Fehler in der Buchführung führen nach einer Betriebsprüfung regelmäßig zu Hinzuschätzungen und Steuernachzahlungen. Bei diesen Hinzuschätzungen von Umsatz und Gewinn orientieren sich die Prüfer an der Richtsatzsammlung des Bundesfinanzministeriums.
Doch angesichts der anhaltenden Krisen und ihrer Folgen hat das Ministerium nun die Betriebsprüfer zu besonderem Augenmaß verpflichtet:
Die Richtsatzsammlung bilde Rohgewinnsätze, Rohgewinnaufschlagssätze und Gewinne nur „verallgemeinernd“ ab. Daher sei es „unabdingbar“, bei der Anwendung der Richtsätze „stets auf die individuellen Verhältnisse“ des geprüften Betriebs einzugehen.
Dies gelte in „besonderen Maße“ in Krisenzeiten. Betriebsprüfer sollten daher „wie bisher auf einen sensiblen Umgang mit der Richtsatzsammlung achten“, schreibt das Ministerium (Schreiben vom 28. November 2022, Az. IV A 8 – S 1544/19/10001:006).
Tipp: Falls ein Betriebsprüfer des Finanzamtes bei Hinzuschätzungen auf die Werte der Richtsatzsammlung pocht, sollten Sie ihn auf dieses Schreiben des BMF hinweisen – und an seine Spielräume erinnern, welche die Bandbreiten in der Sammlung ihm erlauben. Beschreiben Sie außerdem Ihre Situation in den geprüften Jahren: zum Beispiel an pandemiebedingte Schließungen, Ausfälle wegen hohem Krankenstand, Umsatzrückgänge wegen sinkender Nachfrage oder steigende Betriebsausgaben, die Sie nicht ein zu eins an die Kunden weitergeben konnten.
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