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Ein gefundenes Fressen für Betriebsprüfer

5 Steuerfallen: Verträge mit Angehörigen!

Verträge mit Ehegatten, Kindern und anderen Verwandten sind Betriebsprüfers Liebling: Jede Menge Fehlerquellen - und ruckzuck ist der Betriebsausgabenabzug futsch. So vermeiden Sie Steuerfallen!

von Jörg Wiebking

Das hätte sich dieser Unternehmer wohl auch nicht träumen lassen: Weil seine im Betrieb mitarbeitende Ehefrau keine Stundenzettel über ihre Arbeit führte, verweigerte ihm das Finanzgericht Düsseldorf den Betriebsausgabenabzug für ihr Gehalt.

Die beiden hatten zwar einen richtigen Arbeitsvertrag mit klar definierten Aufgaben geschlossen und sie bekam auch regelmäßig ihr Gehalt. Doch dem Gericht war nicht geheuer, dass die Gattin von daheim arbeiten und ihre Arbeitszeit frei gestalten durfte. Das sei doch in der Arbeitswelt unüblich – und dann auch noch so ganz ohne Belege für die geleistete Arbeit. (Urteil vom 6. November 2012, Az. 9 K 2351/12)

Betriebsausgabenabzug in Gefahr!
Weniger überraschend fiel das Urteil für Steuerberater Carsten Klingebiel von der Kanzlei Gehrke Econ in Hannover aus: „Das ist nicht ungewöhnlich. Verträge mit Angehörigen prüft die Finanzverwaltung sehr kritisch: Handelt es sich vielleicht um einen Scheinvertrag? Dann kostet das sofort den Betriebsausgabenabzug. Oder weicht der Vertrag von dem ab, was unter Fremden sonst üblich wäre? Dann werden die Betriebsausgaben nicht vollständig anerkannt.“

Verträge mit Angehörigen sind immer verdächtig
Die scharfen Kontrollen haben einen Grund: Bei Verträgen unter Verwandten unterstellt die Finanzverwaltung grundsätzlich, dass beide Parteien ein gemeinsames Interesse daran haben, Steuern zu sparen.

Egal ob Arbeitsvertrag oder privates Darlehen!
Das gelte für jeden Vertrag mit einem Angehörigen: Arbeitsverträge, Darlehensverträge, Mietverträge, Kaufverträge, Schenkungen, Grundstückskäufe usw.

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Fehler Nr. 1: Kein schriftlicher Vertrag

Schriftliche Verträge sind zwar nicht zwingend erforderlich. Dennoch rät Klingebiel „dringend“ dazu. „Ohne schriftlichen Vertrag ist die Beweislage in einer Betriebsprüfung oder in einem Prozess für den Betrieb sehr schwierig.“ Das sei gerade bei Arbeitsverträgen relativ häufig der Fall. „Wenn dann nicht wenigstens die Stunden oder erbrachten Leitungen dokumentiert werden, darf man nicht erwarten, dass das Finanzamt das akzeptiert.“

Fehler Nr. 2: Wenn für den Angehörigen zu viel herausspringt!

Fehler Nr. 2: Überzogene Vorteile für den Verwandten

Sehr häufig stoßen Betriebsprüfer in solchen Verträgen auf Konditionen, die mit einem Fremden niemals ausgehandelt worden wären, weiß der Experte. „Fremdvergleich“ heißt das beim Fiskus. „Dazu gehören zum Beispiel viel zu hohe Gehälter oder auch eine betriebliche Altersvorsorge – obwohl die sonst kein einziger Mitarbeiter im Betrieb bekommt.“ Das sei für den Fiskus ein klarer Fall: „Da geht es nur um familiäre Erwägungen und nicht um betriebliche Erfordernisse.“

Aber wenn die Ehefrau eine besondere Position im Betrieb hat, die dieses Gehaltsextra wirtschaftlich rechtfertigt und nicht mit anderen Mitarbeitern zu vergleichen ist? „Dann muss der Steuerzahler nachweisen, dass in anderen Betrieben Mitarbeiter in vergleichbarer Position ähnlich entlohnt werden.“

So kommen auch Konditionen in anderen Verträgen auf den Prüfstand:

  • Darlehen: Sind die die Zinsen und die Besicherung marktüblich?
  • Mietverträge: Ist die Miete ortsüblich?
  • Kaufverträge: Entspricht der Kaufpreis dem Verkehrswert? 
Fehler Nr. 3: Die Vertragsbedingungen werden nicht eingehalten!

