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Recht

Abmahnungen: „Wir müssen leider damit leben“

Hessischer Schlüsseldienst mahnt norddeutschen Tischler ab: Ein aktueller Fall zeigt, welche Tücken in der Homepage eines Betriebs stecken können.

Auf einen Blick:

  • Ein fehlender Hinweis in der Firmenhomepage genügte: Eine Tischlerei ist deshalb abgemahnt worden.
  • Weil auch „Kleinkram“ abmahnfähig ist, kann die Fehlersuche für Wettbewerber und ihre Anwälte ein lohnendes Geschäft sein.
  • Immer wieder leisten sich Betriebe Fehler im Impressum der Firmenhomepage. Sogenannte Impressumgeneratoren im Internet können helfen.

Lars Rieck ist Seniorpartner der Hamburger Kanzlei IPCL Rieck & Partner. Einer seiner Mandanten – ein Tischlermeister – ist von einem Schlüsseldienst abgemahnt worden, dessen Sitz hunderte Kilometer entfernt ist.

Herr Rieck, wie begründet der Anwalt des Schlüsseldienstes, dass er Ihren Mandanten abmahnen kann?
Rieck: Mein Mandant befasst sich mit Einbruchschutz. Der Schlüsseldienst leitet daraus ab, dass er ein Wettbewerber ist, weil auch er diese Leistung anbietet.

Was genau war denn fehlerhaft an der Homepage des Tischlermeisters?
Rieck: Er hat ein Kontaktformular. Und die Daten, die dort eingegeben werden, sind Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes. Der Betreiber einer Homepage muss darüber aufklären, wie er mit den Daten verfährt. Der Hinweis darauf fehlte.

Aber de facto sind die Tischlerei und der Schlüsseldienst keine Wettbewerber?
Rieck: Natürlich werde ich in Hamburg keinen Schlüsseldienst beauftragen, der aus Frankfurt anreisen müsste. Theoretisch könnte ein Verbraucher den Wunsch nach dem Anbieter aus Frankfurt haben, weil er ihn im Internet gesehen hat und so toll findet.

Theoretisch.
Rieck: Sie werden ein Gericht finden, das ein Wettbewerbsverhältnis bestätigt und eine Einstweilige Verfügung erlässt. Und so lange Gerichte Kundenkreise konstruieren, die sich theoretisch überschneiden, wird abgemahnt. Die Vorteile des Internets sind gleichzeitig seine Gefahren. Wer es nutzt, wird von unglaublich vielen Leuten gefunden, aber auch von solchen…

...Anwälten und Unternehmern, die Abmahnungen als Geschäftsmodell betreiben?
Rieck: Tja, auch Verstöße werden unglaublich leicht gefunden, so etwas verläuft ja automatisiert über Textsuchen und so weiter. Zack, hat man die Leute, die man abmahnen kann.

Aus der Sicht juristischer Laien ist der erste Gedanke: „Abzocker! Betrug!“
Rieck: Das Wettbewerbsrecht wurde eigentlich geschaffen, Wettbewerber zu zügeln, damit sie sich an den fairen Wettbewerb halten. Aber noch einmal: So lange es Gerichte gibt, die ein Wettbewerbsverhältnis bestätigen, ist es kein Betrug. Die Voraussetzung für eine Abmahnung ist ein Rechtsverstoß, und den hat mein Mandant ja unzweifelhaft begangen. Von einem Tischler aus einem anderen Stadtteil in Hamburg hätte er auch abgemahnt werden können – und das wäre völlig legitim gewesen.

Fazit: Wer sich im Netz präsentiert, muss höllisch auf die rechtlichen Details achten.
Rieck: Ja. Jeder Konkurrent – ein konstruierter Wettbewerber genauso wie der Kollege von schräg gegenüber – kann einen abmahnen. Das ist einfach so.

Ihr Tipp für eine Homepage ohne Ärger?
Rieck: Idealerweise jemanden fragen, der sich mit so etwas auskennt. Es gibt im Internet Angebote von Kollegen, bei denen sich Betriebe beispielsweise ein Impressum automatisch erstellen lassen können.

Wie wird die Geschichte für die Tischlerei ausgehen?
Rieck (lacht): Abwarten. Ich hoffe nur, dass der Bundesgerichtshof eines Tages feststellen wird, dass solcher Kleinkram theoretisch abmahnfähig ist, aber den Wert soweit nach unten schraubt, dass sich die Abmahnungen für Anwälte nicht mehr lohnen. So lange es nicht so ist, müssen wir leider damit leben.

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In einer Abmahnung muss das Fehlverhalten des Mitarbeitenden konkret benannt werden.

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