Auf einen Blick:
- Ein von Ihnen handgeschriebener Text, der mit Ihrer Unterschrift und einem Datum versehen ist – ohne diese Formalien geht bei einem eigenhändigen Testament nichts.
- Viele Verheiratete setzen auf das Berliner Testament, bei dem zunächst der überlebende Ehegatte alleine erbt. Nachteil des Testaments: Es werden unter Umständen wertvolle Freibeträge für die Kinder verschenkt.
- Vermachen oder vererben? Rechtlich ist das ein großer Unterschied – vor allem, wenn die Zukunft eines Betriebs davon abhängt.
Fehler 1: Konkrete Vorstellungen, aber kein Testament
Fast jeder hat konkrete Vorstellungen, wer ihn einmal beerben soll. Verheiratete zum Beispiel wünschen sich oft ihren Partner als alleinigen Erben. „Ehepartner erben aber nicht automatisch alles von ihrem Ehegatten“, sagt Cornel Potthast, Fachanwalt für Erbrecht in Bonn.
Grund dafür ist die gesetzliche Erbfolge: Demnach erben neben dem Ehegatten auch die Abkömmlinge – also Kinder oder Enkelkinder. „Ist eine Ehe kinderlos, erben gegebenenfalls auch die Eltern, Geschwister oder Großeltern des verstorbenen Ehepartners“, erläutert der Jurist die Rechtslage. Daher bräuchten zum Beispiel Verheiratete ein Testament, wenn sie sich im Todesfall gegenseitig als Alleinerben einsetzen wollen.
Fehler 2: Ausgedruckt statt handgeschrieben
Ein Testament kann jeder selbst verfassen, der einen Zettel und einen Stift zur Hand hat. Juristen sprechen in solchen Fällen von einem eigenhändigen Testament. Dabei sind allerdings einige Formalien zu beachten: „Der gesamte Text muss eigenständig geschrieben und unterschrieben sein“, erläutert Potthast. Dem Juristen zufolge werden in der Praxis allerdings häufig folgende Fehler gemacht:
- Der Text wird am Computer geschrieben, ausgedruckt und dann lediglich persönlich unterschrieben.
- Eine andere Person schreibt den Text und der spätere Erblasser unterschreibt das Dokument. nur.
Das Problem daran: „Diese Testamente sind ungültig“, warnt der Fachanwalt. Das gelte auch, wenn die Verfasser krankheitsbedingt nicht mehr mit der Hand schreiben kann. Doch auf ein Testament muss deshalb niemand nicht verzichten: „Als Alternative gibt es noch das öffentliche, notarielle Testament“, das Potthast.
Der Jurist weist zudem darauf hin, dass nach einem Urteil vom Bundesgerichtshof (BGH) auch „maschinenschriftliche“ Anlagen zur Ungültigkeit führen können, wenn erst in der Anlage konkrete Anordnungen enthalten sind. Kritisch war im konkreten Fall etwa die Formulierung: „Meine Erben sind die 5 Familien, die ich im Beiblatt zu diesem Testament bestimmt habe.“ Die Erben ergaben sich erst aus einer maschinenschriftlichen Anlage und die war laut BGH deshalb ungültig. Richtig wäre in diesem Fall gewesen, die Erben schon konkret im Testament zu nennen oder die Anlage ebenfalls handschriftlich zu verfassen und zu unterschreiben.
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Fehler 3: Testament enthält kein Ausstellungsdatum
„Eine neueres Testament kann ein älteres unter Umständen aufheben“, sagt Potthast. Deshalb sei das Ausstellungsdatum eine weitere wichtige Formalie, auf die Handwerker achten sollten, wenn sie ihren letzten Willen aufschreiben.
Ein fehlendes Datum mache das Testament zwar nicht zwingend unwirksam. Gibt es aber mehrere Testamente, auf denen das Datum fehlt, lässt sich möglicherweise nicht bestimmen, welches Testament „jünger“ ist und gelten soll. Es kann dann zu einem Rechtsstreit um das Erbe kommen.
Fehler 4: „Vererben“ und „vermachen“ verwechseln
Ob Sie in Ihrem Testament ein „Erbe“ oder ein „Vermächtnis“ anordnen, macht rechtlich einen großen Unterschied. Deshalb kann es laut Rechtsanwalt Potthast Probleme geben, wenn ein Einzelunternehmen vermacht und nicht vererbt wird. Doch was ist der Unterschied zwischen den beiden Begriffen?
- „Ein Erbe tritt grundsätzlich in der Sekunde des Todes von selbst und ohne weiteren Übertragungsakt die umfassende Rechtsnachfolge des Verstorbenen an“, erläutert der Jurist. Das bedeutet: Er erbt Vermögen und Schulden, außerdem ist der Erbe für die gesamte Abwicklung des Erbes zuständig. Der Jurist spricht von der Gesamtrechtsnachfolge.
- Ein Vermächtnis ist hingegen immer ein einzelner schuldrechtlicher Anspruch gegen den Erben auf eine bestimmte Sache oder ein Recht – also zum Beispiel 20.000 Euro, eine bestimmte Immobilie oder ein Aktiendepot.
„Wird ein Einzelunternehmen vermacht, ergeben sich daraus diverse Probleme“, sagt der Rechtsanwalt. Ein Vermächtnis wirke nicht automatisch, sodass alle Einzelgegenstände aus dem Betrieb einzeln übertragen werden müssen – also vom Firmenwagen, über Konten bis hin zu Maschinen und Verträgen.
