter sich zu bringen. Denn das Zusammentragen der Daten kann sich hinziehen und bei Verspätung drohen Zuschläge.
  • Mit Ausnahmen von der Abgabe der Steuererklärung im Elster-Portal sollten Sie nicht rechnen. Abgaben in Papierform werden Finanzämter nur wenigen Ausnahmefällen erlauben.
  • Auch Nachlässigkeiten in der Grundsteuererklärung können teuer werden.

Ab 2025 soll eine neue Berechnung der Grundsteuer gelten. Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts macht das erforderlich. Zuvor müssen Finanzämter und Kommunen jedoch rund 36 Millionen Grundstücke neu bewerten. Das wird einige Zeit dauern, daher sollen Eigentümer bis zum 31. Oktober 2022 eine Grundsteuererklärung einreichen. Doch Medienberichten zufolge waren Mitte August erst 3,3 Millionen Steuererklärungen bei den Finanzämtern eingegangen. Seitdem werden die Forderungen nach einer Verschiebung lauter. Selbst der Bundesfinanzminister scheint eine Fristverlängerung nicht mehr auszuschließen, berichtet der Spiegel.

Steuerberater Peter Stieve aus Hannover wundert das nicht: „Die Grundsteuererklärung ist nicht trivial und nicht mal eben schnell gemacht“, sagt der Vizepräsident der Steuerberaterkammer Niedersachsen. Zwar werde eine Fristverlängerung daran nichts ändern. Sie würden Betroffenen jedoch mehr Zeit geben, die benötigten Infos zu beschaffen.

Die Herausforderung: Diese Infos brauchen Sie

Für die Grundsteuererklärung benötigen Grundstückseigentümer jede Menge Informationen. Dazu gehören:

  • das Aktenzeichen aus dem Informationsschreiben des Finanzamtes zur Grundsteuer oder die Steuernummer für die Grundsteuer im letzten Grundsteuerbescheid,
  • Informationen aus dem Grundbuchauszug wie Adresse, Eigentümer, Flur, Flurstücknummer und Grundstücksfläche.

Hinzu kommen weitere Informationen, die sich jedoch von Bundesland zu Bundesland unterscheiden:

  • Sachsen-Anhalt zum Beispiel gehört zu den Bundesländern, die sich dem Bundesmodell zur Berechnung der Grundsteuer angeschlossen haben. Eigentümer benötigen hier weitere Angaben: Grundstücksart, Bodenrichtwert, Baujahr, Wohn- und Nutzfläche, die Zahl der Garagen und Stellplätze.
  • Fünf andere Bundesländer arbeiten mit eigenen Regeln, verlangen jedoch weniger zusätzliche Informationen. Beispiel Niedersachsen: Hier benötigen Eigentümer über das Aktenzeichen und die Grundbuchdaten hinaus nur Angaben zur Wohn- und Nutzfläche.

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Tipp 1: Vermeiden Sie Verspätungszuschläge

Stieve warnt Grundstückeigentümer davor, erst einmal abzuwarten. „Bleibt es am Ende doch beim Stichtag 31. Oktober, kann die Zeit sehr knapp werden.“ Denn die Suche nach den erforderlichen Informationen in den eigenen Unterlagen kann Zeit kosten:

  • Haben Sie Ihren Grundbucheintrag noch oder müssen Sie diesen erst beim Grundbuchamt anfordern?
  • Haben Sie einen aktuellen Plan Ihrer Immobilie, aus der Wohn- und Nutzflächen hervorgehen – oder müssen Sie erst einmal alles ausmessen?
  • Sind Sie schon beim Elster-Steuerportal registriert? Falls nicht: Dann müssen Sie zusätzlich Zeit einplanen, da die Bestätigungsdaten für den Zugang auf dem Postweg kommen.

Wer den Abgabetermin wegen solcher Probleme versäumt, muss mit Konsequenzen rechnen: „Das Finanzamt kann freundlich an die Abgabe erinnern, es kann aber auch Verspätungszuschläge vom ersten Tag an festsetzen“, warnt Stieve. Mit schnellen Verspätungszuschlägen müssen nach seiner Einschätzung vor allem solche Unternehmer rechnen, die dort bereits für verspätete Abgaben von Umsatzsteuer-, Einkommensteuer- und Körperschaftssteuererklärungen bekannt sind.

