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Mobbing

Abmahnung als Antwort

Unternehmer, die über Mobbingfälle hinwegsehen, begeben sich juristisch auf dünnes Eis.

"Wenn der Arbeitgeber zulässt, dass Mitarbeiter im Betrieb Mobbing betreiben, oder er gar selbst daran teilnimmt, ist dieses Verhalten zweifelsfrei rechtswidrig", erläutert Dr. Peter Kennedy MacKenzie, Hamburger Rechtsanwalt mit Tätigkeitsschwerpunkt im Arbeitsrecht und verweist dabei auf mögliche Konsequenzen wie Schmerzensgeldansprüche oder Schadensersatz.

Arbeitgebern empfiehlt der auch als Mediator tätige Jurist daher beherztes Eingreifen: "Es ist unerlässlich, dass der Mobbingvorwurf so schnell wie möglich und so gründlich wie möglich aufgeklärt wird". Alle Personen, die als Zeugen in Betracht kommen, sollten zeitnah angehört und die Anhörung möglichst wortgetreu protokolliert werden. In einem zweiten Schritt müsse der Arbeitgeber das Ergebnis selbst oder mit juristischer Hilfe bewerten.

"Wenn es sich wirklich um zielgerichtete Diskriminierung eines anderen Menschen handelt, sollte eine Abmahnung die Konsequenz sein", erläutert MacKenzie. Wichtig dabei sei der Hinweis an den Mobber, dass bei erneutem Fehlverhalten arbeitsrechtliche Konsequenzen folgten. In schweren Fällen könne der Arbeitgeber auch ohne vorangegangene Abmahnung gehalten sein, eine fristgemäße Kündigung vorzunehmen. Fristlose Kündigungen ohne Abmahnung kämen dagegen nur bei extremem Mobbing in Frage. "Etwa dann, wenn das Mobbingopfer körperlich verletzt werde oder Suizidgefahr drohe", berichtet der Anwalt.

Schwierig sei bei alledem die Beweisführung. "Trotz Verwertungsverbot vor Gericht wäre ein Videofilm das allerbeste Beweismittel", erklärt MacKenzie. Alternativ erfüllten jedoch auch Zeugenaussagen oder Schriftstücke mit beleidigendem Inhalt aus den Händen der Mobbing-Täter ihren juristischen Zweck.

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