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Fotos von Mitarbeiter veröffentlichen? Das geht nur mit deren Zustimmung.

Urteil

5.000 Euro Schmerzensgeld für ein nicht genehmigtes Foto

Arbeitsgericht stellt klar: Arbeitgeber dürfen Fotos ihrer Mitarbeiter nur mit deren schriftlicher Zustimmung veröffentlichen – sonst wird es teuer.

Arbeitgeber dürfen Fotos ihrer Mitarbeiter zum Beispiel in Broschüren oder Websites nur verwenden, wenn deren schriftliche Einwilligung vorliegt. So legt es die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) fest. Für Arbeitgeber kann ein Verstoß teuer werden, wie ein aktuelles Urteil des Arbeitsgerichts Münster zeigt.

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Der Fall: Die Mitarbeiterin einer Hochschule wurde während eines von ihr geleiteten Kurses für Marketingzwecke der Universität fotografiert. Die schriftliche Einverständniserklärung unterzeichnete die Frau nicht, sondern vermerkte am Rand, dass sie nicht im Zusammenhang mit ihrem ausländisch wirkenden Aussehen gezeigt werden wolle. Die Hochschule veröffentlichte dennoch eine Broschüre, in der ein Foto der Frau zur Illustration der internationalen Kontakte gezeigt wurde. Die Betroffene klagte auf 10.000 Euro Schmerzensgeld, weil sie ihr Einverständnis nicht gegeben habe und sich diskriminiert fühlte.

Das Urteil: Die Richter entschieden im Sinne der fotografierten Frau. Die Hochschule habe sowohl gegen die DSGVO als auch gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßen. Die zentrale Aussage auf dem veröffentlichten Foto sei die Hautfarbe der Klägerin, um die Internationalität der Universität zu bebildern. Eine Person mit weißer Hautfarbe wäre für dieses Bild nicht heranzogen worden, so die Richter. Zudem habe die Fotografierte der Verwendung des Fotos nicht schriftlich zugestimmt. Deshalb sei ein Schmerzensgeld von 5.000 Euro – einem Monatsgehalt der Klägerin – angemessen.

Arbeitsgericht Münster, Urteil vom 25. März 2021, Az. 3 Ca 391/20

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