Ansonsten gelte für die Grundsteuererklärung wie für jede andere Steuerart: Wer trotz mehrfacher Aufforderung nicht abgibt, wird geschätzt.

Tipp 2: Elster ist Pflicht – erwarten Sie keine Ausnahmen

Die Vorgaben zur neuen Grundsteuererklärung setzen auf Elster, das Portal der Finanzverwaltung, zur Datenübermittlung. Das Portal ist seit Anfang Juli für die neue Grundsteuer scharfgeschaltet, gleich am ersten Tag zusammengebrochen „und funktioniert auch jetzt noch nicht wieder richtig gut“, berichtet Stieve.

Dennoch würden die meisten Grundeigentümer um das Portal nicht herumkommen. „Die Abgabe der Steuererklärung in Papierform ist nahezu ausgeschlossen“, betont der Steuerberater. Das sei nur in Ausnahmefällen und auf Antrag möglich. Wie ein solcher Ausnahmeantrag zu begründen wäre, sei fraglich.

„Natürlich gibt es Grundeigentümer, die Rentner sind und schon seit Jahren keine Steuererklärung mehr abgeben mussten und keinen PC nutzen. Aber auch die werden um die elektronische Erklärung nur schwer herumkommen – sonst müssten die Finanzämter wohl millionenfache Ausnahmen machen“, sagt Stieve.

Tipp 3: Liefern Sie Betriebsprüfern keine Munition

Auch wenn die Datenbeschaffung und das Ausmessen von Räumen Zeit kosten: Grundeigentümer sollten bei ihren Angaben möglichst genau sein: Die Daten, die Sie jetzt an das Finanzamt übermitteln, werden Sie viele Jahre begleiten. „Die Grundsteuer orientiert sich am Wert der Immobilie, der ändert sich nicht jedes Jahr“, warnt Stieve. Er rechnet damit, dass die nun abgegebenen Daten für voraussichtlich sieben Jahre die Berechnungsgrundlage bleiben werden – also bis 2032.

Unterläuft Ihnen heute ein Fehler in der Grundsteuererklärung, dann zahlen Sie sieben Jahre lang zu viel Grundsteuer. Das gilt allerdings auch dann, wenn Sie sich zu Ihren eigenen Gunsten vertun. Das könnte Ihnen das Finanzamt im schlimmsten Fall als Steuerhinterziehung auslegen – eine Straftat, bei der Geld- und Haftstrafen drohen.

Zwar ist ungewiss ob die Steuerfahnder die nächsten Jahre mit Zollstock und Lasermessgeräten auf Verdacht nach unversteuerten Quadratzentimetern fahnden. Oder ob sie sich wie bei Betriebsprüfungen auf aussichtsreiche Fälle konzentrieren, bei denen es schon einen Anfangsverdacht gibt. Doch zumindest Betriebsinhaber müssen sich darauf einstellen, dass die Finanzämter bei Betriebsprüfungen vor allem in gemischt genutzten Immobilien genauer hinschauen. Zum Beispiel wenn ein Arbeitszimmer im Souterrain liegt und so aus einer Nutzfläche eine Wohnfläche wird.

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Mit wie viel Aufwand muss ich rechnen?

Wer die Angaben für die Grundsteuererklärung selbst ermitteln will, muss vor allem Zeit investieren. „Ein Wochenende sollte man bei einem Einfamilienhaus schon einplanen, um alles auszumessen und zusammenzusuchen“, sagt Stieve.

Sie können die Aufgabe auch an einen Steuerberater übergeben. „Da gibt es inzwischen viele pauschale Angebote“, berichtet Stieve. Für ein Einfamilienhaus lägen die Spannen zwischen 300 und 500 Euro inklusive Mehrwertsteuer. Die Kosten hingen allerdings davon ab, ob die Grundeigentümer die Daten und Bauakte digital zur Verfügung stellen. Ansonsten müssten sie mit einem Aufschlag rechnen.

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