- Problem 1: Der Übertrag der einzelnen Gegenstände ist aufwendig.
- Problem 2: Es gibt unter Umständen Abgrenzungsprobleme – zum Beispiel, wenn der Verstorbene sein Auto teils privat und teils beruflich genutzt hat.
- Problem 3: Bei einem Vermächtnis besteht kein Anspruch, dass bestehende Verträge einfach fortgeführt werden. Schlimmstenfalls können Verträge mit Lieferanten oder Mitarbeitenden daher mit sofortiger Wirkung auslaufen, sofern diese an einer weiteren Zusammenarbeit nicht interessiert sind.
Fehler 5: Wertvolle Freibeträge verschenken
Erbe und Vermächtnis unterliegen der Erbschaftssteuer. Wie hoch die Steuerlast im Einzelfall ist, hängt von zwei Faktoren ab:
- Der Höhe der Zuwendung.
- Dem „Näheverhältnis“ zum Erblasser – also ob etwa eine Ehe bzw. ob und wie ein Verwandtschaftsverhältnis bestand.
Allerdings gibt es auch Freibeträge:
- Ehepartner haben den höchsten Freibetrag: Er liegt aktuell bei 500.000 Euro, zudem kann gegebenenfalls noch ein besonderer Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro hinzukommen.
- Kinder haben im Verhältnis zu jedem Elternteil einen Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro.
Die Freibeträge der Kinder werden laut Potthast in der Praxis häufig übersehen – beim sogenannten „Berliner Testament“ sogar manchmal regelrecht „verschenkt“. Beim Berliner Testament setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben ein. Die Kinder werden (erst) zu Schlusserben eingesetzt.
Die Kinder werden dadurch im ersten Erbfall enterbt und sind daher beim Tod des ersten Elternteils pflichtteilsberechtigt. Dieser Pflichtteil wird nach der Erfahrung des Rechtsanwalts oft nicht eingefordert, weil die Kinder das überlebende Elternteil „nicht belasten“ wollen.
In der Praxis bedeutet das: Kinder erben erst nach dem Tod des zweiten Elternteils und haben nur einmal den Steuerfreibetrag von 400.000 Euro. Das Problem daran: Dieser Freibetrag reicht unter Umständen nicht, sodass die Kinder gegebenenfalls Erbschaftssteuer zahlen müssen.
Tipp des Rechtsanwalts: Es gibt durchaus steuergünstigere Gestaltungsmöglichkeiten beim Testament. Was im Einzelfall sinnvoll ist, hängt allerdings von den familiären Verhältnissen ab. In Betracht kommen etwa Vermächtnisse für die Kinder. Für Ehepaare kann es sich daher lohnen, sich beim Erstellen des Testaments beraten zu lassen.
Fehler 6: Keine Regelungen zum Tod im Ausland
Stirbt jemand im Ausland, stellt sich die Frage, welches Recht zur Anwendung kommt – das deutsche Erbrecht oder das des anderen Landes.
Laut Potthast hat sich die Rechtslage in Europa mit der Einführung der EU-Erbrechtsverordnung im Jahr 2015 zwar deutlich verbessert. „Seitdem ist in Deutschland und den meisten europäischen Ländern der letzte gewöhnliche Aufenthalt entscheidend“, erläutert er. Das habe zu einer Vereinheitlichung geführt.
Problem: „Dass der letzte gewöhnliche Aufenthalt maßgeblich ist und nicht die Staatsangehörigkeit, weiß nicht jeder“, sagt der Rechtsanwalt. Das könne zu bösen Überraschungen führen, wenn im Todesfall plötzlich ausländisches Recht anwendbar ist.
Tipp: Deutsche, die oft und länger im Ausland unterwegs sind und sicherstellen möchten, dass im Erbfall deutsches Recht zur Anwendung kommt, können das laut Potthast in ihrem Testament anordnen.
Fehler 7: Erbrecht kollidiert mit Gesellschaftsrecht
Sie haben Ihren Betrieb als Gesellschaft organisiert und wollen Ihr Testament verfassen? „Dann sollten Sie sich ansehen, welche Vorgaben Gesetz und Gesellschaftsvertrag für den Erbfall machen“, sagt Rechtsanwalt Potthast. Kollidieren Erbrecht und Gesellschaftsrecht miteinander, kann das im Erbfall zu Problemen führen.
Beispiel: Im Gesellschaftsvertrag einer KG steht, dass nur leibliche Abkömmlinge – also Kinder und Enkelkinder – Gesellschafter sein können. Der Unternehmer hat jedoch mit seiner Ehefrau ein Berliner Testament gemacht, sodass die Ehefrau im Todesfall Alleinerbin ist. Problematisch daran ist, dass die Ehefrau im Betrieb nicht nachfolgeberechtigt ist, da sie aufgrund des Gesellschaftsvertrages nicht Gesellschafterin im Handwerksbetrieb werden kann. Daher droht gegebenenfalls der Verlust der Gesellschafterstellung.
Dem Juristen zufolge gibt es in diesem Fall zum Beispiel folgende Lösungsmöglichkeiten:
- Der Gesellschaftsvertrag wird geändert, sodass Erbrecht und Gesellschaftsrecht aufeinander abgestimmt sind.
- Der Unternehmer ändert sein Testament zu Gunsten seiner Kinder und setzt diese zu Erben ein. Leer ausgehen muss die Ehefrau aber nicht: Sie kann zum Beispiel durch den Nießbrauch an einer Immobilie, ein Rentenvermächtnis oder ein Vermächtnis von Kapitalvermögen bedacht werden.
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