Fehler Nr. 3: Die Vertragsbedingungen werden nicht eingehalten

Auch wenn ein Vertrag zwischen Angehörigen schriftlich vorliegt und steuerlich korrekt ist: Ebenso sehr kommt es darauf an, was in der Praxis daraus wird. Bekommt die mitarbeitende Ehefrau tatsächlich regelmäßig ihr Gehalt? Wird die Miete wirklich jeden Monat überwiesen? „Besonders häufig ist das ein Problem bei Darlehen zwischen Verwandten“, hat Klingebiel beobachtet. „Da werden die Raten oder die Zinsen unregelmäßig gezahlt. Wäre eine Bank der Kreditgeber, hätte sie den Vertrag längst gekündigt und die Sicherheiten verwertet – aber unter Angehörigen? Das wird stillschweigend akzeptiert und das Darlehen immer weiter verlängert.“ Für den Fiskus ein guter Grund, einzuschreiten, sagt Klingebiel: „Wird ein Vertrag nicht erfüllt, gibt es auch keinen Steuerabzug.“

Fehler Nr. 4: Auch formal muss alles korrekt sein!

Fehler Nr. 4: Formale Fehler

Auch an formalen Fehlern kann der Steuerabzug scheitern: „Ein Vertrag muss schon den rechtlichen Anforderungen entsprechen“, betont der Experte.

  • So wären zum Beispiel Grundstücksübertragungen ohne notarielle Beurkundung ungültig.
  • Wer einen Vertrag mit Leistung und Gegenleistung mit einem minderjährigen Verwandten abschließen will, muss einen sogenannten Ergänzungspfleger einzuschalten. Der Ergänzungspfleger vertritt die Interessen des Kindes bei Vertragsabschluss und überprüft, ob der Vertrag eingehalten wird. Die Ergänzungspflegschaft müssen die Eltern beim Familiengericht beantragen.

Ein Beispiel: Eltern wollen sich von ihrem 15-jährigen Sohn Geld für den Bau einer Lagerhalle leihen. Der Sohn hat den Betrag auf einem eigenen Sparbuch, auf das die Großeltern seit 15 Jahren für ihn einzahlen. In diesem Fall dürfen die Eltern den Darlehensvertrag mit dem Sohn nicht ohne die Einwilligung eines Ergänzungspflegers abschließen. Der Ergänzungspfleger wird den Vertragsabschluss nur genehmigen, wenn die Eltern dem Sohn angemessene Zinsen zahlen und das Darlehen ausreichend besichern.



Fehler Nr. 5: Es handelt sich um einen Scheinvertrag!

Fehler Nr. 5: Es handelt sich um einen Scheinvertrag

Eher ein formaler Prüfpunkt ist für den Fiskus die Frage, ob ein Vertrag ernsthaft vereinbart worden ist. Ob also die Parteien wirklich vorhaben, Leistung und Gegenleistung zu erbringen. „Das ist in der Regel kein Problem – wenn es sich nicht gerade um einen Scheinvertrag handelt“, sagt Klingebiel. Als Scheinvertrag gilt, wenn Leistungen und Gegenleistungen nicht wirklich erbracht werden. Wenn also zum Beispiel die Ehefrau in Wirklichkeit gar nicht mitarbeitet und ihr auch kein „Gehalt“ überwiesen wird – oder wenn es auf einem Konto landet. Um gar nicht erst in diesen Verdacht zu geraten, sei es sinnvoll, die geleisteten Arbeiten zu dokumentieren. Zum Beispiel in Form von Stundenzetteln.

Nächste Seite: Checklisten für Ihre Verträge mit Angehörigen

Schnell-Check für Ihre Verträge

Sie wollen wissen, ob Ihre Verträge mit Angehörigen bei einer Betriebsprüfung durchfallen würden?

Wenn Sie eine der folgenden 4 Fragen mit einem Nein beantworten, drohen Probleme. Das können Sie aber noch ändern: „Wer merkt, dass ein Vertrag mit einem Angehörigen steuerlich nicht in Ordnung ist, kann das jederzeit korrigieren und oft heilt diese Korrektur auch rückwirkend die Fehler“, sagt Steuerberater Carsten Klingebiel.

1. Der Vertrag ist ernsthaft gewollt?
Die Leistungen, die Sie mit Angehörigen vereinbaren, müssen betrieblich sinnvoll sein. Sonst vermutet der Fiskus Gestaltungsmissbrauch.

2. Sie haben einen korrekten schriftlichen Vertrag geschlossen?
Der Vertrag sollte alle Leistung und Gegenleistung genau definieren. In einem Arbeitsvertrag müssen die Aufgaben, Wochenstunden, Arbeitszeiten und die Höhe des Gehalts stehen. In einem Darlehensvertrag die Darlehenssumme, die Laufzeit, Fälligkeit, Ratenhöhe, Zinssatz, Sicherheiten usw.

3. Die Vertragsbedingungen sind marktüblich?
Wenn der Fiskus den Vertrag mit anderen vergleicht, dürfen ihre Angehörigen nicht besser gestellt sein, als es bei einem fremden Dritten üblich wäre.

4. Beide Seiten halten sich an den Vertrag?
Leistungen und Gegenleistungen werden genau so erbracht, wie sie es vereinbart haben? Zahlungen erfolgen regelmäßig,


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