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Schenken Sie richtig - aber nicht dem Fiskus!

4 Tipps: So vermeiden Sie Erbschaftssteuer

Sie haben hart für Ihr Vermögen gearbeitet. Macht es Sie da nicht wütend, dass sich der Staat später einen ordentlichen Teil per Erbschaftssteuer unter den Nagel reißen wird? 4 Tipps, wie Sie den Fiskus ganz legal austricksen

So viel Vermögen in privater Hand gab es noch nie in Deutschland: Alleine das Geldvermögen bezifferte die Deutsche Bundesbank Ende 2010 auf 5000 Milliarden Euro. Auf die Generation der Erben kommt damit einiges zu – vor allem Erbschaftssteuer. Die lässt sich allerdings spürbar senken, wenn die Vermögensbesitzer rechtzeitig einen Teil an ihre Verwandten weitergeben – und dabei nicht zu hastig agieren.

Risiko: Bei schnellen Schenkungen greift der Fiskus ein
Das zeigt ein Fall vor dem Finanzgericht München (Urteil vom 25. Mai 2011,
Az. 4 K 960/08): Eine Mutter hatte dem Sohn eine Immobilie geschenkt, die der an seine Frau weiterschenkte. Das Finanzgericht griff ein und bewertete die Schenkung als direkte Zuwendung der Mutter an die Schwiegertochter. Das hatte gravierende steuerliche Folgen: Weil Kinder bei der Schenkungssteuer deutlich besser wegkommen als Schwiegerkinder, wurde es teuer. Der Sohn hätte Anspruch auf einen Freibetrag von 400.000 Euro gehabt, doch für Schwiegerkinder gibt es nur einen Freibetrag von 20.000 Euro. Auch beim Steuersatz wurde es teurer: Für leibliche Kinder liegt der Eingangssteuersatz bei sieben Prozent, für Schwiegerkinder geht es gleich mit 15 Prozent los.

Was hatten Mutter und Sohn verkehrt gemacht?
Nach Auffassung des Gerichts hatte der Sohn das Geschenk viel zu schnell weitergereicht – noch am gleichen Tag. Das ließ sich durch entsprechende Notarverträge belegen, für das Finanzgericht ein klarer Hinweis auf ein "abgestimmtes Verhalten" – oder in anderen Worten: Es war von Anfang an klar, dass die Immobilie an die Schwiegertochter gehen soll

Inzwischen (Juli 2013) hat der Bundesfinanzhof dieses Urteil wieder kassiert. Dennoch kann man daraus einiges über steuerfreie Schenkungen lernen:
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Tipp 1: Schenken Sie ohne Vorbedingungen!
Für Horst Schade, Vizepräsident der Steuerberaterkammer Niedersachsen, sind solche Geschenke auf Umwegen dennoch eine legale Möglichkeit, Erbschaftssteuer zu sparen. "Es kommt vor allem darauf dass der Beschenkte selbst frei entscheiden kann, was er mit dem Geld oder der Immobilie anstellt", rät Schade.

Das bedeute: Es darf keinerlei Vereinbarungen geben, welche die Handlungsfreiheit des Beschenkten einschränken. "Ein Notarvertrag, der festlegt, dass das Geschenk umgehend an einen Dritten weiterzugeben ist, wäre steuerschädlich."

Tipp 2: Handeln Sie nicht zu schnell!
Zudem rät Schade mit dem Weiterschenken immer etwas zu warten – "mindestens ein halbes Jahr", damit der Fiskus nicht zu falschen Schlüssen kommt.

Nächste Seite: Nutzen Sie Freibeträge regelmäßig und den doppelten Ehegattenvorteil!

So schöpfen Sie die Freibeträge voll aus!

Je eher Sie damit anfangen, desto weniger Steuern werden fällig!

Nutzen können Steuerzahler dieses Modell alle zehn Jahre. Darum rät Schade, spätestens ab 55 Schritt für Schritt das Vermögen weiterzugeben. Wer zum Beispiel die Chance mit 55, 65 und 75 nutzt, der kann jedem seiner Kindern so binnen 20 Jahren bis zu 1,2 Millionen Euro komplett steuerfrei überlassen, seinem Ehegatten sogar bis zu 1,5 Millionen Euro. Zum Vergleich: Geht der gleiche Betrag erst nach dem Tod als Erbe an ein Kind, dann würden 152.000 Euro Erbschaftssteuer fällig.

Doppelter Vorteil für Ehegatten mit gemeinsamer Strategie
Noch mehr Spielraum haben Ehegatten, wenn sie gemeinsam über Vermögen verfügen: Dann können beide bei Schenkungen den Freibetrag ausnutzen. So könnte jedes Kind alle zehn Jahre bis zu 800.000 Euro steuerfrei erhalten. Und auch andere Angehörige haben so bessere Karten beim Fiskus. Gibt der Sohn das Geschenk an die Ehefrau oder an seine Kinder weiter, so profitieren die automatisch von günstigeren Steuerklassen und Freibeträgen, als wenn das Geschenk direkt von den Schwiegereltern oder Großeltern bekommen hätten.

Weitere Infos zum Thema:


(jw)

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Grundbedingung für Kettenschenkungen: Der Beschenkte muss über das Geschenk frei verfügen und selbst entscheiden können, ob er es an jemand anderen weiterschenkt.

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